Norm
StVO §3 B1cRechtssatz
Der nachfolgende Kraftfahrzeuglenker darf darauf vertrauen, daß ein Fahrzeuglenker, der von einer für schnellen Verkehr geeigneten und bestimmten Bundesstraße (Freilandstraße) nach links in eine Zufahrt einzubiegen beabsichtigt, diese Absicht so rechtzeitig anzeigt, daß sich der Nachfolgeverkehr darauf einstellen kann.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0073209Dokumentnummer
JJR_19710211_OGH0002_0020OB00317_7000000_002