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60/04 Arbeitsrecht allgemein;Norm
AuslBG §14e Abs1 Z2;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 94/09/0092 E 15. Dezember 1994Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Enzlberger, über die Beschwerde des R H in W, vertreten durch Dr. Wolfgang Punz, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 15/15, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 27. November 1998, GZ. LGS 10/13116/926 311, betreffend Abweisung des Antrages auf Verlängerung einer Arbeitserlaubnis nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Arbeitsmarktservice Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Persönliche Dienste - Gastgewerbe Wien vom 23. Oktober 1998, womit der Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung der Arbeitserlaubnis abgelehnt worden war, gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 14e Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975 idF BGBl. I Nr. 78/1997 (AuslBG), keine Folge.
Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung folgenden Sachverhalt zu Grunde:
Am 23. Oktober 1998 habe der Beschwerdeführer bei der Behörde erster Instanz den Antrag auf Verlängerung der ihm für die Zeit vom 18. November 1996 bis 17. November 1998 ausgestellten Arbeitserlaubnis gemäß § 14a Abs. 1 AuslBG gestellt. Er erfülle aber die zeitlichen Voraussetzungen des § 14e Abs. 1 AuslBG nicht. Als Beobachtungszeitraum nach der Z. 1 leg. cit. sei die Zeit vom 23. August 1997 bis 23. Oktober 1998 (Antragstag) heranzuziehen gewesen. In dieser Zeit sei er in der Zeit vom 25.8.1997 bis 28.11.1997, vom 12.1.1998 bis 24.2.1998, vom 23.3.1998 bis 25.5.1998 und ab 3. 4. (Anm.: richtig 6.) 1998 laufend beschäftigt gewesen. Diese Zeiträume entsprächen 355 Tagen. Damit sei die gesetzliche Mindestbeschäftigungsdauer von 52 Wochen (= 364 Tage) nicht erfüllt.
Auch zum Entscheidungszeitpunkt (27.11.1998) trete bezüglich des Zeitraums vom 27.9.1997 bis 27.11.1998 bei einer Gesamtbeschäftigungszeit von 356 Tagen keine sachverhaltsmäßige Änderung ein.
Hinsichtlich des in Z. 2 leg. cit. genannten Mindestbeschäftigungszeitraumes sei auf die mit 18.11.1996 ausgestellte Arbeitserlaubnis abzustellen. In der Zeit vom 18.11.1996 bis zum 17. 11.1998 komme zu den bereits genannten Beschäftigungszeiten lediglich jene weitere vom 18.11.1996 bis 27.1.1997 hinzu, was in diesem Zeitrahmen einer Beschäftigungszeit von 14 Monaten und 23 Tagen entspreche. Dies entspreche nicht den vom Gesetz geforderten 18 Monaten innerhalb der letzten zwei Kalenderjahre.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem subjektiven Recht auf Verlängerung seiner Arbeitserlaubnis gemäß § 14a Abs. 1 AuslBG verletzt.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes BGBl. Nr. 218/1975 in der hier anzuwendenden Fassung der Nov. BGBl. I Nr. 78/1998 (AuslBG) lauten:
"§ 14a (1) Einem Ausländer ist auf Antrag eine Arbeitserlaubnis auszustellen, wenn der Ausländer in den letzten 14 Monaten insgesamt 52 Wochen im Bundesgebiet im Sinne des § 2 Abs. 2 mit einer dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Tätigkeit erlaubt beschäftigt war.
§ 14e (1) Die Arbeitserlaubnis gemäß § 14 a ist zu verlängern, wenn
1.
die Anspruchsvoraussetzungen nach § 14 a gegeben sind oder
2.
der Ausländer während der letzten zwei Jahre mindestens 18 Monate nach diesem Bundesgesetz beschäftigt war.
..."
Der Beschwerdeführer weist in seiner Beschwerde insbesondere darauf hin, dass die belangte Behörde eine unrichtige Zählung der anrechenbaren Beschäftigungszeiten vorgenommen habe. Nach dem Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung wären noch die Tage vom 29.11.1997 bis 8.12.1997 hinzuzurechnen gewesen. Auch habe sich die belangte Behörde mit seinem Berufungsvorbringen nicht auseinander gesetzt.
Dieses Berufungsvorbringen lautete:
"Am 10.11.1998 haben sowohl ich, als auch die mich beschäftigende Firma den ablehnenden Bescheid auf Arbeitserlaubnis erhalten.
Laut Versicherungsdatenauszug der Österr. Sozialversicherung vom 5.11.1998 - Auszug liegt bei - , sind in den letzten 14 Monaten mehr als 52 Wochen Beschäftigungszeiten nachzuweisen.
Ich bitte um nochmalige Überprüfung der Beschäftigungszeiten."
Wie aus der wiedergegebenen Begründung des angefochtenen Bescheides hervorgeht, hat sich die belangte Behörde gerade explizit mit der Berechnung der sich aus dem vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten Datenauszug ergebenden Beschäftigungszeiten auseinander gesetzt. Dass die Berechnung entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers nicht die zeitlichen Mindesterfordernisse erfüllt, ergibt sich daraus in eindeutiger Weise. Anderes bzw. damit in Widerspruch stehendes Sachvorbringen hat der Beschwerdeführer in seiner Berufung nicht erstattet, sodass die belangte Behörde auf ein solches auch nicht einzugehen in die Lage versetzt wurde. Die diesbezügliche Rüge geht daher ins Leere.
Im Übrigen erweist sich aber auch die von der belangten Behörde vorgenommene rechtliche Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes als zutreffend.
In der Beschwerde macht der Beschwerdeführer erstmals geltend, auch die zwischen dem 29.11.1997 und dem 8.12.1997 liegenden Zeiten seien als Beschäftigungszeiten anzurechnen.
Wie sich aus dem vorgelegten Datenauszug ergibt, handelt es sich dabei um Zeiten, in denen der Beschwerdeführer nach Beendigung seines Dienstverhältnisses eine Abfindung bzw. Urlaubsentschädigung bezogen hat.
1. Nach § 14e Abs. 1 Z. 1 (§ 14a Abs.1) AuslBG ist die Arbeitserlaubnis zu verlängern, wenn der Ausländer in den letzten 14 Monaten vor Antragstellung mehr als 52 Wochen Beschäftigungszeiten nachweisen kann.
Die Beschäftigungszeiten des Beschwerdeführers im Zeitraum vom 23.8.1997 bis 23.10.1998 (Antragstag) ergeben sich wie folgt:
25.8.1997 bis 28.11.1997...........................96 Tage
12.1.1998 bis 24.2.1998............................44 Tage
23.3.1998 bis 25.5.1998............................64 Tage
ab 3.6.1998 (bis Antrag 23.10.1998)...............143 Tage,
das sind insgesamt................................347 Tage.
Unter Einrechnung der vom Beschwerdeführer behaupteten Zeit vom
29.11.1997 bis 8.12.1997, das sind ............... 10 Tage,
ergäben sich anrechenbare Beschäftigungszeiten von 357 Tagen.
Damit ist das Erfordernis von 364 Tagen (=52 Wochen) nicht erfüllt.
2. Nach § 14e Abs. 1 Z. 2 AuslBG ist die Arbeitserlaubnis zu verlängern, wenn in den letzten zwei Jahren zumindest 18 Monate Beschäftigungszeiten vorliegen.
Entgegen der erkennbar zugrundegelegten Berechnungsmethode der belangten Behörde ist auch dabei Ausgangspunkt des Beobachtungszeitraumes nicht der Beginn der Geltung der bisherigen Arbeitserlaubnis, sondern jener Zeitpunkt, der zwei Jahre vor Antragstellung liegt. Das ist der 23.10.1996. Einzubeziehen sind nämlich alle jene Zeiten, in denen der Beschwerdeführer einer rechtmäßigen Beschäftigung nachgegangen ist, auch wenn dies auf Grund anderer arbeitsmarktbehördlicher Bewilligungen als einer Arbeitserlaubnis im Sinne des § 14a Abs. 1 AuslBG erfolgt sein sollte. In diesem Zeitraum von zwei Jahren vor Antragstellung war der Beschwerdeführer nach dem Versicherungsdatenauszug vom Stichtag 23.10.1996 bis 27.1.1997 weitere 97 Tage beschäftigt. Das ergibt insgesamt 444, bzw. unter Einrechnung der Zeit der Urlaubsentschädigung 454 Tage, was dem Erfordernis von 18 Monaten nicht entspricht. Bei dieser Sachlage kann ungeprüft bleiben, ob bzw. welche anderen arbeitsmarktbehördlichen Bewilligungen den Beschwerdeführer in der Zeit vor Erteilung der Arbeitserlaubnis zur Arbeitsaufnahme berechtigt hätten.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit § 41 AMSG und der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 28. September 2000
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999090085.X00Im RIS seit
21.12.2000