Durch die Regelung des § 27 Abs 2 KJBG 1987 soll den Jugendlichen die Möglichkeit geboten werden, sich jederzeit über den Inhalt der sie betreffenden arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen zu informieren. Die vom Arbeitgeber zur Auflegung gewählte Stelle muß so beschaffen sein, daß einerseits während der Anwesenheit des Arbeitnehmers im Betrieb diesen jederzeit die Einsichtmöglichkeit gegeben ist, andererseits hat die Auflegung an einem Ort zu erfolgen, an dem sich der jugendliche Arbeitnehmer ohne psychischen Druck, also ohne von seinem Vorgesetzten beobachtet werden zu können, informieren kann.