Die Vorschriften des Bäckereiarbeitergesetzes gelten nur für jene Dienstnehmer, die bei der Erzeugung von Backwaren verwendet werden, sodaß das Verbot der Sonntagsarbeit nur Dienstnehmer schützt, die - abgesehen von Sonntagen - hauptsächlich mit der Erzeugung von Backwaren beschäftigt sind. Es kommt also nicht darauf an, ob es sich um einen Gastgewerbe- oder einen Konditorlehrling handelt, entscheidend ist vielmehr, zu welchen Arbeiten die anvertrauten Lehrlinge im allgemeinen und an den in Rede stehenden Sonntagen im besonderen herangezogen wurden.
Die Eigenschaft als Konditorlehrling indiziert daher noch nicht die Unzulässigkeit der Beschäftigung.