Durch die Regelung des § 27 Abs 2 Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetzes 1987 soll den Jugendlichen die Möglichkeit geboten werden, sich jederzeit über ihre Arbeitszeitregelung zu informieren, wobei der geforderte Anschlag über die betriebliche Arbeitszeitregelung derart auszuhängen ist, daß für den jugendlichen Arbeitnehmer die Einsichtmöglichkeit gegeben ist und er sich entsprechend informieren kann. Aber selbst wenn ein solches Verzeichnis vorhanden ist, dieses jedoch beispielsweise im Büro verwahrt wurde, so stellt dieser Umstand keinen tauglichen Rechtfertigungsgrund dar, da es mit der Bestimmung des § 27 Abs 2 Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetzes 1987 nicht zu vereinbaren ist, daß die jugendlichen Arbeitnehmer beispielsweise ihren Arbeitgeber oder einen sonstigen Mitarbeiter ersuchen müssen, ihnen das genannte Verzeichnis auszuhändigen.