Norm
dStVO 29.03.1956 §11Rechtssatz
Auch im Geltungsgebiet der dStVO hat jeder Kraftfahrer, ehe er zum Überholen ansetzt und auf die Überholspur wechselt, durch entsprechende Vorsichtsmaßnahmen dafür zu sorgen, daß ein nachfolgender Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet wird. Der Wechsel auf die Überholspur ist nicht abrupt, sondern in möglichst spitzem Winkel allmählich zu vollziehen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0054494Dokumentnummer
JJR_19680905_OGH0002_0020OB00341_6800000_002