Norm: MSchG §10aMSchG §13Verordnung (EG) Nr 40/94 des Rates 394R0040 Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMV) Art5 Abs2
Rechtssatz: Kennzeichenmäßiger Gebrauch eines Zeichens liegt nur dann vor, wenn im geschäftlichen Verkehr eine wörtliche oder bildliche Bezeichnung zur Kennzeichnung einer Ware oder Dienstleistung oder in Beziehung auf sie so gebraucht wird, dass der unbefangene Durchschnittsabnehmer annehmen kann, das Zeichen diene der Unterscheid... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist Inhaberin der österreichischen Wortmarke Nr.36.570 'A' (Beilage H). Der Beklagte betreibt in Wiener Neustadt, Neudörflerstraße 4, eine Kraftfahrzeug-Reparaturwerkstätte; er handelt auch mit Kraftfahrzeugen. Im Giebelfeld der Stirnseite seiner Betriebshalle sind der Name 'E' (in gelber Schreibschrift), darunter die Wörter 'A-PEUGEOT' (in großen gelben Blockbuchstaben) und unter ihnen das Wort 'SPEZIALWERKSTöTTE' (in kleineren gelben Blockbuchstab... mehr lesen...