Eine Betriebsvereinbarung nach § 27 Abs 2 KJBG hat ausdrücklich den Beginn und das Ende der Normalarbeitszeit und der Ruhepausen sowie die Dauer der Wochenruhe zu enthalten, weshalb eine solche Vereinbarung nicht vorliegt, wenn nur einige der genannten Angaben in groben Umrissen vorliegen.