Jugendliche im Gastgewerbe, Unterschreitung der Ruhezeit
Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird das angefochtene Straferkenntnis in den Punkten 1) bis 4) bestätigt.
Der Berufungswerberin wird gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von zu 1) bis 4) von je S 400,--, das sind 20% der verhängten Geldstrafe auferlegt. In Punkt 5) wird das angefochtene Straferkenntnis lediglich in der Schuldfrage bestätigt. Die Geldstrafe von S 2000,-- wird auf S 1000,--, bei Uneinbringlichkeit 36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe herabgesetzt.
Dementsprechend wird der erstinstanzliche Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG in diesem Punkt auf S 100,-- ermäßigt. Die Berufungswerberin hat zu 5) gemäß § 65 VStG keinen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.
Begründung:
Außer Streit steht die Eigenschaft der Berufungswerberin als verantwortliche Beauftrage für das Hotel T in Wien 99, F-Straße 00 für den Bereich der Einhaltung sämtlicher Rechtsvorschriften (insbesonders auch Vorschriften zur Beschäftigung von Jugendlichen).
Unbestritten ist,
I. daß den (zur Tatzeit) Jugendlichen, nach Beendigung ihrer täglichen Arbeitszeit keine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 12 Stunden gewährt wurde, indem 1) J (geb 1972) am 21.9.1990 und 1.10.1990 nach 9 Stunden 30 Minuten, am 7.10.1990 nach 10 Stunden, 2) D (geb 1974) am 16.8.1990, 21.9.1990, 23.9.1990, 4.10.1990 nach 10 Stunden, am 24.9.1990 nach 9 Stunden und am 2.10 nach 11 Stunden sowie 3) F (geb 1973) am 15.8.1990, 22.8.1990, 25.8.1990, 2.10.1990 nach 10 Stunden, am 16.8.1990 nach 11 Stunden und am 4.9.1990 nach 10 Stunden 30 Minuten bereits wieder beschäftigt wurden,
II. daß 5) D sowie die zur Tatzeit Jugendliche J, an den Sonntagen 23.9.1990 und 30.9.1990, letztgenannte auch am darauffolgenden Sonntag 7.10.1990 beschäftigt wurden, obwohl im Gastgewerbe jeder
2. Sonntag arbeitsfrei zu bleiben hat.
Die Berufungswerberin wendet allerdings mangelndes Verschulden ein: In dieser Zeit sei es unverschuldet zu Personalengpässen gekommen ( Krankenstände, Urlaube, unbegründetes Fernbleiben vom Dienst etc..), sie habe laufend Versuche an verschiedenen Stellen (Arbeitsamt, Personalbüro (Österreichisches Verkehrsbüro - Austropa Hotels), Branchenkontakte, Aufgaben von Inseraten in den Tageszeitungen Kronenzeitung und Kurier) unternommen um Personal zu finden.
Zwar wird diesen Angaben Glauben geschenkt, sodaß sich die Einvernahme der angeführten Zeugen Dr K und Mag P zu diesem Beweisthema erübrigte, allerdings ist dieses Vorbringen weder geeignet glaubhaft zu machen, daß die Berufungswerberin an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft - zumal hier weder von einem entschuldigenden Notstand die Rede sein könne, noch wurde von der Berufungswerberin selbst behauptet, daß die Verwaltungsvorschriften auf Grund einer besonderen Weisung ihres Auftraggebers, verletzt worden sei und ihr die Einhaltung dieser Verwaltungsvorschriften unzumutbar gewesen wäre. Vielmehr ist davon auszugehen, daß die Berufungswerberin, aus Mangel an entsprechenden erwachsenen Arbeitskräften, die Beschäftigung der Jugendlichen entgegen der Bestimmungen der §§ 16 und 18 Abs 3 KJBG, bewußt in Kauf genommen hat.
Die der Berufungswerberin angelasteten Taten waren daher - auch im Hinblick auf die subjektive Tatseite - als erwiesen anzusehen, weshalb der Berufung keine Folge zu geben und der erstinstanzliche Schuldspruch zu bestätigen war.
Bei der Strafzumessung wurde die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit der Berufungswerberin als mildernd gewertet. Die durchschnittlichen Einkommensverhältnisse, die angegebene Vermögenslosigkeit und die gesetzliche Sorgepflicht für zwei Kinder wurden berücksichtigt.
Ein Absehen - oder eine Herabsetzung von der Strafe zu den Punkten 1) bis 4), bzw ein Unterschreiten der Mindeststrafe zu 5) kam aus folgenden Gründen dennoch nicht in Betracht. Die Taten (ad 1) bis 4)) schädigten in beträchtlichem - ad 5) in nicht unerheblichem Maße das Interesse am besonderen Schutz von Jugendlichen.
Deshalb war der Unrechtsgehalt der Taten (ad 1) bis 4)) insbesonders auch im Hinblick auf die Anzahl der Einzelhandlungen bzw unter Berücksichtigung der nicht geringen Unterschreitungen der Mindestruhezeit von 12 Stunden (ad 1) bis 4)) bedeutend, und zu 5) als nicht gering anzusehen.
Das Verschulden war als erheblich zu bewerten, da die Berufungswerberin zumindest grob fahrlässig gehandelt hat. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und auf den von 1.000 S bis 15.000 S (im Wiederholungsfalle von 3.000 S bis 30.000 S) (je Delikt) reichenden Strafrahmen sind die verhängten Geldstrafen (ad 1) bis 4)) durchaus, ad 5) nunmehr (Mindeststrafe!) angemessen und keineswegs zu hoch, zumal keine weiteren Milderungsgründe hervorgekommen sind.
Gemäß § 51e Abs 2 1. Fall VStG konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unterbleiben.