RS UVS Niederösterreich 1992/01/07 Senat-KO-91-075

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Veröffentlicht am 07.01.1992
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Rechtssatz

Arbeitgeber, die einen Ausländer beschäftigen, für den lediglich eine auf einen anderen Arbeitgeber ausgestellte Beschäftigungsbewilligung vorliegt, unterliegen der Strafdrohung des §28 Abs1 Z1 lita AuslBG iVm §3 AuslBG.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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