Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur vom 4.5.1999, GZ: 15.1 1998/7043 wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er sei als Gewerbeinhaber des Hotel-Restaurant "G" mit Standort M, dafür verantwortlich, dass, wie anlässlich einer am 11.8.1998 durch ein Organ des Arbeitsinspektorates Leoben durchgeführten Überprüfung in seinem Betrieb festgestellt worden sei, 1.) die Jugendliche CL, an den Sonntagen vom 20.7.1998 von 7.00 Uhr bis 15.00 Uhr und 27.7.1998 von 8.00 Uhr bi... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei einer Übertretung nach § 18 Abs 3 KJBG müssen die Sonntage, an denen ein Jugendlicher (unzulässigerweise) hintereinander beschäftigt wird, kalendermäßig eindeutig genannt werden. Jedoch handelte es sich bei den vom Arbeitsinspektor angezeigten Tagen, dem 13.7., 20.7. und 27.7.1998 nicht um Sonntage, sondern um Montage. Es wäre Aufgabe des Arbeitsinspektors (und in weiterer Folge der belangten Behörde) gewesen, nachzuprüfen, ob es sich bei den kalendermäßig festgehaltenen Ta... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe als der gemäß §9 VStG verantwortliche handelsrechtliche Geschäftsführer der R********** Hotelbetriebsführungs GmbH im Standort **** S* P*****, H******** Straße ***, zugelassen, daß in der Betriebsstätte dieser Gesellschaft in **** H***, R******* **, den namentlich genannten beiden Konditorlehrlingen die gesetzlich vorgeschriebene Sonntagsfreizeit vorenthalten bzw nicht gewährt worden sei, da diese an den Son... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Vorschriften des Bäckereiarbeitergesetzes gelten nur für jene Dienstnehmer, die bei der Erzeugung von Backwaren verwendet werden, sodaß das Verbot der Sonntagsarbeit nur Dienstnehmer schützt, die - abgesehen von Sonntagen - hauptsächlich mit der Erzeugung von Backwaren beschäftigt sind. Es kommt also nicht darauf an, ob es sich um einen Gastgewerbe- oder einen Konditorlehrling handelt, entscheidend ist vielmehr, zu welchen Arbeiten die anvertrauten Lehrlinge im allgemeinen ... mehr lesen...
Rechtssatz: Werden Jugendliche im Gastgewerbe an aufeinanderfolgenden Sonntagen ohne Anzeige an das Arbeitsinspektorat nach § 27 a Abs 2 KJBG beschäftigt, liegt im Falle eines Kollektivvertrages eine Übertretung nach § 18 Abs 3 KJBG etwa dann vor, wenn der Kollektivvertrag die Beschäftigung Jugendlicher an aufeinanderfolgenden Sonntagen ohne Anzeige nach § 27 a Abs 2 KJBG für unzulässig erklärt. Eine solche Beschäftigung ist auch als Ersatz für einen erkrankten Kellner im Sinne des § 20 KJ... mehr lesen...
Dem Berufungswerber wurde in zwei Fällen eine Übertretung des § 18 Abs 3 KJBG vorgeworfen. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde je eine Geldstrafe von S 5.000,-- verhängt. Der Berufungswerber erhob Berufung in Punkt 2.) wegen der Beschäftigung von Frau W Sch, da diese am 24.2.1991 nicht im Betrieb gearbeitet hat, vielmehr habe sie nur gefrühstückt und habe nachher den Betrieb, in welchem sie übernachtete, verlassen. Hiermit war die Beschäftigung am 3.3.1991 im Sinne der gesetzlichen B... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine (erwiesene) Beschäftigung entgegen § 18 Abs 3 KJBG liegt nicht vor, wenn kein Zeuge die betreffende Person arbeiten sah und nach den Berufungsausführungen nur im Betrieb übernachtet und gefrühstückt wurde. mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 3.9.1992, Zl 3- -92, wurde über Herrn H S in seiner Eigenschaft als Arbeitgeber des Betriebes Hotel- Restaurant in **** St******** am S********, N******* 70, Geldstrafen in der Höhe von insgesamt S 51.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe insgesamt 51 Tage) verhängt. Angelastet wurde ihm, dafür verantwortlich zu sein, daß in insgesamt 17 Fällen bei den im Spruch: der Strafbehörde erster Instanz namentlich angeführten jugendlichen Arbeitneh... mehr lesen...
Rechtssatz: Zweck der Normen des Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetzes ist es sicher zu stellen, daß den jugendlichen Arbeitnehmern ausreichend Gelegenheit zur Erholung gegeben wird, wobei bei Nichtbeachtung dieser Bestimmungen die diesbzüglichen Rechte der Jugendlichen unmittelbar beeinträchtigt werden. Diese Normen sind genauestens einzuhalten und unterliegen keinesfalls der freien Disposition durch den Arbeitgeber oder Arbeitnehmer. Es ist daher auch unbeachtlich, wenn die gese... mehr lesen...
Rechtssatz: Da es sich bei den Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetzes um zwingendes Recht handelt, ist eine freie Vereinbarung von Dienstzeiten zwischen dem Arbeitgeber und dem Jugendlichen ausgeschlossen. Der Umstand der Freiwilligkeit der Dienstverrichtung vermag die Bestimmungen, die zum Schutz Jugendlicher bei der Beschäftigung in Gastgewerbebetrieben erlassen wurden, weder abzuändern noch außer Kraft zu setzen. Somit sind diese Regelungen jeder freien Disposit... mehr lesen...
Rechtssatz: Wenn ein Gastwirt den Dienstplan für sein Unternehmen jeweils für eine Woche im vorhinein erstellt, selbst diesen kontrolliert, dabei auch die Erfordernisse des Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetzes 1987 voll berücksichtigt, in der Folge aber, durch den unvorhersehbaren Ausfall von drei Dienstnehmern der Küchenchef einen Jugendlichen zu einer neuerlichen Sonntagsarbeit einberuft, kann dem Unternehmer dann kein Schuldvorwurf gemacht werden, wenn Art und Umfang seiner Be... mehr lesen...
Begründung: Außer Streit steht die Eigenschaft der Berufungswerberin als verantwortliche Beauftrage für das Hotel T in Wien 99, F-Straße 00 für den Bereich der Einhaltung sämtlicher Rechtsvorschriften (insbesonders auch Vorschriften zur Beschäftigung von Jugendlichen). Unbestritten ist, I. daß den (zur Tatzeit) Jugendlichen, nach Beendigung ihrer täglichen Arbeitszeit keine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 12 Stunden gewährt wurde, indem 1) J (geb 1972) am 21.9.1990 und 1.10.1990 na... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird aus Mangel an entsprechenden erwachsenen Arbeitskräften, die Beschäftigung der Jugendlichen entgegen der Bestimmungen der §§ 16 und 18 Abs 3 KJBG, bewußt in Kauf genommen so ist die Tat als erwiesen anzusehen. Schlagworte Beschäftigung von Jugendlichen, Arbeitszeit, ununterbrochene Ruhezeit mehr lesen...