Die Beschwerdeführerin stellte am 7. Jänner 1998 den Antrag auf Verlängerung der ihr vom 8. Jänner 1996 bis 7. Jänner 1998 ausgestellten Arbeitserlaubnis. Die Behörde erster Instanz lehnte den Antrag ab. Die Beschwerdeführerin sei während der letzten zwei Jahre insgesamt 355 Tage nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) beschäftigt gewesen. Da die Beschwerdeführerin in den letzten 14 Monaten insgesamt keine 52 Wochen oder während der letzten zwei Jahre keine 18 Monate Besc... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren60/04 Arbeitsrecht allgemein62 Arbeitsmarktverwaltung
Norm: AuslBG §14e Abs1 Z1;AuslBG §14e Abs1 Z2;AVG §37;AVG §45 Abs3;
Rechtssatz: Kein RS. Schlagworte Parteiengehör Rechtliche Würdigung European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1998:1998090096.X01 Im RIS seit 20.11.2000 mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren60/04 Arbeitsrecht allgemein62 Arbeitsmarktverwaltung
Norm: AuslBG §14e Abs1 Z1;AuslBG §14e Abs1 Z2;AVG §37;AVG §45 Abs3;
Rechtssatz: Kein RS. Schlagworte Parteiengehör Rechtliche Würdigung European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1998:1998090096.X01 Im RIS seit 20.11.2000 mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren60/04 Arbeitsrecht allgemein62 Arbeitsmarktverwaltung
Norm: AuslBG §14e Abs1 Z1;AuslBG §14e Abs1 Z2;AVG §37;AVG §45 Abs3;
Rechtssatz: Kein RS. Schlagworte Parteiengehör Rechtliche Würdigung European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1998:1998090096.X01 Im RIS seit 20.11.2000 mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 10. Februar 1998 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 1. Dezember 1997 auf Verlängerung einer Arbeitserlaubnis gemäß § 14e Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975 in der geltenden Fassung (AuslBG), abgewiesen. Die Begründung: des angefochtenen Bescheides lautet: "Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Metall-Chemie Wien lehnte die Verlängerung Ihr... mehr lesen...
Index: 60/04 Arbeitsrecht allgemein62 Arbeitsmarktverwaltung
Norm: AuslBG §14a Abs3 idF 1998/I/078;AuslBG §14e Abs1 idF 1998/I/078;AuslBG §19 Abs3 idF 1998/I/078;AuslBG §19 Abs4 idF 1998/I/078;AuslBG §20 Abs1 idF 1998/I/078;
Rechtssatz: Kein RS. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1998:1998090082.X01 Im RIS seit 20.11.2000 mehr lesen...