Norm: StVO §11StVO §12 Abs1 1StVO §19 Abs5 BV
Rechtssatz: Gerade ein Einbiegen ohne Zögern kann gewährleisten, daß Fahrzeuge, deren Lenker während des Einbiegens mit zulässiger Geschwindigkeit in den Sichtbereich gelangen, nicht behindert werden. Entscheidungstexte 2 Ob 210/78 Entscheidungstext OGH 13.03.1979 2 Ob 210/78 Veröff: ZVR 1979/216 S 274 ... mehr lesen...
Norm: StVO §7 Abs2 IIIBStVO §11StVO §15 Abs3StVO §22
Rechtssatz: Die Verpflichtung, "beim Überholtwerden ausnahmslos am rechten Straßenrand zu fahren" besteht für einen Fahrzeuglenker bereits in dem Zeitpunkt, in dem der Lenker des hinter ihm fahrenden Fahrzeuges den beabsichtigten Überholvorgang durch Betätigung des Blinkers und Warnsignale anzeigt. VwGH vom 06.04.1965, Z1 1710/64; Veröff: ZVR 1965/269 S 326 Entscheidungs... mehr lesen...
Der Erstbeklagte stieß am 17. Juli 1974 auf der Bundesstraße 114 mit dem von ihm gelenkten und gehaltenen, bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten PKW bei einem Überholmanöver den mit seinem Fahrrad nach links einbiegenden Ehegatten der Klägerin Valentin S nieder, der dabei tödlich verunglückte. Der Erstbeklagte wurde im Strafverfahren freigesprochen. Die Klägerin begehrt Ersatz der Begräbniskosten von zuletzt restlich 24 306.30 S. Bezahlung einer monatlichen Rente von 1573.3... mehr lesen...
Norm: ABGB §1304 BIIbStVO §11StVO §18 Abs1
Rechtssatz: Unfall durch Auffahren auf ein Fahrzeug, dessen Lenker links abbiegen wollte, Blinkzeichen gab, seine Geschwindigkeit von neunzig km/h auf zuletzt fünfzehn km/h verringerte, schließlich aber das Fahrzeug etwas nach rechts zog (3 : 1 zu Lasten des Auffahrenden, der seine Fahrgeschwindigkeit ungenügend verminderte und rechts vorbei wollte). Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: StVO §7 IaStVO §11
Rechtssatz: Wenn ein Verkehrsteilnehmer einen Fahrstreifen nicht verläßt, kann von einer Fahrtrichtungsänderung im Sinne dieser Gesetzesstelle nicht gesprochen werden (vgl ZVR 1957/59; 1968/2; 1968/73; 1969/316 und 1972/162). Nimmt der Lenker eines Kraftfahrzeuges eine gewollte Auslenkung nach links in einem Ausmaß vor, das nicht als Wechsel des Fahrstreifens zu beurteilen ist (vgl ZVR 1968/73), dann ist dieses Verhalte... mehr lesen...
Norm: ABGB §1304 BIIdStVO §11StVO §16
Rechtssatz: Verschuldensteilung 3 : 5 zu Lasten eines Radfahrers, der auf einer Vorrangstraße ohne Zeichengebung und ausreichende Beobachtung des nachfolgenden Verkehrs bereits zehn Meter vor Kreuzungsmitte nach links abbiegt, wenn der ihn niederstoßende Personenkraftwagenlenker eine vor ihm fahrende und langsamer werdende Wagenkolonne überholend kein Warnsignal abgibt und verspätet bzw zu wenig durch Brems... mehr lesen...
Norm: StVO §11StVO §12 1StVO §12 2StVO §15
Rechtssatz: Ein Kraftfahrzeuglenker, der an der Spitze einer Kolonne fährt und in einen unbedeutenden, erst im letzten Augenblick erkennbaren Seitenweg einbiegen will, schafft eine unklare Lage für den Nachfolgeverkehr und muß daher unmittelbar vor dem Abbiegen einen Kontrollblick vornehmen. Entscheidungstexte 2 Ob 1/72 Entscheidungstext OGH 20... mehr lesen...
Norm: StVO §11StVO §12 6
Rechtssatz: Beim Abbiegen in eine für den Nachfolgeverkehr kaum erkennbare, erst aus der Nähe wahrnehmbare Nebenstraße ist besondere Vorsicht anzuwenden. Entscheidungstexte 8 Ob 169/71 Entscheidungstext OGH 22.06.1971 8 Ob 169/71 Veröff: ZVR 1972/130 S 239 2 Ob 184/72 Entscheidungstext OGH 06.10.1972 2 Ob 184/... mehr lesen...
Norm: StVO §11StVO §12
Rechtssatz: Ein Kraftfahrzeuglenker, der das Fahrzeug nach dem Einordnen zur Fahrbahnmitte wieder zum rechten Fahrbahnrand lenkt, muß sich unmittelbar vor dem Einbiegen nach links neuerlich vergewissern, ob der Nachfolgeverkehr durch das Abbiegen gefährdet werden könnte. Entscheidungstexte 2 Ob 82/71 Entscheidungstext OGH 03.06.1971 2 Ob 82/71 ... mehr lesen...
Norm: StVO §3 B1cStVO §11
Rechtssatz: Der nachfolgende Kraftfahrzeuglenker darf darauf vertrauen, daß ein Fahrzeuglenker, der von einer für schnellen Verkehr geeigneten und bestimmten Bundesstraße (Freilandstraße) nach links in eine Zufahrt einzubiegen beabsichtigt, diese Absicht so rechtzeitig anzeigt, daß sich der Nachfolgeverkehr darauf einstellen kann. Entscheidungstexte 2 Ob 317/70 ... mehr lesen...
Norm: StVO §11
Rechtssatz: Eine Änderung der Fahrtrichtung kommt im allgemeinen nur beim Einbiegen in eine andere Straße, beim Zufahren zum linken Fahrbahnrand, beim Überholen, beim Vorbeifahren usw in Betracht. Entscheidungstexte 2 Ob 94/70 Entscheidungstext OGH 21.05.1970 2 Ob 94/70 Schlagworte SW: Auto European C... mehr lesen...
Norm: StVO 1960 §11
Rechtssatz: Unter Änderung der Fahrtrichtung ist ein Verlassen des bisherigen Straßenzuges zu verstehen. Entscheidungstexte 2 Ob 138/70 Entscheidungstext OGH 30.04.1970 2 Ob 138/70 2 Ob 191/74 Entscheidungstext OGH 05.09.1974 2 Ob 191/74 Schlagworte SW: Auto ... mehr lesen...
Norm: StVO 1960 §11
Rechtssatz: Bei einem Einbiegen in einem Winkel von dreißig Grad liegt - wenn es sich nicht um eine Straßengabelung handelt - keine Änderung der Fahrtrichtung im Sinne des § 11 Abs 1 StVO vor. VwGH vom 11.04.1962, Z 158/62; Veröff: ZVR 1962/211 S 212 Vgl auch; VwGH vom 26.09.1962, Zl 673/62; Beisatz: Unter Fahrtrichtung im Sinne des § 11 StVO ist nicht eine Bewegungsrichtung im geographischen Sinne zu verstehen, sondern ... mehr lesen...
Norm: StVO 1960 §11StVO 1960 §12
Rechtssatz: Auch wenn sich die Richtung der Straße selbst ändert und ein Verkehrsteilnehmer nur dieser Richtung folgt, ist als "Fahrtrichtung" im Sinne des § 11 StVO jene zu verstehen, die sich im Einzelfall nach vernünftiger Verkehrsauffassung als solche darstellt. Entscheidungstexte 2 Ob 134/69 Entscheidungstext OGH 26.06.1969 2 Ob 134/69 Veröff: ZV... mehr lesen...
Norm: StVO §11dStVO 29.03.1956 §11
Rechtssatz: Auch im Geltungsgebiet der dStVO hat jeder Kraftfahrer, ehe er zum Überholen ansetzt und auf die Überholspur wechselt, durch entsprechende Vorsichtsmaßnahmen dafür zu sorgen, daß ein nachfolgender Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet wird. Der Wechsel auf die Überholspur ist nicht abrupt, sondern in möglichst spitzem Winkel allmählich zu vollziehen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: dStVO 29.03.1956 §11StVO §11
Rechtssatz: Auch im Geltungsgebiet der dStVO hat jeder Kraftfahrer, ehe er zum Überholen ansetzt und auf die Überholspur wechselt, durch entsprechende Vorsichtsmaßnahmen dafür zu sorgen, daß ein nachfolgender Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet wird. Der Wechsel auf die Überholspur ist nicht abrupt, sondern in möglichst spitzem Winkel allmählich zu vollziehen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: dStVO §11
Rechtssatz: Zur Frage der Pflicht des Abgebens von Warnzeichen beim Überholen; mit ausführlichen Zitaten aus Floegel-Hartung, Straßenverkehrsrecht, 16. Aufl, S 472 ff. Entscheidungstexte 2 Ob 241/68 Entscheidungstext OGH 05.09.1968 2 Ob 241/68 Veröff: ZVR 1969/167 S 151 Schlagworte *D* European Case ... mehr lesen...
Norm: StVO §11StVO 1960 §15 Abs2 lita
Rechtssatz: Hat ein Kraftfahrer zwar seine Absicht, nach links abzubiegen rechtzeitig und richtig angezeigt, sich aber vor dem Einbiegen von zwei nachkommenden Personenkraftwagen links überholen lassen, dann muß er sich vor dem Einbiegen noch einmal durch einen Blick in den Rückspiegel überzeugen, ob er nicht von einem weiteren in der Kolonne als Letzter fahrenden Personenkraftwagenlenker überholt wird. ... mehr lesen...
Norm: StVO §11StVO §12
Rechtssatz: Ein Kraftfahrer, der sich unter Betätigung des linken Blinkers nach links einordnet, darf nur dann nach rechts abbiegen - sofern die Bestimmungen des § 9 Abs 6 (Richtungspfeile) und des § 55 Abs 3 StVO 1960 (Sperrlinien) ein solches Verhalten nicht überhaupt verbieten - wenn er sich vor der Richtungsänderung nach rechts im Sinne der Vorschrift des § 11 Abs 1 StVO 1960 ausreichend davon überzeugt hat, daß ein d... mehr lesen...
Norm: ABGB §1304 BIIbEKHG §11StVO §11StVO §20 Ic
Rechtssatz: Personenkraftwagen fährt trotz Gegenverkehr an einem in einer unübersichtlichen Kurve auf seiner Straßenseite abgestellten Personenkraftwagen vorbei. Ein Tankwagenzug, der nicht ganz rechts - fahren kann, fährt mit überhöhter Geschwindigkeit (fünfundfünfzig bis sechzig km/h) in diese Kurve. Verschuldensteilung und Schadensteilung 1 : 1. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1304 BIIbStVO §11
Rechtssatz: Mitverschulden zu 1/3 des Lenkers, der sich vor dem Überholen nicht überzeugt, ob er sich nachher wieder gefahrlos einreihen kann, zu 2/3 des Linksabbiegers, der den nachfolgenden Verkehr mißachtet. Entscheidungstexte 2 Ob 251/66 Entscheidungstext OGH 02.12.1966 2 Ob 251/66 European Case Law ... mehr lesen...
Norm: StVO §11
Rechtssatz: Eine Änderung der Fahrtrichtung im Sinne des § 11 StVO liegt nur dann vor, wenn vom natürlichen Verlauf der Fahrbahn abgewichen wird. Unter diesem Gesichtspunkte ist zu beurteilen, ob die Verpflichtung beziehungsweise ein Anlass (für einen Mopedlenker) besteht, ein Handzeichen zu geben. Entscheidungstexte 2 Ob 310/65 Entscheidungstext OGH 05.11.1965 2 Ob 310/... mehr lesen...
Norm: ABGB §1304 BIIbEKHG §11 Abs1StVO §11
Rechtssatz: Schadensaufteilung 1 : 1, wenn ein Kraftfahrer beim Linksabbiegen den nachfolgenden Verkehr ungenügend beobachtet und der ihn überholende Fahrer den schon ausgelegten linken Winker des Kraftwagens zunächst nicht bemerkt und dann nicht entsprechend reagiert. Entscheidungstexte 2 Ob 235/65 Entscheidungstext OGH 12.07.1965 2 Ob ... mehr lesen...
Norm: StVO 1960 §3 B1cStVO 1960 §11StVO 1960 §12StVO 1960 §15StVO 1960 §16
Rechtssatz: Hat der Lenker eines Fahrzeuges seine Absicht, nach links abzubiegen rechtzeitig angezeigt (§ 11 Abs 2) und sich davon überzeugt, dass niemand zum Überholen angesetzt hat (§ 12 Abs 1), dann ist er nicht verpflichtet, unmittelbar vor dem Abbiegen nach links noch einmal den nachfolgenden Verkehr zu beobachten. Er darf vielmehr darauf vertrauen (§ 3), dass ein n... mehr lesen...
Norm: StVO §3 B7StVO §11
Rechtssatz: Beim Linkseinbiegen ist gegenüber einem Fußgänger, der die Fahrbahn, in die eingebogen wird, in der ursprünglichen Fahrtrichtung des Kraftfahrzeuges überquert, eine besondere Vorsicht geboten. Entscheidungstexte 11 Os 177/62 Entscheidungstext OGH 20.09.1962 11 Os 177/62 Veröff: ZVR 1963/129 S 147 Schlag... mehr lesen...
Norm: EKHG §1 IIAEVO §11RHG §1
Rechtssatz: Für Eisenbahnunfälle außerhalb des Bundesgebiets besteht eine Haftpflicht der Deutschen Bundesbahn nach dem RHG in der Regel auch dann nicht wenn sich der Unfall bei einer Sonderfahrt mit eigenen Bahnwagen und eigenem Begleitpersonal der Bundesbahn ereignet. Auch bei Fahrten in durchgehenden Zügen oder Sonderzügen übernimmt die Deutsche Bundesbahn durch den Fahrkartenverkauf eine eigene Beförderungspfl... mehr lesen...