Norm
StVO §11Rechtssatz
Eine Änderung der Fahrtrichtung im Sinne des § 11 StVO liegt nur dann vor, wenn vom natürlichen Verlauf der Fahrbahn abgewichen wird. Unter diesem Gesichtspunkte ist zu beurteilen, ob die Verpflichtung beziehungsweise ein Anlass (für einen Mopedlenker) besteht, ein Handzeichen zu geben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0073604Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.04.2022