Norm
StVO §7 IaRechtssatz
Wenn ein Verkehrsteilnehmer einen Fahrstreifen nicht verläßt, kann von einer Fahrtrichtungsänderung im Sinne dieser Gesetzesstelle nicht gesprochen werden (vgl ZVR 1957/59; 1968/2; 1968/73; 1969/316 und 1972/162). Nimmt der Lenker eines Kraftfahrzeuges eine gewollte Auslenkung nach links in einem Ausmaß vor, das nicht als Wechsel des Fahrstreifens zu beurteilen ist (vgl ZVR 1968/73), dann ist dieses Verhalten unter dem Gesichtspunkt der allgemeinen Fahrordnung des § 7 StVO 1960 zu beurteilen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0073292Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.01.2019