Norm
StVO §11Rechtssatz
Ein Kraftfahrer, der sich unter Betätigung des linken Blinkers nach links einordnet, darf nur dann nach rechts abbiegen - sofern die Bestimmungen des § 9 Abs 6 (Richtungspfeile) und des § 55 Abs 3 StVO 1960 (Sperrlinien) ein solches Verhalten nicht überhaupt verbieten - wenn er sich vor der Richtungsänderung nach rechts im Sinne der Vorschrift des § 11 Abs 1 StVO 1960 ausreichend davon überzeugt hat, daß ein der vorangegangenen Anzeige nach links und der Einordnung zur Straßenmitte nachfolgendes Rechtseinbiegen ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0073627Dokumentnummer
JJR_19671130_OGH0002_0110OS00163_6700000_001