TE UVS Niederösterreich 1997/04/11 Senat-MI-97-424

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Veröffentlicht am 11.04.1997
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Spruch

Der Berufung wird gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl Nr 51, keine Folge gegeben und das Ausmaß der verhängten Strafe bestätigt.

 

Der Berufungswerber hat gemäß § 64 Abs 1 und 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl Nr 52, S 2000,-- als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens binnen 2 Wochen zu zahlen.

 

Innerhalb gleicher Frist sind der Strafbetrag und die Kosten des Verfahrens erster Instanz zu bezahlen (§ 59 Abs 2 AVG).

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber spruchgemäß wie folgt bestraft:

 

Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

 

Zeit: 11.11.1996

 

Ort:  **** F*****, H************** (Baustelle H****** K****)

 

Tatbeschreibung:

Sie haben als Arbeitgeber entgegen § 3 AuslBG folgende ausländ. Arbeitskräfte als Arbeitnehmer beschäftigt, für die weder eine (gültige) Beschäftigungsbewilligung (§ 4) erteilt noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs 5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§ 15) ausgestellt worden ist:

 

1)

K***** W**********, geb ******** poln Stbg

2)

O**** S*******, geb ********, poln Stbg

 

Übertretungsnorm: § 28 Abs 1 Z 1 lit a iVm § 3 Abs 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) in 2 Fällen

 

Strafnorm:        § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG in 2 Fällen

 

Über Sie wird folgende Geldstrafe verhängt:

1) und 2) je S 5000,-- gem § 20 VStG zusammen S 10000,--

 

Ersatzfreiheitsstrafe:

1) und 2) je 3 Tage                    zusammen 6 Tage

(gem. § 16 VStG)

 

Vorgeschriebener Kostenbeitrag: S 1000,--

 

Rechtsgrundlage

§ 64 Abs 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991.

 

Der zu bezahlende Gesamtbetrag beträgt S 11000,--

 ============

 

Begründet wurde diese Entscheidung seitens der Erstbehörde damit, daß die im Bescheidspruch angelasteten Verwaltungsübertretungen von Beamten der Gendarmerie sowie der Fremdenpolizeibehörde dienstlich wahrgenommen und angezeigt worden wären. Der Beschuldigte habe im Zuge seiner Rechtfertigung ausschließlich vorgebracht, daß er nur im Bezug von Notstandshilfe stehe, jedoch den ihm angelasteten Tatbestand nicht in Abrede gestellt. Da es sich bei der vorliegenden Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 VStG handle, weshalb von vorneherein die Vermutung eines Verschuldens des Täters bestehe, wäre aufgrund des Vorbringens des Beschuldigten nicht hervorgekommen, daß ihm die Einhaltung der angelasteten Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich gewesen sei. Die Behörde habe deshalb mit Strafverhängung vorzugehen gehabt, wobei die Strafzumessung unter Bedachtnahme auf die derzeitigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten, welcher nach eigenen Angaben eine Notstandshilfe von täglich S 262,90 beziehe, erfolgt sei und nach Berücksichtigung des Unrechtsgehaltes der vorliegenden Verwaltungsübertretungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, welcher aufgrund der verletzten gesamtwirtschaftlichen und öffentlichen Interessen ein nicht geringfügiger sei, ausnahmsweise in Hinblick auf den Umstand, daß der Beschuldigte Notstandshilfebezieher sei, doch die außerordentliche Strafmilderung des § 20 VStG gerechtfertigt erscheine, weshalb die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe von S 10000,-- pro unberechtigt Beschäftigten auf S 5000,-- pro unberechtigt Beschäftigten reduziert werden konnte.

 

In der Berufung gegen diese Entscheidung führt der Rechtsmittelwerber aus, er ersuche ihm die verhängten Strafen vollkommen nachzusehen, weil er nur über ein geringes Einkommen verfüge und es ihm nicht möglich sei diesen hohen Betrag von S 11000,--, auch nicht in Raten, zu bezahlen. Die Behörde werde ihm aus diesem Grund ja nicht etwa seinen Fernseher und sein Bett versteigern lassen wollen. Da er bereits die Dolmetschkosten für die Einvernahme der Ausländer in Höhe von S 1800,-- bezahlt habe, finde er dies als Strafe hoch genug.

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat hiezu erwogen:

 

Da sich die Berufung ihrem Wortlaut nach nur gegen die Höhe der verhängten Strafen richtet, ist das Straferkenntnis in seinem unbekämpften, die Schuld betreffenden Teil, bereits in Rechtskraft erwachsen. Die Berufungsbehörde hatte aus diesem Grunde nur das Ausmaß der verhängten Strafen einer Überprüfung dahingehend zu unterziehen, ob das Strafausmaß den durch § 19 VStG vorgegebenen Maßstab entspricht.

 

Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß Abs 2 legcit sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen ebenfalls zu berücksichtigen.

 

Der Unrechtsgehalt der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung kann auf Basis der mit der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für ausländische Arbeitskräfte in Zusammenhang stehenden arbeitsmarktpolitischen, gesamtwirtschaftlichen und öffentlichen Interessen nicht als gering erachtet werden. So dürfen die Behörden des Arbeitsmarktservice Beschäftigungsbewilligungen nur dann erteilen, wenn Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften zulassen und keine inländischen Arbeitskräfte (Ersatzkräfte) zur Verfügung stehen. Gesamtwirtschaftliche Interessen stehen der Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen dann entgegen, wenn durch die damit verbundene Vermehrung des Arbeitskräftepotentiales die Entstehung von Lohndumping oder Niedriglohnbranchen zu befürchten ist, oder wenn die Gefahr einer wachstumshemmenden Behinderung der Umschichtung - im Sinne einer Höherqualifizierung - des eigenen inländischen Arbeitskräftepotentiales besteht. Wichtige öffentliche Interessen werden bei der Beschäftigung von Ausländern ohne Beschäftigungsbewilligung dadurch verletzt, daß zwingende Bestimmungen des Arbeitsrechtes, des Arbeitnehmerschutzes, sowie des Sozial- und Abgabenrechtes umgangen werden.

 

Die Erstbehörde hat unter Berücksichtigung dieses beträchtlichen Unrechtsgehaltes insbesondere im Hinblick darauf, daß der Berufungswerber derzeit Bezieher von Notstandshilfe ist, in Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung des § 20 VStG, die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe um die Hälfte herabgesetzt.

 

Wenn der Berufungswerber nun etwa eine weitere Strafherabsetzung bzw ein Absehen von der Strafe begehrt, ist dem entgegenzuhalten, daß weder das Verschulden des Berufungswerbers als derart geringfügig anzusehen ist, noch nach Auffassung der Berufungsbehörde davon gesprochen werden kann, daß die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen. Der Berufungswerber hat offenbar, wie von ihm selbst eingestanden, die ausländischen Arbeitskräfte zur Durchführung von Arbeiten, im konkreten Dachverschalungsarbeiten auf seiner Baustelle, vom sogenannten ?Arbeitersrich? in W*** auf der B****** S***** abgeholt und sie dann gezielt gegen ein tägliches Entgelt von S 500,-- mit den von ihm aufgetragenen Arbeiten beschäftigt. Dieser offensichtlich vorsätzlichen Deliktssetzung stehen keinerlei Milderungsgründe gegenüber, den Berufungswerber kommt selbst der Milderungsgrund der bisherigen gänzlichen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht zu, sowie ebenfalls weder sein Verschulden bei der Deliktssetzung als geringfügig angesehen werden kann, oder die Folgen der Übertretung der illegalen Beschäftigung der beiden Ausländer als geringfügig angesehen werden könnten.

 

Der Berufung war damit der Erfolg zu versagen und die spruchgemäße Entscheidung zu treffen.

 

Gemäß § 51e Abs 2 VStG konnte die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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