TE Vwgh Erkenntnis 2007/12/13 2007/09/0312

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Veröffentlicht am 13.12.2007
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §14a Abs1 Z1 idF 2005/I/101;
AuslBG §14a Abs1 Z2 idF 2005/I/101;
AuslBG §14e Abs1 Z1;
AuslBG §14e Abs1 Z2 idF 2005/I/101;
NAG 2005 §8 Abs1 Z1;
NAG 2005 §8 Abs1 Z2;
NAG 2005 §8 Abs1 Z3;
NAG 2005 §8 Abs1 Z4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde des RS, geboren 1979, vertreten durch Mag. Dr. Bernhard Rosenkranz, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Plainstraße 23, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Salzburg vom 14. November 2007, Zl. LGSSBG/4/08114/2007, betreffend Verlängerung einer Arbeitserlaubnis, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerde und des mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Bangladesh, beantragte die Verlängerung seiner bis 16. Oktober 2007 gültigen Arbeitserlaubnis. Dieser Antrag wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 14. November 2007 ua. deshalb abgewiesen, weil für den Beschwerdeführer kein "entsprechender Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ersichtlich" sei, welcher für die Verlängerung einer Arbeitserlaubnis im Sinne des § 14e "Abs. 2" (gemeint wohl: Abs. 1 Z. 2) AuslBG vorausgesetzt werde.

Der Beschwerdeführer führt in der Beschwerde aus, er habe am 12. Juli 2005 einen "Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung eines begünstigten Drittstaatsangehörigen" gestellt, der mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion (zu ergänzen: Salzburg) vom 13. Dezember 2005 abgewiesen worden sei. Dagegen ist eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof (Anmerkung: protokolliert zur hg. Zahl 2005/18/0712) anhängig. Der Verwaltungsgerichtshof hat dieser Beschwerde zur Zl. AW 2005/18/0352-2 die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Des Weiteren weist er auf seine Adoption (zu ergänzen: durch den österreichischen Staatsangehörigen BR, Bezirksgericht Tamsweg, 1 Fam 3/05 h) hin.

Gegen den Bescheid vom 14. November 2007 richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die hier wesentlichen Bestimmungen des AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 idF BGBl. I Nr. 101/2005, in Kraft seit 1. Jänner 2006, lauten:

"§ 14a. (1) Einem Ausländer ist auf Antrag eine Arbeitserlaubnis auszustellen, wenn er

1. in den letzten 14 Monaten insgesamt 52 Wochen im Bundesgebiet im Sinne des § 2 Abs. 2 mit einer dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Tätigkeit erlaubt beschäftigt war und rechtmäßig niedergelassen ist oder

2. Ehegatte oder unverheiratetes minderjähriges Kind (einschließlich Stief- und Adoptivkind) eines Ausländers gemäß Z 1 und bereits zwölf Monate rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen ist.

...

§ 14e. (1) Die Arbeitserlaubnis gemäß § 14a ist zu verlängern, wenn

1.

die Anspruchsvoraussetzungen nach § 14a gegeben sind oder

2.

der Ausländer während der letzten zwei Jahre mindestens 18 Monate nach diesem Bundesgesetz beschäftigt war und rechtmäßig niedergelassen ist.

..."

§ 8 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005, lautet auszugsweise:

"(1) Aufenthaltstitel werden erteilt als:

1. 'Niederlassungsbewilligung' für eine nicht bloß vorübergehende befristete Niederlassung im Bundesgebiet zu einem bestimmten Zweck (Abs. 2) mit der Möglichkeit, anschließend einen Aufenthaltstitel 'Daueraufenthalt - EG' (Z 3) zu erlangen;

2. Aufenthaltstitel 'Familienangehöriger' für die befristete Niederlassung mit der Möglichkeit, anschließend einen Aufenthaltstitel 'Daueraufenthalt - Familienangehöriger' (Z 4) zu erhalten;

3. Aufenthaltstitel 'Daueraufenthalt - EG' für die Dokumentation des unbefristeten Niederlassungsrechts, unbeschadet der Gültigkeitsdauer des Dokuments;

4. Aufenthaltstitel 'Daueraufenthalt - Familienangehöriger' für die Dokumentation des unbefristeten Niederlassungsrechts, unbeschadet der Gültigkeitsdauer des Dokuments;

..."

Sowohl für die (erstmalige) Erteilung einer Arbeitserlaubnis als auch für jede Verlängerung ist nach diesen Normen ua. Voraussetzung, dass der Ausländer "rechtmäßig niedergelassen" ist. Zur Auslegung dieses Rechtsbegriffes reicht es gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG aus, auf das hg. Erkenntnis vom 4. September 2006, Zl. 2006/09/0070, zu verweisen.

Nach den Angaben des Beschwerdeführers ist zuerst klargestellt, dass ihm bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides kein Aufenthaltstitel (weder nach dem vor dem 1. Jänner 2006 geltenden Fremdengesetz 1997, noch nach dem seither geltenden NAG) erteilt worden war. Der Beschwerdeführer behauptet auch nicht und es ergibt sich - im Hinblick auf §§ 57 iVm 54 Abs. 1 NAG - auch aus dem angefochtenen Bescheid kein Hinweis darauf, dass der Adoptivvater sein Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen habe, sodass schon deshalb die Adoption keine günstigere Rechtsposition bewirkt. Es erübrigt sich demnach eine Prüfung der Voraussetzungen gemäß § 52 Z. 2 NAG.

Die belangte Behörde durfte davon ausgehend im vorliegenden Fall zu Recht annehmen, dass der Beschwerdeführer nicht "rechtmäßig niedergelassen" im Sinne des § 14e Abs. 1 Z. 1 iVm § 14a und § 14e Abs. 1 Z. 2 AuslBG ist, weil ihm bis dato kein Aufenthaltstitel im Sinne des § 8 Abs. 1 Z. 1 bis 4 NAG erteilt wurde. Weder die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Verfahren über den Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung noch der Hinweis des Beschwerdeführers auf ein Erkenntnis des UVS Salzburg vom 7. Mai 2007, wonach ihm vor dem 1. Jänner 2006 "die Stellung eines begünstigten Drittstaatsangehörigen zugekommen" sei, können an dieser Tatsache (kein Aufenthaltstitel im obigen Sinn erteilt) etwas ändern.

Bereits der Inhalt der Beschwerde lässt erkennen, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.

Wien, am 13. Dezember 2007

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007090312.X00

Im RIS seit

24.01.2008

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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