RS UVS Wien 1991/07/15 06/14/32/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.07.1991
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Rechtssatz

Wird aus Mangel an entsprechenden erwachsenen Arbeitskräften, die Beschäftigung der Jugendlichen entgegen der Bestimmungen der §§ 16 und 18 Abs 3 KJBG, bewußt in Kauf genommen so ist die Tat als erwiesen anzusehen.

Schlagworte
Beschäftigung von Jugendlichen, Arbeitszeit, ununterbrochene Ruhezeit
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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