Werden Jugendliche im Gastgewerbe an aufeinanderfolgenden Sonntagen ohne Anzeige an das Arbeitsinspektorat nach § 27 a Abs 2 KJBG beschäftigt, liegt im Falle eines Kollektivvertrages eine Übertretung nach § 18 Abs 3 KJBG etwa dann vor, wenn der Kollektivvertrag die Beschäftigung Jugendlicher an aufeinanderfolgenden Sonntagen ohne Anzeige nach § 27 a Abs 2 KJBG für unzulässig erklärt. Eine solche Beschäftigung ist auch als Ersatz für einen erkrankten Kellner im Sinne des § 20 KJBG nicht erlaubt, da ein Gastgewerbebetrieb mit der Erkrankung eines Kellners jederzeit rechnen und durch entsprechende organisatorische Maßnahmen vorsorgen muß, daß der Dienst auch in einem solchen Fall ohne Verletzung der gesetzlichen Bestimmungen verrichtet werden kann.