Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis wurden über den Berufungswerber von der Erstbehörde wegen 16 Übertretungen des KJBG Geldstrafen in der Gesamthöhe von S 102.500,-- verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Berufungswerber fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung, wobei einige geringfügige Übertretungen zugestanden wurden, im Übrigen aber ausgeführt wurde, dass den Lehrlingen sehr wohl immer Pausen für die Einnahme des Mittag- und Abendessens gewährt worden seien und d... mehr lesen...
Rechtssatz: Auch dann liegt nur eine einzige Übertretung nach § 27 Abs 2 KJBG vor, wenn in einem Betrieb die Aushangpflicht über den Beginn und das Ende der Normalarbeitszeit sowie die Ruhepausen etc auf unterschiedliche Weise verletzt wurde, indem für eine bestimmte Woche nur die Planung der Ruhepausen unterlassen wurde, während für eine drei Monate spätere Woche überhaupt kein Aushang vorhanden war, und für einen dazwischen liegenden Tag lediglich ein Aushang über den Beginn der Normalar... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Berufung wendet sich dagegen, daß die belangte Behörde zu diesen Schuldsprüchen keine Strafen verhängte und statt dessen Ermahnungen erteilte. Es sei aber - die Rechtsmittelbegründung zusammengefaßt - der § 21 VStG zu Unrecht angewendet worden, weshalb die Verhängung der gesetzlichen Mindeststrafen zu beiden Fakten beantragt werde. In diesem Zusammenhang allerdings verfehlt ist die Deutung der (bloß pauschal verwiesenen) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes durch das... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 27 Abs.2 KJBG muß vom Dienstgeber in Betrieben, in denen (wie hier) keine Betriebsvereinbarungen iSd § 97 Abs.1 Z2 des Arbeitsverfassungsgesetzes bestehen, an einer für die Arbeitnehmer des Betriebes leicht zugänglichen Stelle ein Aushang über den Beginn und das Ende der Normalarbeitszeit und der Ruhepausen sowie über die Dauer der Wochenruhezeit der Jugendlichen gut sichtbar angebracht werden. Gemäß § 30 KJBG ist, wer diesem Bundesgesetz ... zuwiderhandelt, sofern die ... mehr lesen...
Rechtssatz: Durch die Regelung des § 27 Abs 2 KJBG 1987 soll den Jugendlichen die Möglichkeit geboten werden, sich jederzeit über den Inhalt der sie betreffenden arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen zu informieren. Die vom Arbeitgeber zur Auflegung gewählte Stelle muß so beschaffen sein, daß einerseits während der Anwesenheit des Arbeitnehmers im Betrieb diesen jederzeit die Einsichtmöglichkeit gegeben ist, andererseits hat die Auflegung an einem Ort zu erfolgen, an dem sich der jugendliche... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Graz, Magistrat Graz vom 14.5.1992, GZ.: A 4 - St 252/1-5/1992/207, wurden über die Berufungswerberin Geldstrafen verhängt: 1.) wegen der Übertretung des § 11 Abs 1 erster Satz AZG (keine Gewährung einer halbstündigen Ruhepause bei einer Gesamttagesarbeitszeit von mehr als 6 Stunden für 10 namentlich angeführte Dienstnehmer zu konkret angeführten Zeitpunkten) insgesamt S 6.800,-- (im Uneinbringlichkeitsfall insgesamt 10 Tage Ersatzarrest), 2... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Betriebsvereinbarung nach § 27 Abs 2 KJBG hat ausdrücklich den Beginn und das Ende der Normalarbeitszeit und der Ruhepausen sowie die Dauer der Wochenruhe zu enthalten, weshalb eine solche Vereinbarung nicht vorliegt, wenn nur einige der genannten Angaben in groben Umrissen vorliegen. Schlagworte Betriebsvereinbarung mehr lesen...
Rechtssatz: Durch die Regelung des § 27 Abs 2 Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetzes 1987 soll den Jugendlichen die Möglichkeit geboten werden, sich jederzeit über ihre Arbeitszeitregelung zu informieren, wobei der geforderte Anschlag über die betriebliche Arbeitszeitregelung derart auszuhängen ist, daß für den jugendlichen Arbeitnehmer die Einsichtmöglichkeit gegeben ist und er sich entsprechend informieren kann. Aber selbst wenn ein solches Verzeichnis vorhanden ist, dieses jedoc... mehr lesen...
Rechtssatz: Aufgabe des Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetzes ist es, Kinder und Jugendliche von gesundheitlicher und sittlicher Schädigung im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses zu schützen und ihnen ein Mindestmaß an Freizeit und Erholung zu sichern. Es soll jenes Maß an Schutz gewähren, dessen die arbeitende Jugend im Interesse der Erhaltung ihrer Gesundheit und zur Förderung ihrer geistigen und körperlichen Entwicklung und Ausbildung bedarf. Die Beachtung dieses sozialen ... mehr lesen...
Rechtssatz: Zweck der Normen des Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetzes ist es sicher zu stellen, daß den jugendlichen Arbeitnehmern ausreichend Gelegenheit zur Erholung gegeben wird, wobei bei Nichtbeachtung dieser Bestimmungen die diesbzüglichen Rechte der Jugendlichen unmittelbar beeinträchtigt werden. Diese Normen sind genauestens einzuhalten und unterliegen keinesfalls der freien Disposition durch den Arbeitgeber oder Arbeitnehmer. Es ist daher auch unbeachtlich, wenn die gese... mehr lesen...
Rechtssatz: Kann ein Beschuldigter keine Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden und der Entlohnung der in seinem Betrieb beschäftigten Jugendlichen vorweisen und ist im Betrieb kein Aushang über den Beginn und das Ende der Normalarbeitszeit, der Ruhepausen und der Dauer der Wochenruhezeit der Jugendlichen gut sichtbar angebracht, so ist das Verschulden des Beschuldigten keinesfalls geringfügig - insbesondere auch dann wenn der Beschuldigte eine Woche vor der Amtshandlung zur Be... mehr lesen...
Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden Spruch: "Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Sie haben in Ihrem Gewerbebetrieb in B, W straße 17, im Zusammenhang mit der Beschäftigung von Jugendlichen (M S, S S) am 22. Jänner 1991 folgende Arbeitnehmerschutzvorschriften nicht eingehalten: 1) Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden und deren Entlohnung waren nicht vorhanden bzw unzureichend. 2) Ein Abdruck des Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsges... mehr lesen...
Rechtssatz: Die im § 27 vorgesehene Auflage- und Aushangpflicht des KJBG durch den Arbeitgeber entspricht inhaltlich der auch in anderen Arbeitnehmerschutzgesetzen festgelegten Verpflichtung des Arbeitgebers zur Ersichtlichmachung arbeitschutzrechtlicher Vorschriften und zum Aushang betrieblicher Arbeitszeitvereinbarungen. Durch die Regelung des § 27 soll den Jugendlichen die Möglichkeit geboten werden, sich jederzeit über den Inhalt der sie betreffenden Schutzbestimmungen zu informieren. ... mehr lesen...