Norm: MSchG §10a
Rechtssatz: Wesentlich für den Begriff der "Ausfuhr" ist das Erfordernis der (zumindest vorübergehenden) physischen Anwesenheit der Ware in jenem Staat (Österreich), aus dem die Ware ausgeführt werden soll. Entscheidungstexte 4 Ob 113/03a Entscheidungstext OGH 18.11.2003 4 Ob 113/03a European Case Law Identifier (EC... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin, die mit Waren aller Art handelt, hat durch einen 1998/1999 abgewickelten An- und Verkauf von Uhren einen Vermögensschaden erlitten, der daraus resultiert, dass in Markenschutzrechte des japanischen Unternehmens C***** eingegriffen wurde und die Klägerin im Regressweg Schadenersatzansprüche ihrer (Sub-)Abnehmer abdecken musste. Die Uhren waren echten C*****-Uhren nachgeahmt und trugen die seit September 1996 im Markenregister des Österreichischen Pa... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin betreibt Verlagsgeschäfte; sie ist Herausgeberin und Medieninhaberin von "Polzer's Festspielmagazin" anlässlich der Salzburger Festspiele 2003. Die Beklagten haben zum selben Anlass gemeinsam das "FestspielMagazin 2003" erstellt. Die Klägerin ist Inhaberin einer Wort-Bildmarke mit dem Wortteil "POLZER's Festspiel magazin" mit Priorität 14. 10. 2002 und der Wortmarke "Polzer's Festspiel magazin" mit Priorität 8. 11. 2002 jeweils für die Klasse 16 (Druckerei... mehr lesen...
Norm: MSchG §10 Abs1 Z2MSchG §10a Z1MSchG §10a Z2Verordnung (EG) Nr 40/94 des Rates 394R0040 Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMV) Art9 Abs1 litb
Rechtssatz: Ob das verwendete Zeichen der Marke des Konkurrenten in Bild, Klang oder Bedeutung ähnlich ist, richtet sich nach dem Gesamteindruck, den Marke und Zeichen hervorrufen. Dabei sind die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen. Entscheidend ist die Wirkung auf einen d... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin gibt als Nachfolgeunternehmen der Österreichischen Staatsdruckerei den Österreichischen Amtskalender heraus, der im September 2000 in einer Auflage von 6.000 Stück als 68. Jahrgang des Amtskalenders und 124. Jahrgang des Niederösterreichischen Amtskalenders erschien. Dieses "Lexikon der Behörden und Institutionen" enthält über 250.000 Personen in 25.000 Behörden, Ämtern, Kammern, Standes- und Interessenvertretungen, gegliedert nach Bund, Bundeslände... mehr lesen...
Norm: MSchG §10 Abs1 Z2MSchG §10a Z1MSchG §10a Z2Verordnung (EG) Nr 40/94 des Rates 394R0040 Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMV) Art9 Abs1 litb
Rechtssatz: Ob das verwendete Zeichen der Marke des Konkurrenten in Bild, Klang oder Bedeutung ähnlich ist, richtet sich nach dem Gesamteindruck, den Marke und Zeichen hervorrufen. Dabei sind die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen. Entscheidend ist die Wirkung auf einen d... mehr lesen...
Norm: MSchG §10 Abs1 Z2MSchG §10a Z1MSchG §10a Z2Verordnung (EG) Nr 40/94 des Rates 394R0040 Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMV) Art9 Abs1 litb
Rechtssatz: Ob das verwendete Zeichen der Marke des Konkurrenten in Bild, Klang oder Bedeutung ähnlich ist, richtet sich nach dem Gesamteindruck, den Marke und Zeichen hervorrufen. Dabei sind die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen. Entscheidend ist die Wirkung auf einen d... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Ein Zeichen wird kennzeichenmäßig gebraucht, wenn im geschäftlichen Verkehr eine wörtliche oder bildliche Bezeichnung zur Kennzeichnung einer Ware oder Dienstleistung oder in Beziehung auf sie so gebraucht wird, dass der unbefangene Durchschnittsabnehmer annimmt oder annehmen kann, das Zeichen diene der Unterscheidung der so gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung von gleichen oder gleichartigen Waren (Dienstleistungen) an... mehr lesen...
Begründung: Die im Jahre 1991 gegründete Erstklägerin führt seit Jänner 1999 in ihrer Firma das Wort "INET". Sie ist auch Inhaberin der für die Klassen 35, 38 und 42 eingetragenen Wortmarke INET, deren Schutzdauer mit 20. 12. 2000 begann. Die am 24. 3. 2000 im Firmenbuch eingetragene Zweitklägerin tritt seit ihrer Gründung im geschäftlichen Verkehr unter dem Firmenschlagwort INET auf. Die Erstklägerin hat der Zweitklägerin die Wortmarke INET zur Nutzung überlassen. Der Beklagte be... mehr lesen...
Norm: MSchG §10a Z2
Rechtssatz: Internetadressen besitzen als Adressen von Websites oder E-Mails eine kennzeichnende Funktion. Die Zurverfügungstellung der Domain als E-Mail-Adresse von Kunden ist ein kennzeichenmäßiger Gebrauch im Sinn des § 10a Z 2 MschG. Entscheidungstexte 4 Ob 101/02k Entscheidungstext OGH 20.08.2002 4 Ob 101/02k 17 Ob ... mehr lesen...
Norm: MSchG §10a Z2
Rechtssatz: Internetadressen besitzen als Adressen von Websites oder E-Mails eine kennzeichnende Funktion. Die Zurverfügungstellung der Domain als E-Mail-Adresse von Kunden ist ein kennzeichenmäßiger Gebrauch im Sinn des § 10a Z 2 MschG. Entscheidungstexte 4 Ob 101/02k Entscheidungstext OGH 20.08.2002 4 Ob 101/02k 17 Ob ... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei "Z*****“ *****, vertreten durch Dr. Rudolf Zitta und Dr. Harald Schwendinger, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die beklagten Parteien 1. T*... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei "Z*****“ ***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Rudolf Zitta und Dr. Harald Schwendinger, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die bekl... mehr lesen...
Norm: MSchG §10a Z3PatG 1970 §22
Rechtssatz: Der Begriff des "Inverkehrbringens" ist nicht eingeengt auf Veräußerungen an Inländer, sondern wird - seinem Wortsinn entsprechend - auch in der Rechtssprache umfassend als jede Handlung verstanden, welche die mit der Marke versehene Ware dem wirtschaftlichen Verkehr zuführt, ob das nun im Inland oder im Ausland geschieht. Die "Durchfuhr" der markenverletzenden Ware - also deren Import aus einem Nich... mehr lesen...
Norm: MSchG §10a Z3PatG 1970 §22
Rechtssatz: Der Begriff des "Inverkehrbringens" ist nicht eingeengt auf Veräußerungen an Inländer, sondern wird - seinem Wortsinn entsprechend - auch in der Rechtssprache umfassend als jede Handlung verstanden, welche die mit der Marke versehene Ware dem wirtschaftlichen Verkehr zuführt, ob das nun im Inland oder im Ausland geschieht. Die "Durchfuhr" der markenverletzenden Ware - also deren Import aus einem Nich... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist ein führendes und bekanntes Unternehmen für die Herstellung und den Vertrieb von Kalkprodukten, Düngemitteln, Mineralprodukten und Futterphosphaten. Ihre Firma - Dullinger GmbH - leitet sich vom Familiennamen eines ihrer Gesellschafter ab. Der Beklagte ist Inhaber der Firma G*****. In dieser Eigenschaft traf er am 6. 9. 1999 mit Stefan Dullinger als "Inhaber der Firma Dullinger Stefan KEG" folgende Vereinbarung: "Einverständniserklärung ... mehr lesen...
Begründung: Die Streitteile haben ihren Sitz in Deutschland. Die Klägerin ist Inhaberin der international registrierten Wortmarke BOSS, die mit Priorität vom 7. 12. 1979 auch für das Gebiet der Republik Österreich geschützt ist. Die Marke ist für Waren der Warenklasse 25 (ua Herren-, Damen- und Kinderbekleidung) eingetragen. Die Klägerin erzeugt und vertreibt unter der Marke BOSS seit vielen Jahren Herrenbekleidung; Damenbekleidung vertreibt sie erst seit dem Jahr 2000. Sie hat ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist Inhaberin der österreichischen Wortbildmarke Nr 182460: Die Klägerin hat ihre Wortbildmarke am 3. 5. 1999 auch in Venezuela angemeldet. Sie vertreibt unter dieser Marke ein alkoholfreies Erfrischungsgetränk (Energy Drink), das in Österreich einen sehr hohen Bekanntheitsgrad hat. Das Getränk wird vor allem in Dosen zu 250 ml abgefüllt. Die Dosen sind in den Farben Blau, Silber, Rot und Gold gehalten, wobei die Vorderseite - entsprechend der... mehr lesen...
Norm: MSchG §10a Z2
Rechtssatz: Unter "Anbieten" ist jede Handlung zu verstehen, die anregen soll, die Ware zur
Begründung: eigener Verfügungsgewalt oder zur Benutzung zu erwerben. Entscheidungstexte 4 Ob 81/01t Entscheidungstext OGH 24.04.2001 4 Ob 81/01t 3 Ob 68/13s Entscheidungstext OGH 15.05.2013 3 Ob 68/13s Auch; Beisatz: Darun... mehr lesen...
Norm: MSchG §10a Z2
Rechtssatz: Eine Ware wird unter einem Zeichen "angeboten", wenn im Internet ein Website aufgesucht werden kann, auf der die Ware ein einer dem Zeichen verwechselbar ähnlichen Ausstattung abgebildet ist und auf der für sie geworben wird. Entscheidungstexte 4 Ob 81/01t Entscheidungstext OGH 24.04.2001 4 Ob 81/01t 4 Ob 110... mehr lesen...
Norm: MSchG §10a Z2
Rechtssatz: Unter "Anbieten" ist jede Handlung zu verstehen, die anregen soll, die Ware zur
Begründung: eigener Verfügungsgewalt oder zur Benutzung zu erwerben. Entscheidungstexte 4 Ob 81/01t Entscheidungstext OGH 24.04.2001 4 Ob 81/01t 3 Ob 68/13s Entscheidungstext OGH 15.05.2013 3 Ob 68/13s Auch; Beisatz: Darun... mehr lesen...
Norm: MSchG §10a Z2
Rechtssatz: Eine Ware wird unter einem Zeichen "angeboten", wenn im Internet ein Website aufgesucht werden kann, auf der die Ware ein einer dem Zeichen verwechselbar ähnlichen Ausstattung abgebildet ist und auf der für sie geworben wird. Entscheidungstexte 4 Ob 81/01t Entscheidungstext OGH 24.04.2001 4 Ob 81/01t 4 Ob 110... mehr lesen...
Begründung: Der Beklagte ist Inhaber der Domains "rechnungshof.com", "rechnungshof.net" und "rechnungshof.org". Unter der Domain "rechnungshof.com" unterhält er eine Website mit folgendem Inhalt: "Rechnungshof - Insider Hier lesen und hören Sie demnächst alle Insider-Informationen des Österreichischen Rechnungshofes - von einer Person, die vieles weiß und alles sagt, außer ihren Namen. Sollten Sie weitere Informationen zum Thema Rechnungshof hier einbringen wollen, senden ... mehr lesen...
Norm: ABGB §43 CMSchG §10a Z2
Rechtssatz: Wird ein Name für eine im Ausland registrierte Internet Domain verwendet, so liegt darin ein Namensgebrauch im Inland, weil jede Internet Domain von einem inländischen Internetzugang aus angewählt werden kann. Entscheidungstexte 4 Ob 39/01s Entscheidungstext OGH 22.03.2001 4 Ob 39/01s Veröff: SZ 74/53 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §43 CMSchG §10a Z2
Rechtssatz: Die Verwendung eines Namens für eine Internet Domain beeinträchtigt die berechtigten Interessen des Trägers der diesen Namen tragenden Institution, wenn auf der dazugehörigen Website "Insider-Informationen" dieser Institution angeboten werden, die den Bruch der Amtsverschwiegenheit nahelegen ("rechnungshof.com", "rechnungshof.org", "rechnungshof.net"). Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §43 CMSchG §10a Z2
Rechtssatz: Wird ein Name für eine im Ausland registrierte Internet Domain verwendet, so liegt darin ein Namensgebrauch im Inland, weil jede Internet Domain von einem inländischen Internetzugang aus angewählt werden kann. Entscheidungstexte 4 Ob 39/01s Entscheidungstext OGH 22.03.2001 4 Ob 39/01s Veröff: SZ 74/53 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §43 CMSchG §10a Z2
Rechtssatz: Die Verwendung eines Namens für eine Internet Domain beeinträchtigt die berechtigten Interessen des Trägers der diesen Namen tragenden Institution, wenn auf der dazugehörigen Website "Insider-Informationen" dieser Institution angeboten werden, die den Bruch der Amtsverschwiegenheit nahelegen ("rechnungshof.com", "rechnungshof.org", "rechnungshof.net"). Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: MSchG §10aUrhG §80
Rechtssatz: Die bloße Registrierung eines Zeichens als Internet Domain ist regelmäßig keine Benutzung eines Zeichens im Sinne dieser Bestimmung. Maßgebend für die Beurteilung, ob eine Benutzung eines Zeichens im Sinne des § 10a MSchG vorliegt und ob dadurch Verwechslungsgefahr im Sinne des § 10 Abs 1 Z 2 MSchG begründet wird, ist vielmehr der Inhalt der Websites, die unter der Domain in das Internet gestellt werden. ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin betreibt ein Einkaufszentrum in V*****; sie ist Inhaberin der Wortbild-Marke CYTA. Die am 30. 9. 1992 angemeldete und seit 6. 7. 1993 geschützte Marke ist für die Klasse 35 (Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten) registriert. Die Klägerin wirbt seit 1993 für ihr Einkaufszentrum massiv mit der - auch als Bestandteil ihrer Firma verwendeten - Bezeichnung CYTA; im Jahresdurchschnitt wendet sie 6,000.000 S für Werbung auf. ... mehr lesen...
Begründung: Klägerin und Zweitbeklagte vertreiben weltweit Maschinen zur Markierung von Metallen. Die Zweitbeklagte wurde am 25. 8. 1998 gegründet; der Erstbeklagte ist weder (handelsrechtlicher) Geschäftsführer noch Gesellschafter der Zweitbeklagten. Der Erstbeklagte war jedoch Geschäftsführer der - mittlerweile aufgelösten - S***** GmbH, über deren Vermögen am 8. 8. 1995 das Konkursverfahren eröffnet wurde. Die S***** GmbH war Gesellschafterin der - ebenfalls aufgelösten - S... mehr lesen...