Die dem Beschuldigten als handelsrechtlichen Geschäftsführer des Transportunternehmens X zur Last gelegte Verwaltungsübertretung der bewilligungslosen Beschäftigung eines bosnischen Staatsbürgers ist nicht aufrecht zu erhalten, da aus der Vermietung eines Sattelanhängers des Transportunternehmens X an eine bosnische Firma, mit der dieses Geschäftsbeziehungen pflegt, und der Beauftragung des Ausländers, Warentransporte für die Firma X durchzuführen, wobei der Ausländer den Sattelanhänger der Firma X jedoch kein Zugfahrzeug dieser Firma verwendete, nicht auf eine Beschäftigung des Ausländers beim Beschuldigten geschlossen werden kann und war daher das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. (Einstellung des Verfahrens)