Wird aus Mangel an entsprechenden erwachsenen Arbeitskräften, die Beschäftigung der Jugendlichen entgegen der Bestimmungen der §§ 16 und 18 Abs 3 KJBG, bewußt in Kauf genommen so ist die Tat als erwiesen anzusehen.
Schlagworte Beschäftigung von Jugendlichen, Arbeitszeit, ununterbrochene Ruhezeit