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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AuslBG §14e Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des B in W, vertreten durch Dr. Wolfgang Rainer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schwedenplatz 2/74, der gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle Wien des Arbeitsmarktservice vom 10. Mai 2007, LGSW/Abt. 3/08115/1450505/1456839/2007, betreffend Versagung der Verlängerung einer Arbeitserlaubnis nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
Begründung
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung seiner bis zum 15. Oktober 2006 ausgestellten Arbeitserlaubnis gemäß § 14e Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) keine Folge gegeben. Aus dem von der belangtren Behörde unbestrittenen Beschwerdevorbringen ist zu schließen, dass der Verlängerungsantrag vor Ablauf der bis zum 15. Oktober 2006 gültigen Arbeitserlaubnis gestellt worden ist.
§ 30 Abs. 1 und 2 VwGG lautet:
"(1) Den Beschwerden kommt eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu. Dasselbe gilt für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist.
(2) Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn die Interessen Dritter berührt werden."
§ 7 Abs. 7 AuslBG lautet:
"(7) Wird ein Antrag auf Verlängerung einer Beschäftigungsbewilligung oder auf Ausstellung einer Arbeitserlaubnis oder eines Befreiungsscheines vor Ablauf der Beschäftigungsbewilligung eingebracht, so gilt diese bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag als verlängert."
Die vorläufige Maßnahme der aufschiebenden Wirkung einer beim Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde bewirkt, dass der "Vollzug" des angefochtenen Verwaltungsaktes in einem umfassenden Sinn ausgesetzt, also seine Vollstreckbarkeit und die durch ihn bewirkte Gestaltung der Rechtslage, seine Tatbestandswirkungen und seine Bindungswirkungen zum Zwecke der Sicherung eines möglichen Erfolges der Beschwerde gemäß § 63 Abs. 1 VwGG suspendiert werden. Bis zur Entscheidung über die Beschwerde dürfen aus dem angefochtenen Verwaltungsakt keine für den Beschwerdeführer nachteiligen Rechtsfolgen gezogen werden (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 18. Oktober 1995, Zl. 95/21/0521, vom 23. Juli 1999, Zl. 99/02/0081, vom 15. Oktober 1999, Zl. 99/19/0031, und die hg. Beschlüsse vom 4. Oktober 2000, Zl. AW 2000/21/0128, und vom 13. Juni 2002, Zl. 2000/06/0072, jeweils mit weiteren Nachweisen, und auch den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 10. Juni 1999, Slg. Nr. 15508). Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides würde im vorliegenden Fall bewirken, dass die Rechtssache gemäß § 42 Abs. 3 VwGG in die Lage zurückträte, in der sie sich vor seiner Erlassung befunden hatte. Bis zur Erlassung eines Ersatzbescheides gälte gemäß § 7 Abs. 7 AuslBG die bisherige Beschäftigungsbewilligung als verlängert.
Durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird mit dem vorliegenden Beschluss zur Sicherung eines möglichen Erfolges der Beschwerde für die Dauer des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof vorläufig auf ähnliche Weise - insbesondere hinsichtlich des § 7 Abs. 7 AuslBG - jene Rechtsstellung wieder hergestellt, welche der Beschwerdeführer vor Erlassung des angefochtenen Bescheides hatte.
Dass zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegen stünden, ist weder geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich. Öffentliche Interessen dafür, dass der betroffenen Ausländer für die Dauer des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht beschäftigt werde, sind nicht bekannt geworden.
Bei dieser Sachlage war dem Antrag daher gemäß § 30 Abs. 2 VwGG Folge zu geben.
Wien, am 7. August 2007
Schlagworte
Begriff der aufschiebenden Wirkung Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht VollzugEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:AW2007090059.A00Im RIS seit
02.10.2007