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60/04 Arbeitsrecht allgemein;Norm
AuslBG §14e Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Bernard und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des P in A, vertreten durch Dr. Erwin Wartecker, Rechtsanwalt in 4810 Gmunden, Franz-Josef-Platz 3, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 24. Februar 2000, Zl. VwSen-510045/8/Lg/Bk, betreffend Entziehung der Fahrlehrerberechtigung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, dass mit diesem im Instanzenzug ergangenen Bescheid dem Beschwerdeführer gemäß § 117 Abs. 1 in Verbindung mit § 109 Abs. 1 lit. g KFG 1967 die Fahrlehrerberechtigung entzogen wurde.
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 117 Abs. 1 erster Halbsatz KFG 1967 darf die Berechtigung, als Fahrlehrer an einer Fahrschule praktischen Fahrunterricht zu erteilen, nur Personen erteilt werden, die die im § 109 Abs. 1 lit. b und g angeführten Voraussetzungen erfüllen. Nach dem letzten Satz des § 117 Abs. 1 KFG 1967 ist die Fahrlehrerberechtigung zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sind. Nach § 109 Abs. 1 lit. g KFG 1967 darf eine Fahrschulbewilligung nur natürlichen Personen erteilt werden, die seit mindestens drei Jahren eine Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse von Kraftfahrzeugen besitzen, für die Lenker ausgebildet werden sollen, und glaubhaft machen, dass sie innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens drei Jahre lang solche Fahrzeuge tatsächlich gelenkt haben und nicht wegen schwerer Verstöße gegen kraftfahrrechtliche oder straßenpolizeiliche Vorschriften bestraft worden sind.
Der Grund für die bekämpfte Entziehungsmaßnahme war, dass sich der Beschwerdeführer vom 8. April 1997 an für zwei Jahre in Untersuchungshaft befunden habe und ihm vom 24. März 1999 an die Lenkberechtigung (unter Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung gegen den Erstbescheid) für drei Jahre entzogen wurde. Er habe daher über drei Jahre kein Kraftfahrzeug gelenkt bzw. erlaubterweise gelenkt. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Umstand, dass er nach seiner Haftentlassung mehrere Fahrstunden in einer Fahrschule genommen habe, vermöge die fehlende Fahrpraxis nicht zu ersetzen.
Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass ihm die Lenkberechtigung zu Unrecht entzogen und dass das Entziehungsverfahren zu Unrecht bis zur Entscheidung im Strafverfahren ausgesetzt worden sei. Weiters hätte das gegenständliche Verfahren zur Entziehung der Fahrlehrerberechtigung von der belangten Behörde bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zur Entziehung der Lenkberechtigung unterbrochen werden müssen.
Dass der Beschwerdeführer während seiner zweijährigen Haft kein Kraftfahrzeug gelenkt und damit keine Fahrpraxis aufgewiesen hat, wird von ihm nicht bestritten. Dass er in der Folge - abgesehen von den in der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nicht mehr ins Treffen geführten Fahrschulstunden - ebenfalls kein Kraftfahrzeug mehr gelenkt hat, steht ebenso unbestritten fest. Damit ist der Tatbestand des § 117 Abs. 1 in Verbindung mit § 109 Abs. 1 lit. g KFG 1967 erfüllt, wonach eine mehr als dreijährige Unterbrechung der Fahrpraxis die Befähigung als Fahrlehrer nimmt.
Wenn der Beschwerdeführer schließlich auf ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes zum Ausländerbeschäftigungsrecht hinweist (9. Juni 1999, B 1045/98), wonach in einem Verfahren zur Verlängerung einer Arbeitserlaubnis Zeiten, in denen dem betreffenden Ausländer zu Unrecht eine Aufenthaltsbewilligung versagt worden war, nicht zu seinem Nachteil als Zeiten ohne Beschäftigung im Inland angerechnet werden dürfen, ist dadurch für ihn nichts zu gewinnen. Die Praxiszeiten im Sinne des § 109 Abs. 1 lit. g KFG 1967 sind nämlich zum Unterschied von den Beschäftigungszeiten nach dem AuslBG ein Element der Befähigung als Fahrlehrer und nicht bloß eine formale Voraussetzung, die gegebenenfalls fiktiv ersetzt werden kann.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht gegeben ist, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 11. Juli 2000
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000110163.X00Im RIS seit
31.05.2001Zuletzt aktualisiert am
13.04.2012