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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §14e Abs1;Rechtssatz
Die Praxiszeiten im Sinne des § 109 Abs 1 lit g KFG sind zum Unterschied von den Beschäftigungszeiten nach dem AuslBG ein Element der Befähigung als Fahrlehrer und nicht bloß eine formale Voraussetzung, die gegebenenfalls (wie im Fall einer zu Unrecht erfolgten Versagung einer Aufenthaltsbewilligung für den Ausländer) fiktiv ersetzt werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000110163.X01Im RIS seit
31.05.2001Zuletzt aktualisiert am
13.04.2012