RS OGH 2021/7/7 33R11/21m

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Veröffentlicht am 07.07.2021
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Norm

MSchG §10a
  1. MSchG § 10a heute
  2. MSchG § 10a gültig ab 01.01.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 833/1992

Rechtssatz

Eine Marke wird für Druckwerke auch dann benutzt, wenn die Druckwerke in digitaler Form zur Verfügung stehen, weil dies der technischen Entwicklung bei der Lektüre von Texten und somit den allgemeinen Marktgewohnheiten entspricht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2021:RW0001019

Im RIS seit

27.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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