Bestellt der Beschuldigte als ehemaliger Tischler bei einer ausländischen Tischlerfirma aufgrund eines bezahlten Liefervertrages ein Stiegengeländer samt Montage und befinden sich auf der Liegenschaft des Beschuldigten Arbeitnehmer dieser ausländischen Firma, um den Liefervertrag zu erfüllen, ist der Beschuldigte nicht als Arbeitgeber der Ausländer anzusehen.
(Einstellung des Verfahrens)