Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)41/02 Passrecht Fremdenrecht60/04 Arbeitsrecht allgemein62 Arbeitsmarktverwaltung
Norm: AuslBG §14a Abs1 idF 2005/I/101;AuslBG §14e Abs1 idF 2005/I/101;AuslBG §4 Abs3 Z7;B-VG Art7 Abs1;NAG 2005 §81 Abs2;NAGDV 2005;VwRallg; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2008/09/0025 E 9. November 2009 RS 2 Stammrechtssatz Wie sich aus den Gesetzesmaterial... mehr lesen...
Mit Eingabe vom 3. Jänner 2007 beantragte der Beschwerdeführer die Verlängerung seiner vom 4. Jänner 2005 bis 3. Jänner 2007 gültigen Arbeitserlaubnis. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vom 9. Jänner 2007 wurde dieser Antrag gemäß § 14e Ausländerbeschäftigungsgesetz abgelehnt. In der Begründung: dieses Bescheides wurde darauf verwiesen, dass nach der zitierten Bestimmung die Arbeitserlaubnis nur verlängert werden könne, wenn der Antragsteller in d... mehr lesen...
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Verlängerung ihrer bis zum 13. Februar 2007 ausgestellten Arbeiterlaubnis gemäß § 14e Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) keine Folge gegeben. Im angefochtenen Bescheid wird festgestellt, dass der Verlängerungsantrag rechtzeitig vor Ablauf der bis zum 13. Februar 2007 gültigen Arbeitserlaubnis gestellt worden ist. ... mehr lesen...
Auf Grund der Beschwerde und des mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Mazedonien, beantragte die Verlängerung seiner bis 1. Mai 2007 gültigen Arbeitserlaubnis. Dieser Antrag wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 7. November 2007 ua. deshalb abgewiesen, weil der Beschwerdeführer nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) nicht rechtmäßig... mehr lesen...
Auf Grund der Beschwerde und des mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Mazedonien, beantragte die Verlängerung seiner bis 1. Mai 2007 gültigen Arbeitserlaubnis. Dieser Antrag wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 7. November 2007 ua. deshalb abgewiesen, weil der Beschwerdeführer nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) nicht rechtmäßig... mehr lesen...
Auf Grund der Beschwerde und des mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Mazedonien, beantragte die Verlängerung seiner bis 1. Mai 2007 gültigen Arbeitserlaubnis. Dieser Antrag wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 7. November 2007 ua. deshalb abgewiesen, weil der Beschwerdeführer nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) nicht rechtmäßig... mehr lesen...
Auf Grund der Beschwerde und des mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Bangladesh, beantragte die Verlängerung seiner bis 16. Oktober 2007 gültigen Arbeitserlaubnis. Dieser Antrag wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 14. November 2007 ua. deshalb abgewiesen, weil für den Beschwerdeführer kein "entsprechender Aufenthaltstitel nach dem Niederlassun... mehr lesen...
Auf Grund der Beschwerde und des mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Bangladesh, beantragte die Verlängerung seiner bis 16. Oktober 2007 gültigen Arbeitserlaubnis. Dieser Antrag wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 14. November 2007 ua. deshalb abgewiesen, weil für den Beschwerdeführer kein "entsprechender Aufenthaltstitel nach dem Niederlassun... mehr lesen...
Auf Grund der Beschwerde und des mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Bangladesh, beantragte die Verlängerung seiner bis 16. Oktober 2007 gültigen Arbeitserlaubnis. Dieser Antrag wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 14. November 2007 ua. deshalb abgewiesen, weil für den Beschwerdeführer kein "entsprechender Aufenthaltstitel nach dem Niederlassun... mehr lesen...
Auf Grund der Beschwerde und des mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheides steht folgender Sachverhalt fest: Die Beschwerdeführerin beantragte am 25. Juli 2007 die Verlängerung ihrer bis 28. Juli 2007 gültigen Arbeitserlaubnis. Dieser Antrag wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 14. September 2007 abgewiesen, weil die Beschwerdeführerin in Österreich nie "rechtmäßig niedergelassen" gewesen sei. Gegen diesen Bescheid richtet sich die v... mehr lesen...
Auf Grund der Beschwerde und des mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheides steht folgender Sachverhalt fest: Die Beschwerdeführerin beantragte am 25. Juli 2007 die Verlängerung ihrer bis 28. Juli 2007 gültigen Arbeitserlaubnis. Dieser Antrag wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 14. September 2007 abgewiesen, weil die Beschwerdeführerin in Österreich nie "rechtmäßig niedergelassen" gewesen sei. Gegen diesen Bescheid richtet sich die v... mehr lesen...
Auf Grund der Beschwerde und des mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheides steht folgender Sachverhalt fest: Die Beschwerdeführerin beantragte am 25. Juli 2007 die Verlängerung ihrer bis 28. Juli 2007 gültigen Arbeitserlaubnis. Dieser Antrag wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 14. September 2007 abgewiesen, weil die Beschwerdeführerin in Österreich nie "rechtmäßig niedergelassen" gewesen sei. Gegen diesen Bescheid richtet sich die v... mehr lesen...
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung seiner bis zum 2. Juni 2007 ausgestellten Arbeitserlaubnis gemäß § 14e Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) keine Folge gegeben. Im angefochtenen Bescheid wird festgestellt, dass der Verlängerungsantrag rechtzeitig vor Ablauf der bis zum 22. Juni 2007 gültigen Arbeitserlaubnis gestellt worden ist. § ... mehr lesen...
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung seiner bis zum 15. Oktober 2006 ausgestellten Arbeitserlaubnis gemäß § 14e Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) keine Folge gegeben. Aus dem von der belangtren Behörde unbestrittenen Beschwerdevorbringen ist zu schließen, dass der Verlängerungsantrag vor Ablauf der bis zum 15. Oktober 2006 gültigen Arbeit... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 28. Juli 2006 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 21. Juni 2006 auf Verlängerung der ihm vom 22. Juni 2004 bis 21. Juni 2006 (Anmerkung: die im angefochtenen Bescheid und in der Gegenschrift enthaltenen anderen Daten stimmen mit der vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunde vom 22. Juni 2004 nicht überein, sie beruhen offenbar auf Schreibfehlern) erteilten Arbeitserlaubnis abgewiesen. In der Begründung: des ang... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof41/02 Passrecht Fremdenrecht60/04 Arbeitsrecht allgemein62 Arbeitsmarktverwaltung
Norm: AuslBG §14e Abs1 Z2 idF 2005/I/101;NAG 2005 §2 Abs3;NAG 2005 §24 Abs2 idF 2005/I/157;NAG 2005 §24 Abs2;NAG 2005 §25 Abs2;NAG 2005 §8 Abs1 Z5;NAG 2005 §81 Abs1;VwGG §42 Abs2 Z1;VwGG §42 Abs3;
Rechtssatz: Der Ausländer hat den Antrag auf Verlängerung seiner bis 21.6.2006 gültigen Arbeitserlaubni... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 28. Juli 2006 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 21. Juni 2006 auf Verlängerung der ihm vom 22. Juni 2004 bis 21. Juni 2006 (Anmerkung: die im angefochtenen Bescheid und in der Gegenschrift enthaltenen anderen Daten stimmen mit der vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunde vom 22. Juni 2004 nicht überein, sie beruhen offenbar auf Schreibfehlern) erteilten Arbeitserlaubnis abgewiesen. In der Begründung: des ang... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof41/02 Passrecht Fremdenrecht60/04 Arbeitsrecht allgemein62 Arbeitsmarktverwaltung
Norm: AuslBG §14e Abs1 Z2 idF 2005/I/101;NAG 2005 §2 Abs3;NAG 2005 §24 Abs2 idF 2005/I/157;NAG 2005 §24 Abs2;NAG 2005 §25 Abs2;NAG 2005 §8 Abs1 Z5;NAG 2005 §81 Abs1;VwGG §42 Abs2 Z1;VwGG §42 Abs3;
Rechtssatz: Der Ausländer hat den Antrag auf Verlängerung seiner bis 21.6.2006 gültigen Arbeitserlaubni... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Persönliche Dienste - Gastgewerbe Wien vom 23. Oktober 1998, womit der Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung der Arbeitserlaubnis abgelehnt worden war, gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 14e Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975 idF BGBl. I Nr. 78/1997 (AuslBG), keine Folge. Die belangte Behörde legte... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Persönliche Dienste - Gastgewerbe Wien vom 23. Oktober 1998, womit der Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung der Arbeitserlaubnis abgelehnt worden war, gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 14e Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975 idF BGBl. I Nr. 78/1997 (AuslBG), keine Folge. Die belangte Behörde legte... mehr lesen...
Index: 60/04 Arbeitsrecht allgemein62 Arbeitsmarktverwaltung
Norm: AuslBG §14e Abs1 Z2; Beachte Serie (erledigt im gleichen Sinn):
94/09/0092 E 15. Dezember 1994
Rechtssatz: Nach § 14e Abs 1 Z 2 AuslBG ist die Arbeitserlaubnis zu verlängern, wenn in den letzten zwei Jahren zumindest 18 Monate Beschäftigungszeiten vorliegen. Dabei ist Ausgangspunkt des Beobachtungszeitraumes nicht der Beginn der Gel... mehr lesen...
Index: 60/04 Arbeitsrecht allgemein62 Arbeitsmarktverwaltung
Norm: AuslBG §14e Abs1 Z2; Beachte Serie (erledigt im gleichen Sinn):
94/09/0092 E 15. Dezember 1994
Rechtssatz: Nach § 14e Abs 1 Z 2 AuslBG ist die Arbeitserlaubnis zu verlängern, wenn in den letzten zwei Jahren zumindest 18 Monate Beschäftigungszeiten vorliegen. Dabei ist Ausgangspunkt des Beobachtungszeitraumes nicht der Beginn der Gel... mehr lesen...
Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, dass mit diesem im Instanzenzug ergangenen Bescheid dem Beschwerdeführer gemäß § 117 Abs. 1 in Verbindung mit § 109 Abs. 1 lit. g KFG 1967 die Fahrlehrerberechtigung entzogen wurde. In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen ... mehr lesen...
Index: 60/04 Arbeitsrecht allgemein62 Arbeitsmarktverwaltung90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: AuslBG §14e Abs1;KFG 1967 §109 Abs12 litg;KFG 1967 §117 Abs1;
Rechtssatz: Die Praxiszeiten im Sinne des § 109 Abs 1 lit g KFG sind zum Unterschied von den Beschäftigungszeiten nach dem AuslBG ein Element der Befähigung als Fahrlehrer und nicht bloß eine formale Voraussetzung, die gegebenenfalls (wie im Fall einer zu Unrecht erf... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Gänserndorf vom 10. Dezember 1997, womit der Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung der Arbeitserlaubnis abgelehnt worden war, gemäß § 66 Abs. 4 AVG und § 20 Abs. 3 iVm § 14e Abs. 1 lit. 1 und 2 Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975 idF BGBl. I Nr. 78/1997 (AuslBG), keine Folge. Die belangte Behörde le... mehr lesen...
Index: 60/04 Arbeitsrecht allgemein62 Arbeitsmarktverwaltung
Norm: AuslBG §14a;AuslBG §14e Abs1;AuslBG §14f Abs1 Z1; Beachte Besprechung in:
ZAS 2000, 86;
Rechtssatz: Die rechtsgestaltende Wirkung der Arbeitserlaubnis liegt darin, dass der Ausländer zur Aufnahme einer Beschäftigung berechtigt ist. Dem Widerruf der Arbeitserlaubnis (hier aus Anlass eines den Ausländer betreffenden rechtskräftigen Eh... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer beantragte mit einem entsprechenden Formblatt am 30. Mai 1996 die Verlängerung einer Arbeitserlaubnis gemäß § 14a AuslBG und gab dazu Beschäftigungszeiten bei zwei verschiedenen Arbeitgebern im Zeitraum vom 21. September 1992 bis 25. März 1996, bei dem zuletzt genannten Arbeitgeber eine durchgehende Beschäftigungszeit vom 1. März 1993 bis zum genannten Endzeitpunkt, an. Mit Bescheid vom 3. Juni 1996 lehnte das Arbeitsmarktservice Bau-Holz Wien die Verlängerung der... mehr lesen...
Index: 60/04 Arbeitsrecht allgemein62 Arbeitsmarktverwaltung
Norm: AuslBG §14a Abs1 idF 1990/450;AuslBG §14e Abs1 idF 1990/450;
Rechtssatz: Bei der Prüfung der Frage, ob die zeitlichen Voraussetzungen der Beschäftigungsdauer für die beantragte Verlängerung der Arbeitserlaubnis erfüllt sind, ist der Antragszeitpunkt der Ausgangszeitpunkt des Beobachtungszeitraumes von zwei Jahren vor der Antragstellung iSd § 14e Ab... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin stellte am 7. Jänner 1998 den Antrag auf Verlängerung der ihr vom 8. Jänner 1996 bis 7. Jänner 1998 ausgestellten Arbeitserlaubnis. Die Behörde erster Instanz lehnte den Antrag ab. Die Beschwerdeführerin sei während der letzten zwei Jahre insgesamt 355 Tage nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) beschäftigt gewesen. Da die Beschwerdeführerin in den letzten 14 Monaten insgesamt keine 52 Wochen oder während der letzten zwei Jahre keine 18 Monate Besc... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin stellte am 7. Jänner 1998 den Antrag auf Verlängerung der ihr vom 8. Jänner 1996 bis 7. Jänner 1998 ausgestellten Arbeitserlaubnis. Die Behörde erster Instanz lehnte den Antrag ab. Die Beschwerdeführerin sei während der letzten zwei Jahre insgesamt 355 Tage nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) beschäftigt gewesen. Da die Beschwerdeführerin in den letzten 14 Monaten insgesamt keine 52 Wochen oder während der letzten zwei Jahre keine 18 Monate Besc... mehr lesen...