RS Vwgh 1999/2/10 98/09/0144

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.02.1999
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §14a;
AuslBG §14e Abs1;
AuslBG §14f Abs1 Z1;

Beachte

Besprechung in: ZAS 2000, 86;

Rechtssatz

Die rechtsgestaltende Wirkung der Arbeitserlaubnis liegt darin, dass der Ausländer zur Aufnahme einer Beschäftigung berechtigt ist. Dem Widerruf der Arbeitserlaubnis (hier aus Anlass eines den Ausländer betreffenden rechtskräftigen Ehenichtigkeitsurteils) kommt keine rückwirkende Kraft dergestalt zu, dass die Arbeitserlaubnis als von Anfang an nicht erteilt anzusehen wäre (daher ist schon aus diesem Gesichtspunkt keine Rückabwicklung des Dienstvertrages nötig), jedoch gilt die erteilte Arbeitserlaubnis ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Widerrufsbescheides als nicht mehr existent. Da die während der letzten 14 Monate bzw zwei Jahre vor Antragstellung auf Verlängerung (bzw Neuausstellung) einer Arbeitserlaubnis zurückgelegten erlaubten Beschäftigungszeiten in der Dauer von 52 Wochen bzw 18 Monaten eine Tatbestandsvoraussetzung für die zukünftige Erteilung einer (weiteren) Arbeitserlaubnis bilden, sind die bis zur Rechtskraft des Widerrufsbescheides auf der Grundlage der widerrufenen Arbeitserlaubnis zurückgelegten Beschäftigungszeiten aufgrund des Wegfalles der rechtsgestaltenden Wirkung der vormals erteilten Arbeitserlaubnis - so wie ein während der Gültigkeit eines Baubewilligungsbescheides vor dessen Aufhebung errichteter Bau ab Rechtskraft des Aufhebungsbescheides als konsenslos anzusehen ist - als nicht erlaubte Beschäftigungszeiten im Sinne des AuslBG anzusehen. Die gegenteilige Auffassung würde zu dem unhaltbaren Ergebnis führen, dass der Widerruf einer Arbeitserlaubnis in der vorliegenden Konstellation nicht wirksam würde, weil umgehend beruhend auf Vorbeschäftigungszeiten ein Anspruch auf Erteilung einer neuen Arbeitserlaubnis bestünde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998090144.X02

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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