TE OGH 2008/6/9 17Ob8/08p

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Veröffentlicht am 09.06.2008
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Präsidentin Hon.-Prof. Dr. Griss als Vorsitzende, die Hofrätin Dr. Schenk und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*****, vertreten durch Mag. Dr. Lothar Wiltschek, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei G*****, vertreten durch Dr. Josef Klaunzer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Unterlassung, Rechnungslegung, Beseitigung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 36.000 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 15. Jänner 2008, GZ 4 R 187/07h-13, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

1. Die Klägerin ist Inhaberin der am 29. 6. 2005 beim österreichischen Patentamt registrierten Wort-Bild-Marke „No Kangaroos in Austria". Die Marke genießt unter anderem Schutz für Bekleidungsstücke. Das Zeichen wurde seit 1992 von der Rechtsvorgängerin der Klägerin und seit 2002 von der Klägerin selbst auf T-Shirts angebracht. Seit fünf oder sechs Jahren findet es sich auch auf Messeeinladungen, seit 2003 auf Produktkatalogen und seit 2004 auf Einkaufssäcken der Klägerin.

Die Beklagte lieferte 2006 T-Shirts, die sie mit der Wort-Bild-Marke der Klägerin versehen hatte, an Einzelhändler aus.

Die Vorinstanzen bejahten einen Markenrechtsverstoß und gaben dem Begehren der Klägerin auf Unterlassung, Vernichtung der Eingriffsgegenstände, Rechnungslegung und Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung statt. Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision mangels erheblicher Rechtsfragen nicht zulässig sei.

In ihrer außerordentlichen Revision macht die Beklagte geltend, die Wiedergabe der Wort-Bild-Marke als Aufdruck für T-Shirts sei bloß Dekoration und nicht markenmäßige Verwendung. Auch auf den Postkarten, dem Umschlag des Produktkatalogs und auf Tragtaschen diene das Zeichen nur der Verzierung, es werde nicht markenmäßig gebraucht. Demnach habe sie nicht in die Herkunftsfunktion der Marke eingegriffen.

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs - und ihm folgend des Obersten Gerichtshofs - erfasst der Markenschutz nicht jede Benutzung im geschäftlichen Verkehr, sondern nur Handlungen, die die Funktionen der Marke, insbesondere ihre Hauptfunktion, die Herkunft der Ware aus einem bestimmten Unternehmen zu gewährleisten, gegenüber den Verbrauchern beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte. Die Herkunftsgarantie wird bereits beeinträchtigt, wenn die Benutzung auch nur den Eindruck entstehen lässt, dass eine Verbindung im geschäftlichen Verkehr zwischen den betreffenden Waren und dem Markeninhaber besteht (EuGH C-206/01 - Arsenal = wbl 2003, 75). Ob nun das beanstandete Zeichen bloß als Verzierung oder auch als Herkunftshinweis aufgefasst wird, richtet sich nach dem Gesamteindruck, den das Zeichen beim durchschnittlich informierten aufmerksamen und verständigen Durchschnittsadressaten für die betreffende Warengattung erweckt (4 Ob 48/06x).

Das Berufungsgericht hat eine herkunftshinweisende Verwendung des geschützten Zeichens bejaht. Seine Auffassung hält sich im Rahmen der Rechtsprechung.

2. Der Einwand der Beklagten, die strittige Abbildung werde bereits seit Anfang der 90er Jahre als Brustbild für T-Shirts verwendet, geht nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Danach konnte eine Vorbenutzung des Zeichens nicht festgestellt werden. Es steht weder fest, dass schon damals Känguru-Motive in Verwendung waren, die - wie das Zeichen der Klägerin - vom australischen Verkehrszeichen abgeleitet wurden, noch dass die Beklagte das Zeichen der Klägerin schon damals als Aufdruck verwendet hätte.

3. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin ihr Markenrecht bösgläubig erworben hätte, sind nach dem festgestellten Sachverhalt nicht vorhanden.

4. Dass eine österreichische Marke Grundlage für die der Klägerin zuerkannten Ansprüche ist, wird auch aus dem Urteilsbegehren und dem Zuspruch der Vorinstanzen deutlich, ohne dass ausdrücklich eine Begrenzung der Ansprüche auf das österreichische Inland ausgesprochen werden müsste. Der Schutzbereich der österreichischen Marke ergibt sich ohnehin aus dem Gesetz und wäre im Zusammenhang mit einer allfälligen Exekutionsführung zu beachten.

Textnummer

E87853

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0170OB00008.08P.0609.000

Im RIS seit

09.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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