Wenn ein Dienstgeber einen Teil eines anderen Betriebes samt zugehöriger Belegschaft übernimmt, tritt der Übernehmer in das Beschäftigungsverhältnis der im übernommenen Betrieb beschäftigten Ausländer ein, ist somit deren neuer Arbeitgeber. Zeigt der Dienstgeber diesen Sachverhalt auch noch innerhalb der gesetzlichen Frist von 14 Tagen dem zuständigen Arbeitsamt an, wird das Tatbild des § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG nicht verwirklicht.