RS OGH 2008/9/23 17Ob12/08a

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Veröffentlicht am 23.09.2008
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Norm

MSchG §10a
EWG-RL 89/104/EWG - Markenrichtlinie 389L0104 Art5 Abs2
Verordnung (EG) Nr 40/94 des Rates 394R0040 Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMV) Art9 Abs1 litc

Rechtssatz

Da das Gesetz die Ausfuhr ausdrücklich als rechtsverletzende Benutzung nennt, kommt es im Rahmen des Verletzungstatbestands nicht darauf an, dass bei reiner Exportware eine inländische Verletzungsgefahr deshalb ausgeschlossen sein könnte, weil die Ware überhaupt nicht an inländische Abnehmer geliefert werden soll. Maßgebendes Publikum ist in einem solchen Fall aber dennoch das inländische Publikum in Bezug auf Waren der betreffenden Gattung; auf die ausländischen Abnehmer kommt es hingegen nicht an.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124061

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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