RS UVS Kärnten 2004/08/27 KUVS-496-497/8/2004

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Veröffentlicht am 27.08.2004
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Rechtssatz

Dem Einwand der Beschuldigten, dass sie an der zur Last gelegten Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft, zumal sie der Meinung gewesen sei, dass eine ausländische Firma in Österreich Montagearbeiten durchführen kann, schlägt nicht durch, da die Behörde erster Instanz zurecht von einem den nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz verpönten Erfolg verursachenden, fahrlässigen Verhalten ausgegangen ist, zumal der Beschuldigten zumindest Zweifel hätten kommen müssen, ob eine derartige Vorgangsweise rechtens ist oder nicht. Sie hätte bei der zuständigen Behörde anfragen müssen, ob eine Bewilligung benötigt werde. Zudem geht ein Rechtsverhältnis mit der slowenischen Firma aus keiner Unterlage zweifelsfrei hervor. Soweit nunmehr auf die Bestimmung des § 5 Abs. 2 VStG verwiesen wird, wonach Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwiderhandelt, dann entschuldigt wird, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und dass der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte, darf auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen werden, wonach aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung bekannt ist, dass die Beschäftigung eines Ausländers grundsätzlich einer verwaltungsbehördlichen Bewilligung bedarf.

Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.11.2004, Zahl:

AW 2004/09/0056-4, womit dem Antrag, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 27.8.2004,

Zahl: KUVS-496-497/8/2004, betreffend Übertretung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, stattgegeben wird.

Schlagworte
Ausländer, Ausländerbeschäftigung, illegale Ausländerbeschäftigung, Informationspflicht, Auskunftspflicht, Einholen der Auskunft, Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, Lebenserfahrung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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