Norm
StVO 1960 §11Rechtssatz
Auch wenn sich die Richtung der Straße selbst ändert und ein Verkehrsteilnehmer nur dieser Richtung folgt, ist als "Fahrtrichtung" im Sinne des § 11 StVO jene zu verstehen, die sich im Einzelfall nach vernünftiger Verkehrsauffassung als solche darstellt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0073600Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.04.2022