Norm
MSchG §10aRechtssatz
Da das Gesetz die Ausfuhr ausdrücklich als rechtsverletzende Benutzung nennt, kommt es im Rahmen des Verletzungstatbestands nicht darauf an, dass bei reiner Exportware eine inländische Verletzungsgefahr deshalb ausgeschlossen sein könnte, weil die Ware überhaupt nicht an inländische Abnehmer geliefert werden soll. Maßgebendes Publikum ist in einem solchen Fall aber dennoch das inländische Publikum in Bezug auf Waren der betreffenden Gattung; auf die ausländischen Abnehmer kommt es hingegen nicht an.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124061Zuletzt aktualisiert am
17.11.2008