Rechtssatz: Dem Einwand der Beschuldigten, dass sie an der zur Last gelegten Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft, zumal sie der Meinung gewesen sei, dass eine ausländische Firma in Österreich Montagearbeiten durchführen kann, schlägt nicht durch, da die Behörde erster Instanz zurecht von einem den nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz verpönten Erfolg verursachenden, fahrlässigen Verhalten ausgegangen ist, zumal der Beschuldigten zumindest Zweifel hätten kommen müssen, ob eine d... mehr lesen...
Rechtssatz: Wenngleich die Ausländer - wie gegenständlich - einen Werkvertrag unterzeichnet haben, in dem u. a. geregelt ist, dass sie ihre Tätigkeit als selbstständige Unternehmer ausüben, und die Ausländer ihre Tätigkeit auch dem zuständigen Finanzamt sowie der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft angezeigt haben, ist für die Beurteilung der Frage, ob eine selbstständige Tätigkeit vorliegt, welche nicht unter die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetz fällt oder ob eine... mehr lesen...
Rechtssatz: Die dem Beschuldigten als handelsrechtlichen Geschäftsführer des Transportunternehmens X zur Last gelegte Verwaltungsübertretung der bewilligungslosen Beschäftigung eines bosnischen Staatsbürgers ist nicht aufrecht zu erhalten, da aus der Vermietung eines Sattelanhängers des Transportunternehmens X an eine bosnische Firma, mit der dieses Geschäftsbeziehungen pflegt, und der Beauftragung des Ausländers, Warentransporte für die Firma X durchzuführen, wobei der Ausländer den Satt... mehr lesen...
Rechtssatz: Wer mehrere Ausländer als Hilfsarbeiter mit Stallbau- und Dacharbeiten arbeitnehmerähnlich im Dienstleistungsbereich beschäftigt, obwohl ihm für diese Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung (§ 4) nicht erteilt, eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs 5) nicht ausgestellt worden ist und die Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis (§ 14a), einen Befreiungsschein (§ 15) oder eine Entsendebewilligung (§ 18 Abs 1) nicht besessen haben, ist verwaltungsstrafrechtli... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei der Beurteilung "im Interesse der Verwaltungsrechtspflege" ist vor allem auf die zweckentsprechende Verteidigung Bedacht zu nehmen. Als
Gründe: für die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers werden insbesondere Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage, persönliche Umstände des Beschuldigten und die besondere Tragweite des Rechtsfalles für die Partei, wie etwa die Höhe der dem Beschuldigten drohenden Strafe zu berücksichtigen sein (VwGH vom 24.11.1993, Zahl: 93/02/0270-3... mehr lesen...
Begründung: I. Der Berufung liegt folgendes Verfahren in der ersten Instanz zugrunde: 1. Der
Spruch: des angefochtenen Straferkenntnisses lautet: "Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen Berufener der G-Gesellschaft mbH, Wien, D-straße, sowie, P-straße und B-Straße, zu verantworten, daß diese am 4.3.1994 die ausländischen Staatsbürger 1. Gu Tadeusz, geb 1.1.1945, poln Stbg, wh Wien, P-gasse 2. K Kumar, geb 12.4.1966, ind Stbg, wh Wien, N-gasse... mehr lesen...
Rechtssatz: Bestellt der Beschuldigte als ehemaliger Tischler bei einer ausländischen Tischlerfirma aufgrund eines bezahlten Liefervertrages ein Stiegengeländer samt Montage und befinden sich auf der Liegenschaft des Beschuldigten Arbeitnehmer dieser ausländischen Firma, um den Liefervertrag zu erfüllen, ist der Beschuldigte nicht als Arbeitgeber der Ausländer anzusehen. (Einstellung des Verfahrens) mehr lesen...
Rechtssatz: Ist der Beschuldigte Geschäftsführer der Firma A und erteilt diese Firma einen Auftrag an die Firma B zur Errichtung einer Wärmekoppelungsanlage und beauftragt in der Folge diese Firma die Firma C mit der Bauausführung und der Durchführung von Arbeiten im Betrieb der Firma A, wobei die Firma D mit der Planung, Ausschreibung und Bauüberwachung der Wärmekoppelungsanlagen beauftragt und im Rahmen der Bauüberwachung verpflichtet war dafür zu sorgen, daß die auf der Baustelle tätige... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber spruchgemäß wie folgt bestraft: Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Zeit: *** Ort: **** N****** ** Tatbeschreibung: Sie haben als Arbeitgeber entgegen § 3 AuslBG folgende ausländ Arbeitskräfte als Arbeitnehmer beschäftigt, für die weder eine (gültige) Beschäftigungsbewilligung (§ 4) erteilt oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§ 15) ausgestellt worden ist: 1) M***** C****, geb ... mehr lesen...
Rechtssatz: Für das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ist die Rechtsnatur der Vertragsbeziehung zwischen einer arbeitnehmerähnlichen Person und dem Arbeitsempfänger nicht entscheidend. Arbeitnehmerähnlichkeit liegt vor allem dann vor, wenn der ?Arbeitnehmerähnliche? in wirtschaftlicher Abhängigkeit und demnach unter ähnlichen wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen wie ein Arbeitnehmer tätig wird. Es genügt hiebei, dass der ?Arbeitne... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Hinweis des Beschuldigten als handelsrechtlicher Geschäftsführer, daß die Arbeitskräfte ihm von einer weiteren Firma vertraglich zur Verfügung gestellt worden sind, er sich aber ausbedungen hätte, nur bewilligte Arbeitskräfte einzusetzen, exkulpiert nicht, zumal er sich vor Beschäftigung über die bestehende Bewilligung informieren muß. Unterläßt er dies, ist ein Verschulden gegeben. Die Abwälzung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit auf andere Personen - an den für die B... mehr lesen...
Begründung: I. Der Berufung liegt folgendes Verfahren in der ersten Instanz zugrunde: 1. Der
Spruch: des angefochtenen Straferkenntnisses lautet: "Sie sind als satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufenes Organ, als handelsrechtlicher Geschäftsführer, der C-gesellschaft mbH, Wien, S-Straße, dafür verantwortlich, daß diese Gesellschaft am 24.3.1994 in E auf der Baustelle Pavillon der Oberösterreichischen Landesausstellung, zehn ausländische Staatsbürger, und zwar die polnischen Staatsbü... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber spruchgemäß wie folgt bestraft: Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Zeit: 11.11.1996 Ort: **** F*****, H************** (Baustelle H****** K****) Tatbeschreibung: Sie haben als Arbeitgeber entgegen § 3 AuslBG folgende ausländ. Arbeitskräfte als Arbeitnehmer beschäftigt, für die weder eine (gültige) Beschäftigungsbewilligung (§ 4) erteilt noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs 5) oder eine Arbeitserlaubni... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Unrechtsgehalt der Übertretung des § 3 AuslBG kann auf Basis der mit der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für ausländische Arbeitskräfte in Zusammenhang stehenden arbeitsmarktpolitischen, gesamtwirtschaftlichen und öffentlichen Interessen nicht als gering erachtet werden. So dürfen die Behörden des Arbeitsmarktservice Beschäftigungsbewilligungen nur dann erteilen, wenn Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften zulass... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Abgrenzung der Begriffe des Arbeitsverhältnisses und des arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses die allgemeine arbeitsrechtliche Begriffssystematik heranzuziehen (vgl zB das Erkenntnis des VwGH vom 17.6.1993, Zl. 92/09/0075; ähnlich Schnorr, AuslBG, 3.A 1995, RZ 2 und 3 zu § 2). Demnach ist unter einem Arbeitsverhältnis ein Rechtsverhältnis, das die Leistung abhängiger, fremdbestimmter Arbeit zum Inhalt hat und... mehr lesen...
Begründung: 1. Das angefochtene Straferkenntnis vom 17.7.1992 ist gegen den nunmehrigen Berufungswerber als Beschuldigten gerichtet und enthält folgenden
Spruch: "Sie haben als im Sinne des § 9 Abs 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der P-Handelsgesellschaft mbH als Arbeitgeberin mit dem Sitz in Wien, A-gasse, zu verantworten, daß diese Gesellschaft am 3.3.1992 um 7.45 Uhr - entgegen der Bestimmung des § 3 Abs 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl Nr 218/1975, in der Fassung BGBl N... mehr lesen...
Rechtssatz: Für die Einhaltung der Vorschriften des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, deren Übertretung dem Berufungswerber angelastet wird, ist nach den Bestimmungen dieses Gesetzes der Arbeitgeber haftbar (vgl zB VwGH 13.12.1990, Zl 90/09/0141, und die dort zitierte Vorjudikatur). Für die Frage, wer als Arbeitgeber für eine Verwaltungsübertretung wegen unerlaubter Beschäftigung eines Ausländers einzustehen hat, kommt es entscheidend darauf an, wem gegenüber sich ein Ausländer in persönlic... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Tätigkeit von Volontären erfolgt gemäß § 3 Abs 5 AuslBG im Rahmen einer "Beschäftigung". Der durch ein Volontariat angestrebte Zweck des Erwerbes von Fähigkeiten für die Praxis, wird es häufig mit sich bringen, daß Volontäre Arbeiten zu verrichten haben, die sich kaum von jenen anderer Beschäftigter unterscheiden. Auch bereits ausgebildete Facharbeiter, die lediglich mit neuen Techniken vertraut gemacht werden sollen, können Volontäre sein. Für ausländische Unternehmungen i... mehr lesen...
Rechtssatz: Übernimmt die Käuferin eines Betriebes diesen auch ausdrücklich mit den Dienstverhältnissen der Ausländer, die eine entsprechende Arbeitsbewilligung haben, so ist die Übernahme des Betriebes durch den Käufer und Eintritt des neuen Arbeitgebers in das Beschäftigungsverhältnis binnen zwei Wochen der Behörde anzuzeigen, widrigenfalls die für den bisherigen Arbeitgeber an Ausländer erteilte Beschäftigungsbewilligung mit Ablauf der Frist als erloschen und daher nicht mehr als dem ne... mehr lesen...
Rechtssatz: Hat der Eigentümer einer Landwirtschaft diese zur Gänze verpachtet, kann nur der Pächter in die verwaltungsstrafrechtliche Haftung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz gezogen werden. mehr lesen...
Rechtssatz: Nach den genannten Gesetzesstellen ist ausschließlich das Beschäftigen von Ausländern unter den gesetzlichen Bedingungen pönalisiert. Die im erstinstanzlichen
Spruch: genannte bloße Anmeldung zur Gebietskrankenkasse ohne im Besitz einer Beschäftigungsbewilligung beim Beschuldigten erfüllt das Kriterium des Vorwurfes der "Beschäftigung" nicht und ist damit der erstinstanzliche Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, was zur Einstellung des Strafverfahrens zu führen h... mehr lesen...
Rechtssatz: Wenn ein Dienstgeber einen Teil eines anderen Betriebes samt zugehöriger Belegschaft übernimmt, tritt der Übernehmer in das Beschäftigungsverhältnis der im übernommenen Betrieb beschäftigten Ausländer ein, ist somit deren neuer Arbeitgeber. Zeigt der Dienstgeber diesen Sachverhalt auch noch innerhalb der gesetzlichen Frist von 14 Tagen dem zuständigen Arbeitsamt an, wird das Tatbild des § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG nicht verwirklicht. mehr lesen...
Am 20. November 1991 wurde sowohl Herrn H L als auch dem Landesarbeitsamt Niederösterreich der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xx vom 5. November 1991, Zl xx, zugestellt, welcher folgenden Wortlaut hat: "BESCHEID" Von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens wegen Übertretung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz wird gemäß §45 Abs1 lita VStG abgesehen, da Sie diese Übertretung nicht begangen haben. Begründung: Das Arbeitsamt xx hat am 19. Juli 1991 unter der AZ xx a... mehr lesen...
Rechtssatz: Arbeitgeber, die einen Ausländer beschäftigen, für den lediglich eine auf einen anderen Arbeitgeber ausgestellte Beschäftigungsbewilligung vorliegt, unterliegen der Strafdrohung des §28 Abs1 Z1 lita AuslBG iVm §3 AuslBG. mehr lesen...