RS Vwgh 2000/9/28 99/09/0085

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Veröffentlicht am 28.09.2000
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §14e Abs1 Z2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 94/09/0092 E 15. Dezember 1994

Rechtssatz

Nach § 14e Abs 1 Z 2 AuslBG ist die Arbeitserlaubnis zu verlängern, wenn in den letzten zwei Jahren zumindest 18 Monate Beschäftigungszeiten vorliegen. Dabei ist Ausgangspunkt des Beobachtungszeitraumes nicht der Beginn der Geltung der bisherigen Arbeitserlaubnis, sondern jener Zeitpunkt, der zwei Jahre vor Antragstellung liegt. Das ist der 23.10.1996. Einzubeziehen sind nämlich alle jene Zeiten, in denen der Ausländer einer rechtmäßigen Beschäftigung nachgegangen ist, auch wenn dies auf Grund anderer arbeitsmarktbehördlicher Bewilligungen als einer Arbeitserlaubnis im Sinne des § 14a Abs 1 AuslBG erfolgt sein sollte. In diesem Zeitraum von zwei Jahren vor Antragstellung war der Ausländer nach dem Versicherungsdatenauszug vom Stichtag 23.10.1996 bis 27.1.1997 weitere 97 Tage beschäftigt. Das ergibt insgesamt 444, bzw unter Einrechnung der Zeit der Urlaubsentschädigung 454 Tage, was dem Erfordernis von 18 Monaten nicht entspricht. Bei dieser Sachlage kann ungeprüft bleiben, ob bzw welche anderen arbeitsmarktbehördlichen Bewilligungen den Ausländer in der Zeit vor Erteilung der Arbeitserlaubnis zur Arbeitsaufnahme berechtigt hätten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999090085.X01

Im RIS seit

21.12.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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