Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Gerhard Wittmann über die Berufung des Herrn F G, S, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. F R, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Liezen, Politische Expositur Gröbming vom 16.9.1999, GZ.: 15.1-1999/456, wie folgt entschieden:
I. Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) i.d.F. BGBl. 1998/158 wird die Berufung hinsichtlich der Punkte 1.) und 13.) mit der Maßgabe abgewiesen, dass es sich bei diesen beiden Punkten nur um eine Verwaltungsübertretung handelt und der Tatvorwurf im Punkt 1.) unter Zusammenziehung beider Punkte nunmehr wie folgt zu lauten hat:
Sie sind als handelsrechtlicher Geschäftsführer des Hotel- und Restaurantbetriebes A P GmbH in S, als Arbeitgeber dafür verantwortlich, dass für den Lehrling C D, geb. am 28.11.1980, beschäftigt als Kochlehrling, am 5. und 6.9.1998 keine Arbeitsaufzeichnungen geführt wurden. Für den Lehrling A R, geb. am 27.5.1982, wurden am 4.10. und am 9.10.1998 keine Arbeitsaufzeichnungen geführt, obwohl der Arbeitgeber (Lehrherr) ein Verzeichnis zu führen hat, in dem unter anderem Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden und der Entlohnung enthalten sein müssen.
Die übertretene Rechtsvorschrift lautet:
Über den Berufungswerber wird in Punkt 1.) die Geldstrafe nunmehr mit S 4.000,-- (EUR 290,69), im Uneinbringlichkeitsfall fünf Tage Ersatzarrest, neu festgesetzt.
Die Berufung wird hinsichtlich der Punkte 5.) und 14.) mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Berufungswerber nur eine Verwaltungsübertretung begangen hat und der Tatvorwurf im nunmehrigen Punkt 5.) unter Heranziehung des (alten) Tatvorwurfes in Punkt 14.) nunmehr wie folgt lautet:
Für den Lehrling A R, geb. am 27.5.1982, wurde in der Woche vom 17. bis 23.8.1998 in der Wochenplanung (Aushang) am 18., 19., 20., 22. und 23.8.1998 keine Pause berücksichtigt. Für den Lehrling wurde am 4.10.1998 und vom 23.11. bis 29.11.1998 kein Aushang über Beginn (ausgenommen der 4.10.1998) und Ende der Normalarbeitszeit sowie der Ruhepausen, obwohl der Arbeitgeber an einer für die Arbeitnehmer leicht zugänglichen Stelle einen Aushang über den Beginn und das Ende der Normalarbeitszeit der Ruhepausen sowie über die Dauer der Wochenruhe anzubringen hat.
Die übertretene Rechtsvorschrift im nunmehrigen Punkt 5.) lautet:
Die Geldstrafe im nunmehrigen Punkt 5.) wird unter Berücksichtigung des (alten) Punkt 14.) nunmehr mit S 4.000,-- (EUR 290,69), im Uneinbringlichkeitsfall fünf Tage Ersatzarrest, neu festgesetzt.
Die Berufung wird hinsichtlich der Punkte 10.) und 11.) mit der Maßgabe abgewiesen, dass es sich dabei nur um eine Verwaltungsübertretung handelt und lautet der Tatvorwurf im nunmehrigen Punkt 10.) wie folgt:
Die tägliche Arbeitszeit des Lehrlings A R, geb. am 27.5.1982, betrug laut Arbeitsaufzeichnungen am 5.9.1998 10 Stunden 45 Minuten. Der Lehrling A R wurde laut Arbeitszeitaufzeichnungen in der Woche vom 31.8. bis 6.9.1998 am 1.9.1998 mit einer täglichen Arbeitszeit von 9 Stunden 30 Minuten, am 3.9.1998 mit einer täglichen Arbeitszeit von 8 Stunden 30 Minuten, am 4.9.1998 mit einer täglichen Arbeitszeit von 8 Stunden 30 Minuten beschäftigt. Eine mit der Wochenfreizeit zusammenhängende längere Freizeit wurde nicht erreicht, da lediglich der Sonntag arbeitsfrei war. In der Woche vom 21.9. bis 27.9.1998 betrug die tägliche Arbeitszeit am 21. und 22.9.1998 sowie am 24.9.1998 je 9 Stunden. Am 23.9.1998 wurde eine tägliche Arbeitszeit von 9 Stunden 30 Minuten geleistet. In dieser Woche wurde überhaupt keine Wochenfreizeit gewährt. In der Woche vom 28.9. bis 4.10.1998 wurden am 28.9.1998 9 Stunden und am 30.9., 1.10. und 2.10.1998 je 8 Stunden 30 Minuten tägliche Arbeitszeit geleistet. Aufgrund der Arbeitszeitaufzeichnungen wurde lediglich am Sonntag, den 4.10.1998 nicht gearbeitet.
Die verletzte Rechtsvorschrift lautet im nunmehrigen Punkt 10.):
Im nunmehrigen Punkt 10.) wird unter Berücksichtung des (alten) Tatvorwurfes in Punkt 11.) die Geldstrafe mit S 10.000,-- (EUR 726,73), im Uneinbringlichkeitsfall 15 Tage Ersatzarrest, neu festgesetzt.
Dadurch vermindern sich die Verfahrenskosten der ersten Instanz in Punkt 1.) und 5.) auf einen Betrag von jeweils S 400,-- (EUR 29,07) und in Punkt 10.) auf einen Betrag von S 1.000,-- (EUR 72,67).
II. Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) i.d.F. BGBl. 1998/158 wird die Berufung hinsichtlich der Punkte 2.), 4.), 6.),
7.) und 16.) dem Grunde nach mit der Maßgabe abgewiesen, dass im Tatvorwurf hinsichtlich Punkt 2.) der erste Satz im Tatvorwurf Die zulässige Wochenarbeitszeit von 40 Stunden für Jugendliche (Lehrlinge) wurde überschritten, obwohl die Wochenarbeitszeit für Jugendliche (Lehrlinge) 40 Stunden nicht überschreiten darf ersatzlos zu entfallen hat.
Die verletzte Rechtsvorschrift lautet in Punkt 7.):
§ 19 Abs 4 erster Satz KJBG
Im Übrigen bleiben die Tatvorwürfe unberührt.
Hinsichtlich der Höhe der verhängten Geldstrafen wird der Berufung insoweit Folge gegeben, als die Geldstrafen in den Punkten 2.), 4.), 6.) und 16.) auf einen Betrag von jeweils S 5.000,-- (EUR 363,36), im Uneinbringlichkeitsfall jeweils 7 Tage 12 Stunden Ersatzarrest, herabgesetzt werden.
Dadurch vermindern sich die Verfahrenskosten erster Instanz in diesen Punkten auf einen Betrag von jeweils S 500,-- (EUR 36,34).
Die Geldstrafe in Punkt 7.) wird nunmehr auf einen Betrag von S 7.000,-- (EUR 508,71), im Uneinbringlichkeitsfall 10 Tage Ersatzarrest, herabgesetzt, sodass sich die Verfahrenskosten erster Instanz in diesem Punkt auf einen Betrag von S 700,-- (EUR 50,87) vermindern.
III. Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) i.d.F. BGBl. 1998/158 wird die Berufung hinsichtlich Punkt 12.) mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Tatvorwurf insoferne eingeschränkt wird, dass die Wochenarbeitszeit des Lehrlings A
R in der Woche vom 31.8. bis 6.9.1998 44 Stunden 45 Minuten in der Woche vom 21.9. bis 27.9.1998 59 Stunden und in der Woche vom 28.9. bis 4.10.1998 44 Stunden betrug.
Im Übrigen bleibt der Tatvorwurf bestehen.
IV. Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) i.d.F. BGBl. 1998/158 wird die Berufung hinsichtlich der Punkte 3.), 8.), 9.) und 15.) abgewiesen.
Im Tatvorwurf zu Punkt 8.) hat die Passage Weiters wird darauf hingewiesen, dass in der Woche vom 7. bis 13.9.1998 sowie in der Woche vom 28.9. bis 4.10.1998 im Aushang gemäß § 27 Abs 2 KJBG keine wöchentliche Freizeit vorausgeplant wurde! Da die Vorausplanung bereits eine siebentägige Beschäftigung vorsieht, ist der Vorsatz der Übertretung des § 19 Abs 4 erster Satz KJBG anzunehmen ersatzlos zu entfallen hat.
Die verletzte Rechtsvorschrift in Punkt 3.) lautet:
§ 19 Abs 4 erster Satz KJBG
Die verletzte Rechtsvorschrift in Punkt 8.) lautet:
Die verletzte Rechtsvorschrift in Punkt 9.) lautet:
Im Übrigen bleibt der Spruch hinsichtlich dieser Punkte unberührt. Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens hinsichtlich des Punktes 3.) einen Betrag von S 1.000,-- (EUR 50,87), hinsichtlich des Punktes 8.) einen Betrag von S 1.600,-- (EUR 116,28), hinsichtlich des Punktes 9.) einen Betrag von S 1.000,-- (EUR 50,87) und hinsichtlich des Punktes 15.) einen Betrag von S 1.400,-- (EUR 101,74) zu bezahlen.
Die verletzten Rechtsvorschriften und die Strafbestimmung basieren auf dem Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetzt, BGBl. Nr. 599/87, i.d.g.F. BGBl. 1997/126.
Die Gesamtgeldstrafe beträgt S 78.000,-- (EUR 5.668,48), die Verfahrenskosten erster Instanz S 7.800,-- (EUR 566,85) und die Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren S 5.000,-- (EUR 363,36). Die Geldstrafen sowie die Verfahrenskosten sind binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis wurden über den Berufungswerber von der Erstbehörde wegen 16 Übertretungen des KJBG Geldstrafen in der Gesamthöhe von S 102.500,-- verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Berufungswerber fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung, wobei einige geringfügige Übertretungen zugestanden wurden, im Übrigen aber ausgeführt wurde, dass den Lehrlingen sehr wohl immer Pausen für die Einnahme des Mittag- und Abendessens gewährt worden seien und daher die Übertretungen nicht in dem angezeigten Ausmaße bestehen würden. Abschließend wurde beantragt, dass Straferkenntnis zur Gänze aufzuheben. Am 14.6.2000 und am 12.7.2000 fanden vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark Berufungsverhandlungen statt, an der der Berufungswerber, sein Rechtsvertreter sowie ein Vertreter der mitbeteiligten Partei (Arbeitsinspektorat Leoben) teilnahmen und in deren Verlauf neben dem Berufungswerber die Zeugen Ing. M S, H M, K R, C D, A R und W K einvernommen wurden. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens geht die Berufungsbehörde von folgendem Sachverhalt aus:
Der Berufungswerber ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der Hotel-Restaurant A P, S. An diesem Ort befindet sich das Hotel-Restaurant A P. Im Zeitraum von August bis Dezember 1998 waren im Hotel-Restaurant A P im Durchschnitt ca. 15 Arbeitnehmer beschäftigt. Hotelleiterin war in diesem Zeitraum Frau H M. Sie hatte die Aufsichtspflicht über die Arbeitnehmer und weiters die Aufgabe, darauf zu schauen, dass die Diensteinteilung und die Dienstpläne in Ordnung sind. Die Diensteinteilung im Voraus machten der Restaurantchef K H (für den Bereich Service) und der Küchenchef W K (für den Bereich Küche) in Absprache mit Frau H M, die teilweise die Diensteinteilung auch selbst durchführte. Die tatsächlichen Arbeitszeiten sollten von den Arbeitnehmern selbst eingetragen werden. Die Aufzeichnungen (dabei handelte es sich um Blätter mit der Überschrift Dienstplan mit Rubriken für die einzelnen Kalendertage, die Namen der Dienstnehmer sowie für die vorgesehene Dienstzeit und darunter für die tatsächlich geleistete Arbeitszeit) lagen für den Bereich Service im Restaurant und für den Bereich Küche in dieser auf.
C D war im Hotel-Restaurant A P vom 1.12.1996 bis 15.2.2000 als Lehrling im Küchenbereich beschäftigt. Sein unmittelbarer Vorgesetzter war im Sommer/Herbst 1998 der Küchenchef W K. A
R ist seit 7.7.1997 im Hotel-Restaurant A P in S als Lehrling beschäftigt. Er arbeitet im Service, sein unmittelbarer Vorgesetzter war im Jahre 1998 M G. K R absolvierte im Hotel A
P vom 29.6.1998 bis 30.8.1998 ein Praktikum. Sie war im Service tätig. Ihre Vorgesetzten waren Frau H M und der Berufungswerber. Am 16.12.1998 führten die beiden Arbeitsinspektoren Ing. H C und Ing. M S eine Kontrolle im Hotel A P durch. Bei dieser Kontrolle war auch der Berufungswerber anwesend. Die Arbeitsinspektoren verlangten nach Arbeitszeitaufzeichnungen für die Dienstnehmer bzw. Lehrlinge und es wurden ihnen Kopien der Dienstpläne übergeben. Nachdem diese von den Arbeitsinspektoren ausgewertet und dabei Übertretungen nach dem Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz festgestellt wurden, erstattete das Arbeitsinspektorat Leoben am 15.1.1999 bei der Politischen Expositur Gröbming Strafanzeige.
Die Feststellungen über den Betrieb des Hotels A P, die durchschnittliche Mitarbeiterzahl zwischen August und Dezember 1998, die Position und den Aufgabenbereich der Hotelleiterin basieren auf den Angaben des Berufungswerbers und der Zeugin H M. Die Feststellungen über die Beschäftigungszeit der Lehrlinge bzw. der Praktikantin, ihr Tätigkeitsbereich sowie ihre Vorgesetzten basiert auf den Aussagen der als Zeugen einvernommenen Lehrlinge C D und A R bzw. der Praktikantin K R. Die Feststellungen über die Kontrolle durch die Arbeitsinspektoren am 16.12.1998 konnten aufgrund der Angaben des Berufungswerbers sowie des Zeugen Ing. M S getroffen werden.
Zu den einzelnen Tatvorwürfen können folgende Feststellungen, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung getroffen werden:
Zu Punkt 1.) und 13.):
Für den Lehrling C D wurden am 5. und 6.9.1998 und für den Lehrling A R am 4.10. und am 9.10.1998 keine Arbeitszeitaufzeichnungen geführt.
Im Berufungsverfahren hat der Berufungswerber die originalen Dienstpläne für den Zeitraum von August bis November 1998 vorgelegt und ergibt sich aus dem Dienstplan der Woche vom 31.8. bis 6.9.1998, dass am Samstag den 5.9. und am Sonntag den 6.9.1998 beim Lehrling C D zwar in der Rubrik Dienst die Eintragung F für frei gemacht wurde, in der Rubrik tatsächlich für die tatsächlich geleistete Arbeitszeit aber jede Eintragung fehlt. Wenn man sich die sonstigen Dienstpläne für C D ansieht, so ist diesen zu entnehmen, dass ansonsten sehr wohl, wenn der Lehrling frei hatte, in der Rubrik tatsächlich dies auch entsprechend vermerkt war. Beim Lehrling A R ist aus dem Dienstplan für die Woche vom 28.9. bis 4.10.1998 zur ersehen, dass am 4.10.1998 in der Rubrik Dienst nur 7 bis eingetragen ist, in der Rubrik tatsächlich jedoch überhaupt keine Eintragung vorhanden ist. Die Arbeitsinspektoren erhielten bei ihrer Kontrolle am 16.12.1998 die Auskunft, dass das Hotel-Restaurant vom 5.10. bis 8.10.1998 und vom 10.10. bis 26.11.1998 geschlossen war. Dies wurde vom Berufungswerber auch nicht in Abrede gestellt, sodass davon auszugehen ist, dass am 9.10.1998 das Hotel-Restaurant geöffnet hatte, für diesen Tag aber keine Arbeitsaufzeichnungen für den Lehrling R vorliegen. Angezeigt wurde vom Arbeitsinspektorat auch, dass vom 23. bis 27.10.1998 keine Arbeitsaufzeichnungen für A R geführt worden seien. Dieser Tatvorwurf, welcher von der Erstbehörde in ihrem Straferkenntnis übernommen wurde, stellte sich im Berufungsverfahren als Irrtum heraus, da der Beherbergungsbetrieb in diesem Zeitraum geschlossen war und sich die Arbeitsinspektoren geirrt hatten, da der Tatvorwurf richtigerweise vom 23. bis 27.11.1998 lauten hätte müssen. Da aber mittlerweile die Verfolgungsverjährungsfrist bei weitem abgelaufen ist, war es der Berufungsbehörde verwehrt, den Tatzeitraum richtig zu stellen, sodass der falsche Tatzeitraum vom 23. bis 27.10.1998 nicht mehr in den neugefassten Spruch des Punktes 1.) aufgenommen wurde.
Gemäß § 26 Abs 1 Z 5 KJBG hat das Verzeichnis, welches in jedem Betrieb, in dem Jugendliche beschäftigt werden, für die Jugendlichen zu führen ist, Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden und deren Entlohnung zu enthalten.
Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes ist als erwiesen anzusehen, dass für den Lehrling C D am 5. und 6.9.1998 und für den Lehrling A R am 4.10. und 9.10.1998 keine Aufzeichnungen über die tatsächlich geführten Arbeitsstunden geführt wurden. Die Erstbehörde verhängte über den Berufungswerber aber zu Unrecht zwei getrennte Geldstrafen, da dann, wenn hinsichtlich mehrerer Lehrlinge keine Aufzeichnungen geführt werden nur eine Übertretung vorliegt (vgl. VwGH 30.5.1989, 88/08/0191; 29.7.1993, 91/19/0176). Aus diesem Grund waren die Punkte 1.) und 13.) aus dem erstinstanzlichen Straferkenntnis zu einer Übertretung zusammenzuziehen.
Zu Punkt 2.):
Der Lehrling C D wurde am 26.8.1998 laut Arbeitsaufzeichnungen von 11.00 Uhr bis 16.00 Uhr und von 18.00 Uhr bis 22.00 Uhr, das sind insgesamt 9 Stunden beschäftigt, obwohl in dieser Woche keine mit der Wochenfreizeit zusammenhängende Freizeit erreicht werden konnte. Am 9., 10., 11., und 12.9.1998 wurde C D jeweils 9 Stunden täglich beschäftigt, wobei in dieser Woche (7. bis 13.9.1998) lediglich der Sonntag arbeitsfrei war. Diese Feststellungen konnten wiederum aufgrund der im Ermittlungsverfahren vorgelegten Dienstpläne getroffen werden. Der Tatvorwurf des erstinstanzlichen Straferkenntnisses enthält im ersten Satz Ausführungen zur zulässigen Wochenarbeitszeit von 40 Stunden, wobei nicht nachvollziehbar ist, was dieser Satz mit dem Tatvorwurf in Punkt 2.) zu tun hat. Daher war er ersatzlos zu streichen.
Zu den Punkten 10.) und 15.):
Die tägliche Arbeitszeit des Lehrlings A R betrug am 5.9.1998 insgesamt 10 Stunden 45 Minuten (von 05.15 Uhr bis 12.00 Uhr sowie von 18.00 Uhr bis 22.00 Uhr).
Der Lehrling A R wurde laut Arbeitszeitaufzeichnungen in der Woche vom 31.8. bis 6.9.1998 am 1.9.1998 mit einer täglichen Arbeitszeit von 9 Stunden 30 Minuten, am 3.9.1998 mit einer täglichen Arbeitszeit von 8 Stunden 30 Minuten, am 4.9.1998 mit einer täglichen Arbeitszeit von 8 Stunden 30 Minuten beschäftigt. Eine mit der Wochenfreizeit zusammenhängende längere Freizeit wurde nicht erreicht, da lediglich der Sonntag arbeitsfrei war. In der Woche vom 21.9. bis 27.9.1998 betrug die tägliche Arbeitszeit am 21. und 22.9.1998 sowie am 24.9.1998 je 9 Stunden. Am 23.9.1998 wurde eine tägliche Arbeitszeit von 9 Stunden 30 Minuten geleistet. In dieser Woche wurde überhaupt keine Wochenfreizeit gewährt. In der Woche vom 28.9. bis 4.10.1998 wurden am 28.9.1998 9 Stunden und am 30.9., 1.10. und 2.10.1998 je 8 Stunden 30 Minuten tägliche Arbeitszeit geleistet. Aufgrund der Arbeitszeitaufzeichnungen wurde lediglich am Sonntag, den 4.10.1998 nicht gearbeitet.
Die tägliche Arbeitszeit der Praktikantin K R betrug am 17.8.1998 8 Stunden 30 Minuten, am 20.8.1998 8 Stunden 30 Minuten, am 21.8.1998 9 Stunden 30 Minuten, am 22.8.1998 9 Stunden, am 23.8.1998 9 Stunden 30 Minuten, am 26.8.1998 9 Stunden 15 Minuten, am 27.8.1998 9 Stunden, am 28.8.1998 8 Stunden 45 Minuten und am 29.8.1998 9 Stunden 15 Minuten.
Diese Feststellungen konnten aufgrund der vorhandenen Arbeitszeitaufzeichnungen getroffen werden. Daraus ergibt sich, dass beim Lehrling A R die gesetzlich zulässige Tagesarbeitszeit von 8 Stunden an insgesamt 11 Tagen zwischen « Stunde und 1 « Stunden überschritten wurde und bei der Praktikantin K R an 9 Tagen ebenfalls zwischen « Stunde und 1 « Stunden, wobei bei der Praktikantin K R noch zu erwähnen ist, dass diese Überschreitungen der täglichen Arbeitszeit an neun Tagen innerhalb von zwei Wochen auftraten. Berücksichtigt man, dass die Praktikantin vier Tage in diesen beiden Wochen frei hatte, so wurde nur an einem einzigen Arbeitstag während dieser beiden Wochen, die gesetzlich zulässige Arbeitszeit eingehalten, ansonsten jedoch an jedem Arbeitstag überschritten.
Zu den Punkten 3.) und 7.):
Dem Lehrling C D wurde in der Woche vom 24.8. bis 30.8.1998 keine ununterbrochene wöchentliche Freizeit von zwei zusammenhängenden Kalendertagen gewährt, da er am Montag, den 24.8.1998 sowie am Freitag, den 28.8.1998 frei hatte. Ebenso wurde er in der Woche vom 14. bis 20.9.1998 von Montag bis Samstag beschäftigt und war nur Sonntag, der 20.9.1998 arbeitsfrei. Dem Lehrling A R wurde in der Woche vom 17.8. bis 23.8.1998 (freie Tage Montag, der 17.8.1998 sowie Freitag, der 21.8.1998), vom 31.8. bis 6.9.1998 (freie Tage Mittwoch, der 2.9.1998 sowie Sonntag, der 6.9.1998), vom 21.9. bis 27.9.1998 (überhaupt kein freier Tag in dieser Woche) sowie vom 28.9. bis 4.10.1998 (der Lehrling war von Montag bis Samstag jeden Tag beschäftigt und fehlen in den Arbeitsaufzeichnungen Eintragungen für Sonntag den 4.10.1998) keine ununterbrochene wöchentliche Freizeit von zwei zusammenhängenden Kalendertagen gewährt. Diese Feststellungen konnten aufgrund der vorliegenden Dienstpläne getroffen werden.
§ 19 Abs 4 erster Satz KJBG lautet:
Jugendliche im Gastgewerbe haben Anspruch auf eine ununterbrochene wöchentliche Freizeit von zwei zusammenhängenden Kalendertagen.
Aufgrund des Dienstplans sind die dem Berufungswerber vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen als erwiesen anzusehen, wobei dem Lehrling D an zwei Wochen keine entsprechende wöchentliche Freizeit von zwei
zusammenhängenden Kalendertagen gewährt wurde und dem Lehrling A R an insgesamt vier Wochen. Zum Einwand des Berufungswerbers, die Lehrlinge hätten von sich aus des öfteren ersucht an anderen Tagen frei zu bekommen und sei diesem Wunsch nach Möglichkeit entsprochen worden, ist zu entgegnen, dass die Bestimmungen des KJBG zwingendes Recht darstellen und durch Vereinbarungen zwischen dem Arbeitgeber und dem Lehrling nicht abgeändert werden können.
Zu den Punkten 4.), 12.) und 16.):
Der Lehrling C D wurde in der Woche vom 14. bis 20.9.1998 am 14., 15., 16., 17., 18. und 19.9.1998 jeweils täglich 8 Stunden beschäftigt, woraus sich eine geleistete Wochenarbeitszeit von 48 Stunden ergibt. Der Lehrling A R wurde in der Woche vom 31.8. bis 6.9.1998 mit einer Wochenarbeitszeit von 44 Stunden 45 Minuten, in der Woche vom 7.9. bis 13.9.1998 mit einer Wochenarbeitszeit von 46 Stunden, in der Woche vom 21.9. bis 27.9.1998 mit einer Wochenarbeitszeit von 59 Stunden und vom 28.9. bis 4.10.1998 mit einer Wochenarbeitszeit von 44 Stunden beschäftigt.
Die Praktikantin K R wurde in der Woche vom 17. bis 23.8.1998 45 Stunden und vom 24. bis 30.8.1998 44 Stunden 15 Minuten beschäftigt.
Diese Feststellungen konnten aufgrund der vorliegenden Dienstpläne getroffen werden. Die Auswertungen haben beim Lehrling A R für die Woche vom 31.8. bis 6.9.1998 44 Stunden 45 Minuten ergeben, obwohl 45 Stunden 45 Minuten angezeigt und auch von der Erstbehörde in ihrem Straferkenntnis im Spruch übernommen wurden. Ebenso ergibt die Auswertung für die Wochenarbeitszeit vom 21.9. bis 27.9.1998 nicht wie angezeigt 61 Stunden, sondern nur 59 Stunden. In der Woche vom 28.9. bis 4.10.1998 zeigte das Arbeitsinspektorat eine Wochenarbeitszeit von 48 Stunden an. In dieser Woche gibt es vollständige Aufzeichnungen für Montag bis Freitag und ergeben diese Arbeitsstunden zusammen insgesamt 39 Stunden. Am Samstag ist lediglich der Beginn der tatsächlichen Arbeitszeit mit 06.00 Uhr eingetragen. Das Ende fehlt und darunter befindet sich der Vermerk frei. Als vorgesehener Dienst war für den 3.10.1998 von 07.00 Uhr bis 11.00 Uhr und 17.30 Uhr bis 21.30 Uhr eingetragen. Durch die Einvernahme des Lehrlings A R und auch der Hotelleiterin H M konnte eruiert werden, dass der Lehrling am Vormittag beschäftigt war, am Nachmittag aber frei hatte. Daher wird für Samstag, den 4.10.1998 von einer Arbeitszeit von 06.00 Uhr bis 11.00 Uhr, also 5 Stunden Arbeitszeit ausgegangen. Addiert man diese 5 Stunden zu den 39 Stunden für die Tage davor, so kommt man auf eine Wochenarbeitszeit von 44 Stunden.
Nach § 11 Abs 1 KJBG darf die Wochenarbeitszeit 40 Stunden grundsätzlich nicht überschreiten (abgesehen von Ausnahmen, die im gegenständlichen Fall nicht vorliegen). Somit ist davon auszugehen, dass beim Lehrling D in einer Woche die maximal zulässige Wochenarbeitszeit um 8 Stunden, beim Lehrling R an vier Wochen um 4 Stunden 45 Minuten, 6 Stunden, 19 Stunden sowie 4 Stunden und bei der Praktikantin R in zwei Wochen um 5 Stunden und 4 Stunden 15 Minuten überschritten wurde. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass die Bestimmungen des § 11 KJBG (über die tägliche Arbeitszeit und Wochenarbeitszeit) sowie § 19 KJBG (über die Wochenfreizeit) rechtswidrige Angriffe gegen die Gesundheit mehrerer Lehrlinge darstellen und daher bei Übertretungen hinsichtlich mehrerer Lehrlinge insoweit gesonderte Strafen (im Gegensatz zu den Aufzeichnungspflichten) zu verhängen sind (vgl. VwGH 30.3.1982, Slg. 10.692/A; 28.10.1993, 91/19/0134).
Zu Punkt 5.) und 14.):
Für den Lehrling A R wurde in der Woche vom 17. bis 23.8.1998 in der Wochenplanung (Aushang) am 18.8. (vorgesehene Dienstzeit 12.00 Uhr bis 20.00 Uhr), 19.8. (12.00 Uhr bis 20.00 Uhr), 20.8. (14.00 Uhr bis 22.00 Uhr), 22.8. (12.00 Uhr bis 20.00 Uhr und 23.8. (14.00 Uhr bis 22.00 Uhr) keine Pausen berücksichtigt. Am 4.10.1998 und vom 23.11. bis 29.11.1998 wurde für den Lehrling A R kein Aushang über den Beginn (ausgenommen der 4.10.) und das Ende der Normalarbeitszeit sowie der Ruhepausen geführt. Diese Feststellungen konnten aufgrund der vorliegenden Dienstpläne getroffen werden. Gemäß § 27 Abs 2 KJBG muss vom Dienstgeber in Betrieben, in denen keine Betriebsvereinbarungen im Sinne des § 97 Abs 1 Z 2 Arbeitsverfassungsgesetzes bestehen, an einer für die Arbeitnehmer des Betriebes leicht zugänglichen Stelle ein Aushang über den Beginn und das Ende der Normalarbeitszeit und der Ruhepausen sowie über die Dauer der Wochenruhezeit der Jugendlichen gut sichtbar angebracht werden.
Die Erstbehörde hat (entsprechend der Anzeige des Arbeitsinspektorates) in Punkt 5.) und 14.) Geldstrafen verhängt, obwohl es in beiden Punkten um den fehlenden Aushang - noch dazu eines einzigen Lehrlings - geht. Daher wurden diese beiden Punkte von der Berufungsbehörde nun zusammengefasst und stellt dies nur eine Übertretung dar. Außerdem liegt auch insofern eine Überschneidung vor, da in Punkt 5.) die Erstbehörde dem Berufungswerber vorwarf, dass am 23., 24., 25. und 26.11.1998 keine Berücksichtigung der Pausen durchgeführt wurde und in Punkt 14.) wurde das Fehlen jeglichen Aushanges in der Woche vom 23.11. bis 29.11.1998 angezeigt. Dies würde eine klassische Doppelbestrafung darstellen.
Zu Punkt 6.):
Der Lehrling A R wurde in der Woche vom 17. bis 23.8.1998 am 18., 19. und 20.8.1998 jeweils in der Zeit von 12.00 Uhr bis 21.00 Uhr, am 22.8.1998 in der Zeit von 14.00 Uhr bis 22.00 Uhr und am 23.8.1998 in der Zeit von 14.00 Uhr bis 21.00 Uhr sowie in der Woche vom 14. bis 20.9.1998 am 14. Und 15.9.1998 jeweils in der Zeit von 07.00 Uhr bis 18.00 Uhr und am 28.11.1998 in der Zeit von 17.00 Uhr bis 23.00 Uhr beschäftigt. An diesen angeführten Tagen wurde dem Lehrling keine Ruhepause von mindestens einer « Stunde gewährt.
Diese Feststellungen konnte aufgrund der vorliegenden Dienstpläne getroffen werden.
Gemäß § 15 Abs 1 KJBG ist, wenn die Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit mehr als 4 « Stunden beträgt, die Arbeitszeit durch eine Ruhepause von mindestens einer halben Stunde zu unterbrechen.
Der Berufungswerber verantwortete sich dahingehend, dass alle Dienstnehmer, so auch die Lehrlinge, zu Mittag und am Abend je eine « Stunde Pause gehabt hätten, in denen sie das Mittag- bzw. Abendessen einnehmen und sich etwas ausruhen hätten können. Aus rechtlichem Unwissen seien diese Pausen bisher in den Dienstplänen nicht eingetragen worden. Abgesehen davon, dass am 9.8.1997, am 29.10.997 und auf Wunsch des Berufungswerbers auch am 25.2.1998 ein Beratungsgespräch zwischen Vertretern des Arbeitsinspektorates und den Verantwortlichen des Hotel-Restaurant A P stattfand, gab die Hotelleiterin H M bei ihrer Einvernahme an, dass den Jugendlichen mittags und abends mindestens eine « Stunde zum Essen an Pause gewährt worden sei. Manchmal seien diese Essenspausen in die Dienstzeit gefallen, manchmal sei das Essen außerhalb der Dienstzeit gelegen, je nach dem, wie der Dienst eingeteilt gewesen sei. Wie auf den Dienstplänen auch ersichtlich, sei ein Rahmen für die Essenszeiten geschaffen worden und zwar zu Mittag in der Zeit von 11.00 Uhr bis 13.00 Uhr und abends von 17.00 Uhr bis 18.30 Uhr. Die Pausen seien je nach Arbeitsanfall von den Lehrlingen konsumiert worden. Die Länge der Pausen hätten zeitlich variieren können, es sei vorgekommen, dass die Pausen manchmal länger als eine « Stunde und manchmal kürzer als eine « Stunde gewesen seien. Es sei auch vorgekommen, dass die Lehrlinge zwischendurch kürzere Pausen von 5-10 Minuten z.B. zum Rauchen oder Kaffeetrinken konsumiert hätten. Die Praktikantin K R gab als Zeugin vernommen an, dass es längere Pausen eigentlich nicht gegeben habe, sondern nur manchmal z.B. eine Raucherpause. Soweit sie sich erinnern könne, seien die Essenszeiten bereits von der Arbeitszeit abgezogen worden. In der Früh seien sie meist zu Zweit gewesen, es habe alles sehr schnell gehen müssen und sie hätten vielleicht 5-10 Minuten Zeit zum Frühstücken gehabt. Gegessen sei generell dann worden, wenn es der Arbeitsanfall erlaubt habe. Soweit sie sich erinnern könne, sei das Abendessen um 17.30 Uhr gewesen und habe sie dann um 18.00 Uhr zu arbeiten begonnen. C D gab bei seiner Einvernahme an, dass er immer Pausen gehabt habe und zwar im Ausmaß von ca. « Stunde. Die Essenspause zu Mittag sei grundsätzlich von 11.00 Uhr bis 11.30 Uhr und abends von 17.30 Uhr bis 18.00 Uhr gewesen. Je nach dem, wie die Arbeitszeit gewesen sei, sei die Essenszeit entweder in die Arbeitszeit gefallen oder außerhalb der Arbeitszeit gelegen gewesen. Die Essenszeiten zu Mittag und am Abend hätten grundsätzlich für sämtliche Bedienstete gegolten. Wenn Gäste zu bedienen gewesen seien, habe derjenige, der die Gäste bedienen habe müssen, eben später oder auch früher gegessen. Der Lehrling A R sagte über die Ruhepausen aus, dass in der Früh ein Buffet aufgebaut worden sei und man die Möglichkeit gehabt habe, ca. 20 Minuten zu frühstücken. Außerdem habe es Essenspausen zu Mittag und am Abend gegeben, die jeweils eine Länge von ca. 30 Minuten gehabt hätten. Ob die Essenspausen zur Dienstzeit gehört hätten, sei von der jeweiligen Diensteinteilung abhängig gewesen. Wenn in der Zeit der Essenspausen Gäste gekommen seien, dann sei jemand aufgestanden und habe die Gäste bedient. Es habe ab und zu auch kürzere Pausen zum Rauchen und Kaffeetrinken gegeben, diese seien zeitlich nicht vorgegeben gewesen, sondern hätten vom jeweiligen Arbeitsbedarf abgehangen.
Ruhepausen, die nicht zur Arbeitszeit gehören, sind Zeiten, die der Erholung des Arbeitnehmers/Lehrlings dienen. Sie müssen im Voraus, spätestens bei ihrem Beginn umfangmäßig feststehen. Ferner muss der Arbeitnehmer/Lehrling von Arbeit und Arbeitsbereitschaft befreit sein (vgl. VwGH 24.9.1990, 90/19/0245; 3.12.1992, 92/18/0084; 28.10.1993, 91/19/0134; 3.12.1992, 92/18/0369). Die Nahrungsaufnahme am Arbeitsplatz während einer Arbeitsunterbrechung stellt keine Ruhepause dar (vgl. VwGH 28.10.1993, 91/19/0134). Außerdem hat das Ermittlungsverfahren eindeutig ergeben, dass es für die Einnahme des Mittagessens und des Abendessens einen Zeitrahmen gegeben hat und dass in diesem Zeitraum zumindest Arbeitsbereitschaft in der Form bestand, dass wenn Gäste bedient werden mussten, die Arbeitnehmer bzw. Lehrlinge ihre Essenspause unterbrechen mussten. In den Dienstplänen sind keine Ruhepausen aufgezeichnet und hat auch das sonstige Ermittlungsverfahren die Existenz von Ruhepausen im Sinne des § 15 Abs 1 KJBG nicht ergeben. Somit ist die dem Berufungswerber in Punkt 6.) vorgeworfene Verwaltungsübertretung als erwiesen anzusehen und außerdem konnten auch bei den Tatvorwürfen hinsichtlich der täglichen Arbeitszeit sowie der Wochenarbeitszeit keine Ruhepausen abgezogen werden, weil sie die rechtliche Qualifikation als Ruhepausen nicht erfüllten.
Zu Punkt 8.):
Dem Lehrling A R wurde an folgenden Tagen keine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 12 Stunden gewährt:
Vom 23.8 auf den 24.8.1998 lediglich 9 Stunden 30 Minuten, vom 24.8. auf den 25.8.1998 lediglich 9 Stunden, vom 25.8. auf den 26.8.1998 lediglich 9 Stunden, vom 26.8. auf den 27.8.1998
lediglich 9 Stunden 30 Minuten, vom 30.8. auf den 31.8.1998
lediglich 10 Stunden 30 Minuten, vom 31.8. auf den 1.9.1998
lediglich 9 Stunden 30 Minuten, vom 3.9. auf den 4.9.1998
lediglich 9 Stunden 30 Minuten, vom 4.9. auf den 5.9.1998
lediglich 8 Stunden 15 Minuten, vom 13.9. auf den 14.9.1998 lediglich 9 Stunden, vom 17.9. auf den 18.9.1998 lediglich 11
Stunden 30 Minuten, vom 21.9.auf den 22.9.1998 lediglich 9
Stunden 30 Minuten, vom 22.9. auf den 23.9.1998 lediglich 9
Stunden 30 Minuten, vom 23.9. auf den 24.9.1998 lediglich 9
Stunden 30 Minuten, vom 24.9. auf den 25.9.1998 lediglich 10 Stunden, vom 25.9. auf den 26.9.1998 lediglich 9 Stunden 30
Minuten, vom 26.9. auf den 27.9.1998 lediglich 10 Stunden 30
Minuten, vom 27.9. auf den 28.9.1998 lediglich 9 Stunden 30
Minuten, vom 28.9. auf den 29.9.1998 lediglich 9 Stunden, vom 30.9. auf den 1.10.1998 lediglich 9 Stunden 30 Minuten, vom 1.10. auf den 2.10.1998 lediglich 10 Stunden 30 Minuten, vom 2.10. auf den 3.10.1998 lediglich 8 Stunden.
Die Feststellungen konnten aufgrund der vorliegenden Dienstpläne getroffen werden.
Gemäß § 16 Abs 1 Z 2 KJBG ist nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit den Jugendlichen eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 12 Stunden zu gewähren.
Dem Lehrling A R wurde an insgesamt 21 Tagen keine ausreichende Ruhezeit von 12 Stunden eingeräumt, wobei die gesetzlich erforderliche Ruhezeit in einem Fall um 4 Stunden, in einem Fall um 3 Stunden 45 Minuten, in vier Fällen um 3
Stunden, in zehn Fällen um 2 « Stunden, in einem Fall um 2
Stunden, in drei Fällen um 1 « Stunden und in einem Fall um eine halbe Stunde unterschritten wurde. Im Tatvorwurf des Punktes 8.) im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses findet sich in der Mitte ein Satz, der auf den Aushang Bezug nimmt. Es ist nicht nachvollziehbar, in welchem Zusammenhang dieser Satz hinsichtlich dieses Tatvorwurfes verwendet wird, sodass dieser ersatzlos gestrichen wurde.
Zu Punkt 9.):
Der Lehrling A R wurde am 5.9.1998 ab 05.15 Uhr beschäftigt. Diese Feststellung gründet sich auf den Dienstplan der Woche vom 31.8. bis 6.9.1998.
Nach § 17 Abs 1 KJBG dürfen Jugendliche in der Nachtzeit von 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr nicht beschäftigt werden.
Für das Gastgewerbe sieht zwar § 17 Abs 2 KJBG vor, dass Jugendliche über 16 Jahre bis 22.00 Uhr beschäftigt werden dürfen, ein Arbeitsbeginn vor 06.00 Uhr ist aber nur in mehrschichtigen Betrieben ab 05.00 Uhr erlaubt, wenn bei einem späteren Arbeitsbeginn keine zumutbare Möglichkeit zur Erreichung des Betriebes gegeben ist. Dies trifft aber im vorliegenden Fall nicht zu.
Der Berufungswerber bringt dazu vor, dass dies damit zusammengehangen habe, dass plötzlich eine andere Arbeitskraft in Folge Krankheit ausgefallen sei und für Gäste, die schon um 06.00 Uhr abgereist seien, rechtzeitig das Frühstück vorzubereiten gewesen sei. Dieses Vorbringen in der Berufung konnte im Berufungsverfahren nicht verifiziert werden, da weder die Hotelleiterin noch der Zeuge A R angeben konnten, aus welchem Grund der Lehrling an diesem Tag bereits um 05.15 Uhr mit der Arbeit begann. Weiters konnte auch nicht nachgewiesen werden, dass an diesem Tag ausschließlich der Lehrling für Arbeiten ab 05.15 Uhr zur Verfügung gestanden wäre, sodass von einer Notsituation nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht gesprochen werden kann. Somit ist die dem Berufungswerber in Punkt 9.) vorgeworfene Verwaltungsübertretung als erwiesen anzusehen.
Zur subjektiven Tatseite - dem Verschulden - ist Folgendes auszuführen:
Verwaltungsübertretungen, zu deren Tatbestand der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört, werden als Ungehorsamsdelikte bezeichnet. (VwGH 5.9.1978, 2787/77). Bei diesen Delikten hat jedoch der Täter die von ihm behauptete Schuldlosigkeit glaubhaft zu machen und es obliegt ihm, alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. (s. VwSlg. 7087A/1967 und VwGH 20.5.1968, 187/67). Der Gesetzgeber belastet sohin den Täter in einem solchen Fall schon durch den objektiven Tatbestand und präsumiert die Schuld bis zur Glaubhaftmachung des Gegenteils durch den Beschuldigten. (VwGH 21.10.1977, 1793/76, ebenso VwGH 13.2.1979, 26969/77).
Bei der Annahme einer grundsätzlichen Verantwortung des Arbeitgebers für die im Zusammenhang mit dem Betrieb stehenden Verwaltungsübertretungen darf nicht übersehen werden, dass die im heutigen Wirtschaftsleben notwendige Arbeitsteilung es nicht zulässt, dass sich der Unternehmer aller Belange und Angelegenheiten selbst persönlich annimmt. Dies führt zu der rechtlichen Konsequenz, dass dem Unternehmer zugebilligt werden muss, die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich zu überlassen und die eigene Tätigkeit in diesen Belangen auf eine angemessene Kontrolle zu beschränken. Ob der Unternehmer dann persönlich von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung befreit ist, hängt im Einzelfall davon ab, ob er den Nachweis zu erbringen vermag, dass er Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschrift mit gutem Grund erwarten lassen. Im Sinne dieser Judikatur reicht also die bloße Erteilung von Weisungen nicht aus; entscheidend ist, ob auch eine wirksame Kontrolle der vom Verantwortlichen erteilten Weisungen erfolgte. (vgl. VwGH 9.10.1979, 2762/78; 7.10.1980, 2608/76, 30.6.1981, 3489/80; 30.3.1982, 81/11/0087).
Der Berufungswerber verantwortete sich dahingehend, dass er sich in das operative Geschäft nicht eingemischt habe und sich bei den Dienstplänen nicht ausgekannt habe. Er habe der Hotelleiterin H M ganz allgemein den Auftrag gegeben, die Gesetze einzuhalten. In diese Aufgabe sei auch sein Buchhalter der F G Kühlanlagenbau GesmbH - Herr I - eingebunden gewesen, der die Dienstpläne sporadisch kontrolliert habe. Der Buchhalter habe ihm über seine Überprüfungen berichtet, und zwar dass bis zur gegenständlichen Anzeige alles in bester Ordnung gewesen sei. Die Hotelleiterin H M gab bei ihrer Einvernahme an, dass der Berufungswerber bei ihr nachgefragt habe, ob die Diensteinteilung in Ordnung sei. Sie habe ihm gesagt, dass sie soweit in Ordnung sei. Sie wisse nicht, ob er sich Unterlagen angeschaut habe. Die Arbeitnehmer hätten die Anweisung gehabt ihre Arbeitszeiten selbst einzutragen und diese mit ihrer Unterschrift in der diesbezüglichen Rubrik zu bestätigen. Dies sei aber nur teilweise geschehen und sie wisse, dass sie dies überwachen hätte müssen.
Der Berufungswerber hat somit die Hotelleiterin H M mit der Erstellung der Dienstpläne beauftragt und eine begleitende bzw. nachprüfende Kontrolle sollte von Frau M bzw. Herrn I stattfinden. Der Berufungswerber hat zwar bei diesen beiden Personen nachgefragt, ob alles in Ordnung sei, sich aber offensichtlich mit deren Antworten zufriedengegeben und selbst keinerlei Kontrolltätigkeiten durchgeführt. Bedenkt man nunmehr, dass die gegenständlichen Übertretungen sich über Zeiträume von August 1998 bis November 1998 erstrecken, so ist über einen relativ langen Zeitraum den Aufzeichnungsverpflichtungen bzw. der Einhaltung der arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen nicht entsprochen worden. Der Berufungswerber hätte dieser Problematik mehr Augenmerk schenken müssen, zumal er bereits wegen Übertretungen nach dem AZG und dem KJBG bestraft wurde und außerdem in den letzten Jahren einige Beratungsgespräche durch Vertreter des Arbeitsinspektorates Leoben stattfanden. Zusammenfassend geht die Berufungsbehörde davon aus, dass es dem Berufungswerber nicht gelungen ist, das Bestehen eines funktionierenden Kontrollsystems im Betrieb nachzuweisen, sodass ihm ein fahrlässiges Verhalten anzulasten ist und er daher die Übertretungen auch subjektiv zu verantworten hat.
Strafbemessung:
Der Berufungswerber wurde mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Liezen, Politische Expositur Gröbming, vom 30.1.1997 wegen elf Übertretungen nach dem KJBG zu Geldstrafen verurteilt. Eine Vorstrafe wirkt strafsatzerhöhend und beträgt der Strafrahmen im Wiederholungsfall gemäß § 30 KJBG
S 3.000,-- bis S 30.000,--. Die restlichen zehn Vorstrafen sind als Erschwerungsgrund zu werten, Milderungsgründe liegen nicht vor. Hinsichtlich des Verschuldens wurde bereits ausgeführt, dass dem Berufungswerber fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen ist. Der Berufungswerber gab bei seiner Einvernahme an, dass er über ein monatliches Bruttoeinkommen von S verfüge. Er sei Alleineigentümer einer Eigentumswohnung in A und verfüge über einen Geschäftsanteil an der Hotel-Restaurant A P S GmbH von S, sowie einen weiteren Geschäftsanteil an der F G Kühlanlagenbau GesmbH. Er habe monatliche Unterhaltsverpflichtungen für seine geschiedene Gattin von ca. S. Die Übertretungen in den Punkten 1.) und 13.), 5.) und 14.) sowie
10.) und 11.) wurden zu jeweils einer Übertretung zusammengefasst und mussten daher auch die Geldstrafen neu festgelegt werden, wobei teilweise auch die Tatvorwürfe eingeschränkt werden mussten und somit die Geldstrafen im unteren Bereich des Strafrahmens angesiedelt wurden. In den Punkten 2.), 4.), 6.), 7.) und 16.) war eine Herabsetzung der in erster Instanz verhängten Geldstrafen angezeigt, da das Ausmaß der Übertretungen nicht so eklatant war und überdies in keinem adäquaten Verhältnis zu verhängten Geldstrafen in anderen Punkten standen. Eine weitere Herabsetzung der Geldstrafen bzw. überhaupt eine Herabsetzung in den Punkten 3.), 8.), 9.), und
15.) kam aufgrund der Vorstrafen, des Ausmaßes der Übertretungen und des Verschuldens nicht in Betracht. In Punkt
12.) kam es trotz einer Tateinschränkung zu keiner Herabsetzung der Geldstrafe von S 8.000,--, da der Lehrling A R in vier Wochen um 4 Stunden 45 Minuten, 6 Stunden, 19 Stunden und 4 Stunden länger als gesetzlich zulässig beschäftigt wurde. Die zusammengefassten, herabgesetzten bzw. bestätigten Geldstrafen erscheinen aus spezialpräventiven Erwägungen grundsätzlich als erforderlich, damit der Berufungswerber dazu veranlasst wird, dass er in Zukunft dafür sorgt, dass einerseits die Arbeitszeiten ordnungsgemäß aufzeichnet und andererseits die Arbeitszeitvorschriften eingehalten werden.
Zum Einwand des Berufungswerbers, dass Arbeitsinspektorat hätte gemäß § 9 ArbIG dann, wenn Mängel in einem Betrieb festgestellt worden wären, die an und für sich als Übertretungen der durch sie kontrollierten Arbeitnehmerschutzvorschriften qualifiziert werden könnten, die Verpflichtung, den Arbeitgeber zu beraten, zu belehren und aufzufordern, innerhalb einer angemessenen Frist den Rechtsvorschriften und behördlichen Verfügungen entsprechenden Zustand herzustellen, ist auszuführen, dass in den letzten Jahren einige Beratungsgespräche durch das Arbeitsinspektorat Leoben stattfanden, dennoch bei der Kontrolle am 16.12.1998 die gegenständlichen Übertretungen festgestellt werden mussten und somit die Strafanzeige vom 15.1.1999 die logische Konsequenz war.
Gemäß § 64 Abs 1 VStG ist in jedem Straferkenntnis und in jeder Entscheidung eines unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Betrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 64 Abs 2 VStG ist dieser Beitrag für das Verfahren erster Instanz mit 10 % der verhängten Strafe, für das Berufungsverfahren mit weiteren 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit je S 20,-- zu bemessen.
In den Punkten, in den die Verwaltungsübertretungen zusammengefasst wurden (Punkt 1. und 13., Punkt 5. und 14. und 10. und 11.) sowie in den Punkten 2.), 4.), 6.), 7.) und 16.), in denen die Geldstrafen herabgesetzt wurden, waren die Verfahrenskosten erster Instanz auf 10 % der nunmehr festgesetzten Geldstrafen zu mindern. Da in den Punkten 3.), 8.),
9.) und 15.) die Berufung voll inhaltlich abgewiesen wurde, waren dem Berufungswerber auch die Kosten für das Berufungsverfahren in Form von 20 % der verhängten Geldstrafen vorzuschreiben. Obwohl die Geldstrafe in Punkt 12.) bestätigt wurde, fielen keine Verfahrenskosten an, weil zumindest der Tatvorwurf in diesem Punkt eingeschränkt wurde.