Norm
MSchG §10a Z5Rechtssatz
Da die Verwendung eines Zeichens „in der Werbung“ als Benutzung definiert ist, hängt der Unterlassungsanspruch des Markeninhabers nicht vom inhaltlichen Kontext der markenrechtsverletzenden Werbemaßnahmen ab.
Veröff ÖBl 2020/67, 226 (Terlitza); MR 2020/103
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2020:RW0000965Im RIS seit
13.02.2020Zuletzt aktualisiert am
04.02.2022