Auch dann liegt nur eine einzige Übertretung nach § 27 Abs 2 KJBG vor, wenn in einem Betrieb die Aushangpflicht über den Beginn und das Ende der Normalarbeitszeit sowie die Ruhepausen etc auf unterschiedliche Weise verletzt wurde, indem für eine bestimmte Woche nur die Planung der Ruhepausen unterlassen wurde, während für eine drei Monate spätere Woche überhaupt kein Aushang vorhanden war, und für einen dazwischen liegenden Tag lediglich ein Aushang über den Beginn der Normalarbeitszeit existierte.