RS UVS Niederösterreich 1997/11/10 Senat-MI-97-465

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Veröffentlicht am 10.11.1997
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Rechtssatz

Für das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ist die Rechtsnatur der Vertragsbeziehung zwischen einer arbeitnehmerähnlichen Person und dem Arbeitsempfänger nicht entscheidend. Arbeitnehmerähnlichkeit liegt vor allem dann vor, wenn der ?Arbeitnehmerähnliche? in wirtschaftlicher Abhängigkeit und demnach unter ähnlichen wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen wie ein Arbeitnehmer tätig wird. Es genügt hiebei, dass der ?Arbeitnehmerähnliche? irgendwie in einem von seinem Willen unabhängigen Arbeitsablauf eingegliedert ist und der Arbeitgeber die Möglichkeit hat, die Arbeit durch Weisungen zu organisieren, selbst wenn dies im Einzelfall nicht notwendig sein sollte.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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