TE UVS Stmk 1993/11/12 30.7-164/92 und 30.7-165/92

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Veröffentlicht am 12.11.1993
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied

Dr. Herbert Thaller über die Berufung der Frau E D, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. A F-D und Dr. J B, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Graz, Magistrat Graz - Gewerbeamt vom 14.5.1992, GZ.: A 4 - St 252/1- 5/1992/207 bzw. gegen den Bescheid vom 17.7.1992, GZ.: A 4 - St 252/1-5/1992/208, mit welchem erstgenannter Bescheid hinsichtlich eines Schreib- und Rechenfehlers berichtigt wurde, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) wird die Berufung hinsichtlich der Schuld abgewiesen, hinsichtlich der verhängten Geldstrafe zu Punkt 1.) des Straferkenntnisses folgende Strafe verhängt:

b)

S 600,--

c)

S 600,--

d)

S 600,--

f)

S 500,--

g)

S 400,--

h)

S 600,--

i)

S 600,--.

Hinsichtlich der restlichen verhängten Geldstrafen wird das Straferkenntnis der ersten Instanz bestätigt.

Infolge Verringerung der Geldstrafen in den angeführten Fällen werden daher die Verfahrenskosten wie folgt berichtigt:

zu b) S 60,--

zu c) S 60,--

zu d) S 60,--

zu f) S 50,--

zu g) S 40,--

zu h) S 60,--

zu i) S 60,--.

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG betragen die Verfahrenskosten zweiter Instanz folgende Sätze, welche von der Berufungswerberin binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstiger Exekution zu bezahlen sind:

zu 1a) S 60,--

zu e) S 60,--

zu j) S 60,--

zu 2) S 180,--

zu 3) S   60,--

zu 4) S 300,--

zu 5)S 200,--.

Die genannten Ordnungsziffern geben die Ordnungsziffern des Straferkenntnisses erster Instanz an.

Text

Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Graz, Magistrat Graz vom 14.5.1992, GZ.: A 4 - St 252/1-5/1992/207, wurden über die Berufungswerberin Geldstrafen verhängt:

1.) wegen der Übertretung des § 11 Abs 1 erster Satz AZG (keine Gewährung einer halbstündigen Ruhepause bei einer Gesamttagesarbeitszeit von mehr als 6 Stunden für 10 namentlich angeführte Dienstnehmer zu konkret angeführten Zeitpunkten) insgesamt S 6.800,-- (im Uneinbringlichkeitsfall insgesamt 10 Tage Ersatzarrest),

2.) wegen der Übertretung des § 26 Abs 2 zweiter Teilsatz AZG (keine Einsicht in die Aufzeichnungen der geleisteten Arbeitsstunden für 15 namentlich angeführte Dienstnehmer gewährt wurde) S 900,-- (im Uneinbringlichkeitsfall 1 Tag Ersatzarrest),

3.) wegen der Übertretung des § 25 AZG (am 28.1.1991 war kein Aushang über den Beginn und das Ende der Normalarbeitszeit, der Ruhepausen sowie über die Dauer der Wochenruhe angebracht) S 300,-- (im Uneinbringlichkeitsfall 1 Tage Ersatzarrest),

4.) wegen der Übertretung des § 15 Abs 1 KJBG (keine Gewährung einer halbstündigen Ruhepause nach einer Arbeitszeit von mehr als 4,5 Stunden für eine jugendliche Beschäftigte)

S 1.500,-- (im Uneinbringlichkeitsfall 1 Tag Ersatzarrest), und

5.) wegen der Übertretung des § 27 Abs 2 KJBG (am 28.1.1991 war kein Aushang über den Beginn und das Ende der Normalarbeitszeit, der Ruhepausen sowie über die Dauer der Wochenruhe der Jugendlichen angebracht) S 1.000,-- (im Uneinbringlichkeitsfall 1 Tag Ersatzarrest).

In der Berufung wurde eingewandt:

Zu Punkt 1.) und 4.): Es sei eine Ruhepause gewährt worden. Bezüglich der Dienstnehmerin D (Berufungswerberin selbst) führt die Berufung aus, sie selbst habe die Arbeit aber nicht unterbrechen wollen, bezüglich der übrigen Dienstnehmer wird die Mittagspause gewährt, diese aber als Arbeitzeit aufgezeichnet. Zu Punkt 3.) und 5.): Die Verpflichtung zum Aushang der genannten Zeiten bestehe nur, wenn keine Betriebsvereinbarung darüber vorliege.

Der Unabhängige Verwaltungssenat führte ein Ermittlungsverfahren durch, gab der mitbeteiligten Partei (AI Leoben) Gelegenheit zum Berufungsvorbringen Stellung zu nehmen und beraumte eine öffentliche, mündliche Verhandlung an, zu der neben der Berufungswerberin, der mitbeteiligten Partei und der belangten Behörde auch Zeugen geladen wurden, von denen insgesamt 7 Zeugen einvernommen wurden.

Der Unabhängige Verwaltungssenat nimmt daher auf Grund der durchgeführten öffentlichen, mündlichen Verhandlungen folgenden Sachverhalt als erwiesen an:

Am 28.1.1991 führte der Zeuge Ing. M G um 9.45 Uhr eine Kontrolle des Filialbetriebes der L-Warenhandelsgesellschaft m. b. H. in G, W-straße 8, durch. Dabei wurden die in der Anzeige vom 22.2.1991 aufgelisteten Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes (AZG) und des Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetzes (KJBG) einerseits auf Grund der ihm durch die stellvertretende Filialleiterin, Frau B, vorgelegten Arbeitszeitaufzeichnungen sowie durch Aussagen der Auskunftsperson, Frau B, und andererseits auf Grund von eigenen Wahrnehmungen festgestellt. Dieser Sachverhalt ergibt sich im wesentlichen aus der zeugenschaftlichen Aussage des anzeigenden Arbeitsinspektors, aber auch aus den Aussagen der einvernommenen Zeugen. Bezüglich der Nichtgewährung einer mindestens halbstündigen Ruhepause (Punkte 1.) und 4.) des angefochtenen Straferkenntisses) wurden in der Verhandlung infolge der vorgelegten Ist-Arbeitszeitlisten einige Übertretungen außer Streit gestellt, sodaß diese keiner weiteren Behandlung mehr bedurften. Es handelte sich dabei um die Punkte 1a) für den 31.12.1990, 1b) für den 31.12.1990, 1c) für den 31.12.1990 und den 3.1.1991, 1d) für den 31.12.1990 und 10.1.1991 und 1e) für den 31.12.1990. Die Zeugen A B, E H, G P und E K, räumten ein, daß es im Zeitraum Jänner 1991 Tage gegeben habe, an denen die Mittagspause nicht in Anspruch genommen worden ist, während die Zeugen Ch P und I Sch meinten, sie haben die Mittagspause von zumindestens 1 Stunde eingehalten. Wurde ein Zeitausgleich zur Abgeltung der Mehrstundenleistungen der Zeugin P gewährt, so erfolgte ein Abbuchen dieser Mehrstundenleistungen sowohl von dem von der Zeugin P geführten Mehrstundenzettel, als auch von den von der Filialleiterin in einer ähnlichen Liste eingetragenen Mehrstunden. Zeugin Sch hat in ihrer Zeugenaussage ursprünglich davon gesprochen, daß es durchaus vorgekommen sei, daß sich die Mittagspause infolge einer größeren Lieferung verkürzte bzw. überhaupt ausfiel. Im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat berichtigte die Zeugin Sch ihre Aussage insofern, als sie etwas später angab, daß es nicht vorgekommen sei, daß die Mittagspause ausfiel. Andererseits räumt sie aber auch ein, daß sie sich nicht mehr so genau an die damalige Zeit erinnern könne. Insofern ist die Aussage der Zeugin Sch für die Beurteilung des Sachverhaltes als nicht geeignet zu bezeichnen. Die Zeugin G (nunmehr verehelichte H) konnte mit Bestimmtheit angeben, daß die von der Berufungswerberin vorgelegte Ist-Arbeitszeitliste ihre eigene Person betreffend, jedenfalls am 17.1.1991 falsch sei, zumal es nicht stimmen könne, daß sie erst um 13.00 Uhr ihre Mittagspause begonnen hätte. Dies deshalb, da sie spätestens um 13.00 Uhr beim ca. 5 km entfernten Kindergarten ihren Sohn abzuholen hatte. Aus dieser Aussage ergibt sich daher, daß die dem Unabhängigen Verwaltungssenat vorgelegten Arbeitszeitaufzeichnungen nicht jene Liste ist, welche dem Arbeitsinspektor anläßlich seiner Kontrolle am 28.1.1991 in der Filiale vorgelegt worden war. Aus der Aussage der Zeugin H geht aber auch hervor, daß dem Lehrling H S nicht immer die Mittagspause in dem gesetzlich zustehenden Ausmaß eingeräumt wurde, da die Zeugin auf Grund des Zusammenarbeitens mit dem Lehrling feststellen konnte, daß dieser infolge des Durcharbeitens an manchen Tagen schon frühzeitig nach Hause ging.

Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, daß der Unabhängige Verwaltungssenat in freier Beweiswürdigung davon ausgeht, daß die angezeigten Arbeitszeitübertretungen des Punktes 1.) des angeführten Straferkenntnisses sowie die Nichtgewährung der Ruhepause für den Lehrling H S, entsprechend des Punktes 4.) des angefochtenen Straferkenntnisses als erwiesen angenommen werden.

Bezüglich der Punkte 3.) und 5.) des angefochtenen Straferkenntnisses legte die Berufungswerberin eine Betriebesvereinbarung vor, welche dem Arbeitsinspektorat als mitbeteiligte Partei zur Kenntnis gebracht wurde und dieser Gelegenheit eingeräumt wurde, hiezu Stellung zu nehmen. Da das Nichtaushängen über den Beginn und das Ende der Normalarbeitszeit und der Ruhepausen sowie über die Dauer der Wochenruhe nicht bestritten wurde, konnte sich der Unabhängige Verwaltungssenat auf die Rechtsfrage beschränken, ob die vorgelegte Betriebsvereinbarung die Qualifikationsmerkmale aufweist, um die Berufungswerberin von der Verpflichtung zum Aushang der betrieblichen Arbeits- und Ruhezeitenregelung zu entbinden.

Zu Punkt 2.) des angefochtenen Straferkenntnisses stellt der Unabhängige Verwaltungssenat als Sachverhalt fest, daß dem Arbeitsinspektor am 28.1.1991 keine Einsicht in die Aufzeichnungen der geleisteten Arbeitsstunden (wie im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführt) für den Zeitraum vom 1. bis 29.12.1990 gewährt wurde. Die erstinstanzlichen Angaben der Berufungswerberin, sie könne eine solche Einsichtnahme in diese Aufzeichnungen nicht gewähren, weil diese bereits in der Zentrale aufliegen, wurde durch die Zeugenaussage der stellvertretenden Filialleiterin, Frau B, widerlegt, wonach es ihr sogar jetzt noch möglich wäre, die Arbeitszeitaufzeichnung aus dem Jahre 1990 sowohl auf dem Bildschirm als auch auf dem an den Computer angeschlossenen Drucker zum Zwecke der Einsichtnahme eines Arbeitsinspektionsorganes ersichtlich zu machen.

Die gemäß § 51 Abs 1 VStG sachlich und örtlich zuständige Berufungsbehörde ist bei ihrer Entscheidung von folgenden Überlegungen ausgegangen:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht wegen Unzulässigkeit oder Verspätung zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, ihre Anschauung sowohl hinsichtlich des Spruches als auch hinsichtlich der Begründung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Zu Punkt 1.) des angefochtenen Straferkenntnisses:

Gemäß § 11 Abs 1 AZG ist die Arbeitszeit durch eine Ruhepause von mindestens einer halben Stunde zu unterbrechen, wenn die Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit mehr als 6 Stunden beträgt. Wenn es im Interesse der Arbeitnehmer des Betriebes gelegen oder aus betrieblichen Gründen notwendig ist, können anstelle einer halbstündigen Ruhepause, zwei Ruhepausen von je einer Viertelstunde oder drei Ruhepausen von je 10 Minuten gewährt werden.

Gemäß Absatz 2 leg. cit. kann eine solche zuletztgenannte Pausenregelung nur dann zustandekommen, wenn eine allenfalls vorhandene, gesetzliche Betriebsvertretung dieser Regelung zustimmt.

Gemäß Absatz 4 leg. cit. kann das Arbeitsinspektorat im Interesse der Arbeitnehmer des Betriebes oder aus betrieblichen Gründen eine von Absatz 1 abweichende Pausenregelung zulassen. Auf Grund der im wesentlichen übereinstimmenden und glaubhaften Zeugenaussagen ergibt sich, daß die dem Arbeitsinspektorat anläßlich dessen Kontrolle am 28.1.1991 vorgelegten Arbeitszeitaufzeichnungen, die vom Arbeitsinspektor angezeigten Verwaltungsübertretungen beinhaltete.

Bezüglich der Punkte 3.) und 5.) des angefochtenen Straferkenntnisses hat die Berufungswerberin eine Betriebsvereinbarung der Firma L-Warenhandelsgesellschaft m. b. H., welche mit dem Angestelltenbetriebsrat abgeschlossen wurde, vorgelegt. Die Betriebsvereinbarung trat am 1.1.1989 in Kraft und enthält in Punkt VI unter der Überschrift "Arbeitszeit - Pausen" die für die Arbeitszeit geltenden betriebsvereinbarten Bestimmungen. Dieser Passus lautet wie folgt: Für die Arbeitszeit gelten die einschlägig gesetzlichen und kollektivvertraglichen Bestimmungen. Die Arbeitszeit und Lage der Pausen wird unter Bedachtnahme auf die gesetzlichen Erfordernisse für die einzelnen Filialen zwischen Geschäftsführung und dem Angestelltenbetriebsrat individuell vereinbart. Die tägliche Normalarbeitszeit darf, ausschließlich der Mittagspause, 9 Stunden nicht überschreiten. "

Im Anhang 2 zu dieser Betriebsvereinbarung wird unter dem Titel Arbeitszeit - Pausen

1.) Die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit

Die Verteilung auf die einzelnen Werktage ist für jede Filiale, jeden Angestellten und jeden Monat, spätestens 1 Woche im voraus zu planen und sichtbar auszuhängen.

2.) Arbeitszeitaufzeichnungen

Für jeden Angestellten sind vom jeweiligen Vorgesetzten Arbeitszeitaufzeichnungen für den abgelaufenen Monat zu führen, die dem Angestellten am Monatsende zur Unterschrift vorzulegen sind. Eine Verweigerung der Unterschrift kann keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen nach sich ziehen. Im Streitfall ist das örtlich zuständige Betriebsratsmitglied beizuziehen.

Pausen

1.) Die unbezahlte Mittagspause muß mindestens 30 Minuten dauern und darf das Höchstmaß von 2,5 Stunden nicht überschreiten.

2.) Die unbezahlte Mittagspause muß in der Zeit zwischen 11.00 Uhr und 15.00 Uhr konsumiert werden.

3.) Die Gesamtdauer zwischen Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit soll inklusiver der Mittagspause 11,5 Stunden nicht überschreiten, darf aber als Ausnahme 12,5 Stunden erreichen.

4.) Die Verteilung der Normalarbeitszeit hat so zu erfolgen, daß wöchentlich 1 freier Tag gebührt. "

Diese Betriebsvereinbarung wurde im Rahmen der öffentlichen, mündlichen Verhandlung dem Vertreter der mitbeteiligten Partei zur Kenntnis gebracht und ihm auch Gelegenheit geboten, hiezu eine Stellungnahme abzugeben.

Gemäß § 25 AZG, welche die Überschrift "Aushang der betrieblichen Arbeitszeit- und Ruhezeitenregelung" aufweist, muß vom Arbeitgeber an einer für die Arbeitnehmer des Betriebes leicht zugänglichen Stelle ein Aushang über den Beginn und das Ende der Normalarbeitszeit und der Ruhepausen sowie über die Dauer der Wochenruhe gut sichtbar angebracht werden, wenn im Betrieb keine Arbeitsordnung gemäß § 21 des Kollektivvertragsgesetzes oder Dienstordnung gemäß § 200 des Allgemeinen Berggesetzes erlassen wurde oder zu erlassen ist. Gemäß § 27 Abs 2 KJBG muß in Betrieben, in denen keine Betriebsvereinbarungen im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes bestehen, vom Dienstgeber an einer für den Arbeitnehmer des Betriebes leicht zugänglichen Stelle ein Aushang über den Beginn und das Ende der Normalarbeitszeit und der Ruhepausen sowie über die Dauer der Wochenruhezeit der Jugendlichen gut sichtbar angebracht werden.

Während § 25 AZG auf das Kollektivvertragsgesetz verweist, welchem durch das Arbeitsverfassungsgesetz materiellrechtlich derogiert wurde, findet sich in § 27 Abs 2 KJBG ausdrücklich die Verweisung auf § 97 Abs 1 Z 2 des Arbeitsverfassungsgesetzes. Dies und die sinnvolle Interpretation des § 25 AZG erhellen, daß der Aushang über die Normalarbeitszeit, Ruhepausen und der Wochenruhe dann entbehrlich ist, wenn eine entsprechende Betriebsvereinbarung im Sinne des § 97 Abs 1 Z 2 Arbeitsverfassungsgesetz abgeschlossen wurde.

Gemäß § 97 Abs 1 Z 2 des Arbeitsverfassungsgetzes kann die an sich erzwingbare Betriebsvereinbarung für die folgende Angelegenheit abgeschlossen werden:

Generelle Festsetzung des Beginns und des Endes der täglichen Arbeitszeit, der Dauer und Lage der Arbeitspausen und der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage. Zwar wurde zwischen der Geschäftsleitung der Firma L-Warenhandelsgesellschaft m. b. H. mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen, doch erfüllt diese Betriebsvereinbarung nicht diejenigen Kriterien, die nach dem Arbeitszeitgesetz gefordert sind. Es fehlt jedenfalls die Nennung des ausdrücklichen Beginns und des Endes der Normalarbeitszeit, weiters der ausdrückliche Zeitpunkt der Ruhepausen und die ausdrückliche Bekanntgabe der Dauer der Wochenruhe. Die Betriebsvereinbarung entspricht aber darüber hinaus auch nicht den Bestimmungen des § 27 Abs 2 KJBG, weshalb der Unabhängige Verwaltungssenat zum Schluß gelangt, daß der bloße Abschluß einer Betriebsvereinbarung, die in äußerst groben Umrissen einige nach dem AZG bzw. KJBG geforderte Angaben enthält, keine Betriebsvereinbarung im Sinne des § 97 Abs 1 Z 2 Arbeitsverfassungsgesetz ist , welche eine Aushangpflicht nach § 25 AZG bzw. § 27 Abs 2 KJBG entbehrlich macht. Diesbezüglich war daher spruchgemäß zu entscheiden. Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Gemäß § 28 Abs 1 AZG sind Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zuwiderhandeln, mit einer Geldstrafe von S 300,-- bis S 6.000,-- oder mit Arrest von 3 Tagen bis zu 6 Wochen zu bestrafen. Bei den Übertretungen nach Punkt 1.) bis 3.) des angefochtenen Straferkenntnisses wurde die Strafe entsprechend der Schwere der Übertretung festgelegt, wobei eine einmalige Übertretung mit der Mindeststrafe, eine mehrfache Übertretung entsprechend höher bestraft wurde. Die Herabsetzung der Geldstrafe in den Fällen, bei denen eine mehrfache Übertretung vorlag, erfolgte deshalb, da eine dreimalige Übertretung nicht das dreimalige Mindestmaß der zu verhängenden Geldstrafe bewirkt, und die weiteren Übertretungen bereits von der zum Zeitpunkt der Erstübertretung bestehenden Schuldform mitumfaßt zu sein erscheinen. Bezüglich Punkt 2.) des angefochtenen Straferkenntnisses wird das Strafausmaß deshalb bestätigt, da es Sinn und Zweck der Bestimmung über die Gewährung der Einsicht in die Arbeitsaufzeichnungen (Einsicht über die geleisteten Arbeitsstunden und deren Entlohnung) ist, allfällige Übertretungen nach dem AZG festzustellen und zur Anzeige zu bringen. Dieser Zweck wird durch die Nichtgewährung der Einsichtnahme verletzt, weshalb hier mit der Mindeststrafe nicht das Auslangen zu finden ist.

Gemäß § 30 KJBG ist, wer diesem Bundesgesetz oder ein auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, mit Geldstrafe von S 1.000,-- bis S 15.000,--, im Wiederholungsfall von S 3.000,-- bis S 30.000,-- oder mit Arrest von 3 Tagen bis zu 6 Wochen zu bestrafen.

Während zu Punkt 5.) des angefochtenen Straferkenntnisses (Nichtaushang der Normalarbeitszeit und der Ruhepausen sowie der Dauer der Wochenruhezeit) ohnedies nur die Mindeststrafe verhängt wurde, war unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 19 Abs 1 und 2 VStG im Fall des Punktes 4.) des angefochtenen Straferkenntnisses deshalb die Verhängung der Mindeststrafe ausgeschlossen, da es sich um eine mehrfache Übertretung gemäß § 15 Abs 1 KJBG handelte. Die von der Berufungswerberin einbekannten

Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (monatlich S 14.000,-- netto, geschieden, kein Vermögen und keine Sorgepflichten) waren nicht geeignet, eine Änderung der Geldstrafe zu bewirken, da einerseits die Geldstrafe ohnedies nur im Mindestausmaß verhängt wurde und andererseits sich die Strafhöhe im äußerst unteren Bereich des Strafrahmens bewegte. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Betriebsvereinbarung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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