RS OGH 1953/4/29 VIZR24/52

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Veröffentlicht am 29.04.1953
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Norm

EKHG §1 IIA
EVO §11
RHG §1

Rechtssatz

Für Eisenbahnunfälle außerhalb des Bundesgebiets besteht eine Haftpflicht der Deutschen Bundesbahn nach dem RHG in der Regel auch dann nicht wenn sich der Unfall bei einer Sonderfahrt mit eigenen Bahnwagen und eigenem Begleitpersonal der Bundesbahn ereignet. Auch bei Fahrten in durchgehenden Zügen oder Sonderzügen übernimmt die Deutsche Bundesbahn durch den Fahrkartenverkauf eine eigene Beförderungspflicht nur innerhalb des eigenen Bahnnetzes; darüber hinaus schließt sie den Beförderungsvertrag nur im Namen der jeweils zuständigen Eisenbahnverwaltung.

Veröff: NJW 1953,1102

Schlagworte

*D*, Ergangen zu § 1 RHG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1953:RS0103283

Dokumentnummer

JJR_19530429_AUSL000_0060ZR00024_5200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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