Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied
Dr. Helmut Pollak über die Berufung des Herrn O T, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 13.1.1993, GZ.: 15.1 1993/671, nach Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung am 13.12.1993, wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) wird der Berufung in Punkt 2.) des bekämpften Straferkenntnisses (Beschäftigung von Frau W Sch) Folge gegeben
und gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG das Verfahren eingestellt und die Einstellung gemäß § 45 Abs 2 VStG in bescheidform ausgesprochen.
Punkt 1.) des Straferkenntnisses (Beschäftigung von Frau C P) war nicht Gegenstand dieses Verfahrens und dieser Spruchpunkt in Rechtskraft erwachsen.
Dem Berufungswerber wurde in zwei Fällen eine Übertretung des § 18 Abs 3 KJBG vorgeworfen. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde je eine Geldstrafe von S 5.000,-- verhängt.
Der Berufungswerber erhob Berufung in Punkt 2.) wegen der Beschäftigung von Frau W Sch, da diese am 24.2.1991 nicht im Betrieb gearbeitet hat, vielmehr habe sie nur gefrühstückt und habe nachher den Betrieb, in welchem sie übernachtete, verlassen. Hiermit war die Beschäftigung am 3.3.1991 im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen.
Nach Einvernahme der Zeugen Herrn E F (anzeigendes Organ des Arbeitsinspektorates Graz), Frau W Sch (ehemalige Beschäftigte im Betrieb des Berufungswerbers) und Frau C P (Beschäftigte im Betrieb des Berufungswerbers) trat zutage, daß die dem Berufungswerber zur Last gelegte Übertretung in diesem Punkt nicht zugerechnet werden kann, da niemand Frau Sch arbeiten sah.
Somit war die Berufung in diesem Punkt berechtigt.