RS Vwgh 1998/12/17 96/09/0360

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Veröffentlicht am 17.12.1998
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §14a Abs1 idF 1990/450;
AuslBG §14e Abs1 idF 1990/450;

Rechtssatz

Bei der Prüfung der Frage, ob die zeitlichen Voraussetzungen der Beschäftigungsdauer für die beantragte Verlängerung der Arbeitserlaubnis erfüllt sind, ist der Antragszeitpunkt der Ausgangszeitpunkt des Beobachtungszeitraumes von zwei Jahren vor der Antragstellung iSd § 14e Abs 1AuslBG; auch sind Zeiten des Krankenstandes insoweit in die Berechnung einzubeziehen, als das Beschäftigungsverhältnis zum Arbeitgeber des antragstellenden Ausländers nach wie vor aufrecht blieb. Daß nur solche Zeiten berücksichtigt werden dürften, in denen der Ausländer "tatsächlich der Arbeit beim Arbeitgeber nachgeht", entspricht nicht der Rechtslage (Hinweis E 21.10.1998, 96/09/0078, und E 21.10.1998, 96/09/0082).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996090360.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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