RS OGH 2019/1/21 133R132/19p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.01.2019
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Norm

MSchG §10a Z5

Rechtssatz

Da die Verwendung eines Zeichens "in der Werbung" als Benutzung definiert ist, hängt der Unterlassungsanspruch des Markeninhabers nicht vom inhaltlichen Kontext der markenrechtsverletzenden Werbemaßnahmen ab.

Entscheidungstexte

  • 133 R 132/19p
    Entscheidungstext OLG Wien 21.01.2019 133 R 132/19p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2019:RW0000965

Im RIS seit

13.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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