TE Vwgh Erkenntnis 1998/12/17 96/09/0360

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Veröffentlicht am 17.12.1998
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §14a Abs1 idF 1990/450;
AuslBG §14e Abs1 idF 1990/450;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Enzlberger, über die Beschwerde des M D in W, vertreten durch Dr. Reinhard Kohlhofer, Rechtsanwalt in Wien XIII, Fasangartengasse 35, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 8. Oktober 1996, Zl. LGSW/Abt. 10/13116/634117/1996, betreffend Verlängerung einer Arbeitserlaubnis nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Arbeitsmarktservice Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer beantragte mit einem entsprechenden Formblatt am 30. Mai 1996 die Verlängerung einer Arbeitserlaubnis gemäß § 14a AuslBG und gab dazu Beschäftigungszeiten bei zwei verschiedenen Arbeitgebern im Zeitraum vom 21. September 1992 bis 25. März 1996, bei dem zuletzt genannten Arbeitgeber eine durchgehende Beschäftigungszeit vom 1. März 1993 bis zum genannten Endzeitpunkt, an.

Mit Bescheid vom 3. Juni 1996 lehnte das Arbeitsmarktservice Bau-Holz Wien die Verlängerung der Arbeitserlaubnis ab, weil die hiefür erforderlichen Beschäftigungszeiten nicht erfüllt seien. Eine Arbeitserlaubnis sei zu verlängern, wenn die Anspruchsvoraussetzungen nach § 14a AuslBG gegeben seien oder der Ausländer während der letzten zwei Jahre mindestens 18 Monate nach diesem Bundesgesetz beschäftigt gewesen sei. Diese zeitlichen Voraussetzungen habe der Beschwerdeführer nicht erfüllt. In der gegen diesen Bescheid gerichteten Berufung machte der Beschwerdeführer die unrichtige Feststellung seiner Beschäftigungszeiten geltend, legte hierzu in einem gesonderten Schriftsatz Lohnkontoblätter sowie eine Arbeitsbescheinigung seines Arbeitgebers vor und beantragte sowohl seine als auch die Einvernahme eines informierten Vertreters seines Arbeitgebers zum selben Beweisthema.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG i.V.m. § 14e Abs. 1 Z. 1 und 2 AuslBG keine Folge. In der Begründung wird nach Darstellung des erstinstanzlichen Verfahrens und Zitierung der einschlägigen Gesetzesstellen ausgeführt, anhand der Ausdrucke der berufungsbehördlichen EDV in Verbindung mit der EDV des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger sei festgestellt worden, daß in den maßgebenden Beobachtungszeiträumen lediglich 10 Monate bzw. 16 Monate Beschäftigungszeiten vorgelegen seien. Zwar seien Arbeitsbescheinigungen grundsätzlich geeignete Beweismittel, doch sei die Behörde zur amtswegigen Wahrheitserforschung verpflichtet. Im konkreten Fall korrespondierten die in der Arbeitsbescheinigung aufgelisteten Beschäftigungszeiten etwa zwei Monate lang mit Zeiten, in denen der Beschwerdeführer nach den Angaben des Hauptverbandes und auch des Arbeitsmarktservice Arbeitslosengeld bezogen habe (17.3.- 14.5.1996). Diese Zeiten stellten aufgrund der unbedenklichen Urkunden jedenfalls keine Beschäftigungszeiten dar. Dies stelle aber die Glaubwürdigkeit der vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunde in Frage.

In der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde werden Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Verlängerung seiner Arbeitserlaubnis gemäß § 14a Abs. 1 AuslBG bzw. auf Parteiengehör verletzt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 14a Abs. 1 AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung BGBl. Nr. 450/1990, ist einem Ausländer auf Antrag eine Arbeitserlaubnis auszustellen, wenn der Ausländer in den letzten 14 Monaten insgesamt 52 Wochen gemäß diesem Bundesgesetz (§ 2 Abs. 2) beschäftigt war. Eine Arbeitserlaubnis ist nach § 14e Abs. 1 leg. cit. zu verlängern, wenn 1. die Anspruchsvoraussetzungen nach § 14a gegeben sind oder

2. der Ausländer während der letzten zwei Jahre mindestens 18 Monate nach diesem Bundesgesetz beschäftigt war. Die belangte Behörde ging bei Erlassung des angefochtenen Bescheides davon aus, daß für den Beschwerdeführer die genannten zeitlichen Voraussetzungen der Beschäftigungsdauer für die beantragte Verlängerung der Arbeitserlaubnis nicht erfüllt waren. Wird in diesem Zusammenhang in der Beschwerde gerügt, die belangte Behörde habe das dem Beschwerdeführer zustehende Recht auf Parteiengehör verletzt, so trifft dies schon in Hinblick auf die Äußerungen in der Berufung, der erstatteten Stellungnahme und der Beibringung von Urkunden zum Nachweis seiner im Verfahren aufgestellten Behauptungen nicht zu. In der Nichtdurchführung der beantragten Einvernahmen könnte zwar eine Verletzung der Wahrheitserforschungspflicht der Behörde gelegen sein, doch wäre eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides aus diesem Grunde nur zulässig, wenn diese Verfahrensverletzung für den Sachausgang von Relevanz gewesen wäre. Dies ist aber, wie im folgenden darzulegen sein wird, nicht der Fall.

Wie aus dem der belangten Behörde - und auch schon der Behörde erster Instanz - vorliegenden Computerausdruck des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger hervorgeht, war der Beschwerdeführer vom 31. Jänner 1994 bis 15. Jänner 1995, vom 15. Mai 1995 bis 29. August 1995 und vom 19. Februar 1996 bis 25. März 1996 pflichtversichert beschäftigt, sowie in der Zeit vom 30. August 1995 bis 18. Februar 1996 Bezieher von Krankengeld. Damit ergeben sich in dem Beobachtungszeitraum von zwei Jahre vor der Antragstellung im Sinne des § 14e Abs. 1 AuslBG - im Beschwerdefall ist unstrittig die zeitliche Voraussetzung nach § 14a Abs. 1 AuslBG nicht gegeben - die Beschäftigungszeiten des Ausländers wie folgt:

      vom 30.05.1994 bis 31.12.1994 =      volle 7 Monate,

      vom 01.01.1995 bis 15.01.1995,

      vom 16.05.1995 bis 31.12.1995 =      7 Monate

      vom 01.01.1996 bis 25.03.1996 =      2 Monate,

      insgesamt daher                     16 Monate und 57 Tage.

Entgegen der erkennbar zugrundegelegten Berechnungsmethode der belangten Behörde ist dabei Ausgangspunkt des Beobachtungszeitraumes nicht das Ende der Geltung der bisherigen Arbeitserlaubnis (20. Juli 1996), sondern der Antragszeitpunkt (30. Mai 1996); auch sind Zeiten des Krankenstandes insoweit in die Berechnung einzubeziehen, als das Beschäftigungsverhältnis zum Arbeitgeber des Beschwerdeführers nach wie vor aufrecht blieb. Daß nur solche Zeiten berücksichtigt werden dürften, in denen der Ausländer "tatsächlich der Arbeit beim Arbeitgeber nachgeht", entspricht - wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 21. Oktober 1998, Zl. 96/09/0078, und dem Erkenntnis vom selben Tag, Zl. 96/09/0082, ausgesprochen hat - nicht der Rechtslage. Die Zeiten des Krankenstandes sind - Fortdauer des Beschäftigungsverhältnisses vorausgesetzt - in die Berechnung einzubeziehen. Dies ändert aber am grundsätzlichen Ergebnis nichts, weil ausgehend von dem Tag der Antragstellung im Beobachtungszeitraum auch unter Berücksichtigung der Zeiten des Krankenstandes der Beschwerdeführer die erforderliche Beschäftigungszeit von 18 Monaten nicht zur Gänze erfüllt hat. Daran kann auch die in der Beschwerde vorgelegte Urkunde nichts ändern, die nur monatsweise Versicherungszeiten, nicht aber datumsmäßig bestimmte Beschäftigungszeiten aufzeigt. Was der Beschwerdeführer selbst bei einer Einvernahme dazu hätte sagen können, wird in der Beschwerde nicht dargetan.

Aus diesem Grunde erweist sich die Beschwerde im Ergebnis als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. Nr.416/1994.

W i e n , am 17. Dezember 1998

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996090360.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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