Norm: ArbVG §36 Abs2 Z1
Rechtssatz: Ein Arbeitnehmer, der arbeitsvertraglich dazu verpflichtet ist, als Geschäftsführer einer anderen Konzerngesellschaft mit selbständiger Entscheidungsbefugnis für die Belegschaft und für die Betriebsmittel die Betriebsführungsfunktion auszuüben, ist nicht Arbeitnehmer im betriebsverfassungsrechtlichen Sinn. Entscheidungstexte 9 ObA 79/13b Entscheidungste... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf und Mag. Ziegelbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Andreas Mörk und Wolfgang Birbamer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. H***** L*****, vertreten durch Dr. Charlotte Böhm, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Thomas Neumann und Peter Schönhofer als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Ing. Werner P*****, vertreten durch Putz-Haas & R... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§510 Abs 3 ZPO). Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§510 Absatz 3, ZPO). Steht die Vertragsauslegung durch die Vorinstanzen mit den Grundsätzen von Lehre und Rechtsprechung im Einklang, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor, kommt doch der Beurteilung, ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, keine dar... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger war vom 2. 10. 1972 bis 4. 10. 1993 bei einem Unternehmen angestellt, das Laborausrüstungen teilweise selbst herstellte und vertrieb. Gesellschafter der OHG waren zunächst der Schwiegervater des Klägers und dessen Sohn, der Schwager des Klägers. Als der Schwiegervater schwer erkrankte, übertrug er am 13. 12. 1985 seine Anteile an der OHG treuhändig der Ehegattin des Klägers. Der Kläger erhielt 1984 die Prokura. Laut seinem Dienstvertrag aus diesem Jahr war d... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hopf sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Jörg Krainhöfner und Günther Degold als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Peter M*****, Angestellter, *****, vertreten durch Burgstaller & Preyer Partnerschaft von Recht... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hradil und Univ. Doz. Dr. Bydlinski sowie durch die fachkundigen Laienrichter Prof. Mag. Dr. Günther Schön und Gottfried Winkler als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr. Karl P*****, vertreten durch Mag. Helmut Holzer und Mag. Wolfgang Kof... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Das Berufungsgericht hat die entscheidende Frage, ob der Kläger leitender Angestellter war, zutreffend verneint. Auf die Richtigkeit der
Begründung: der angefochtenen Entscheidung ist daher zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO). Das Berufungsgericht hat die entscheidende Frage, ob der Kläger leitender Angestellter war, zutreffend verneint. Auf die Richtigkeit der
Begründung: der angefochtenen Entscheidung ist daher zu v... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war, bis zu seinem Übertritt in den Ruhestand am 1. 8. 1986 Leiter der Prüfstelle bei der Beklagten und definitiv Angestellter im Sinne des § 6 der von der Beklagten abgeschlossenen Betriebsvereinbarung. Die zuletzt für ihn maßgeblichen Dienstverträge enthielten unter anderem folgende Klausel: Der Kläger war, bis zu seinem Übertritt in den Ruhestand am 1. 8. 1986 Leiter der Prüfstelle bei der Beklagten und definitiv Angestellter im Sinne des Para... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Das Berufungsgericht hat die maßgebende Rechtslage für die Beurteilung, ob der Kläger als leitender Angestellter iS § 36 Abs 2 Z 3 ArbVG zu qualifizieren ist, auf der Grundlage der dazu ergangenen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes umfassend und zutreffend dargestellt. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der ausführlichen
Begründung: der angefochtenen Entscheidung zu verweisen (§§ 528a, 510 Abs 3 ZPO). Das Be... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Das Berufungsgericht hat das Vorliegen des Entlassungsgrundes der Vertrauensunwürdigkeit zutreffend verneint. Auf die Richtigkeit der
Begründung: der angefochtenen Entscheidung kann daher verwiesen werden (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO). Das Berufungsgericht hat das Vorliegen des Entlassungsgrundes der Vertrauensunwürdigkeit zutreffend verneint. Auf die Richtigkeit der
Begründung: der angefochtenen Entscheidung kann daher verwiesen werden (Paragraph 510, Absat... mehr lesen...
Norm: ArbVG §36 Abs2 Z3
Rechtssatz: Bloße Abteilungsleiter ohne rechtliche Einflußmöglichkeiten auf die Betriebsführung, die einem Hauptabteilungsleiter unterstehen, kein Budget zur Verfügung haben und das Marketingkonzept nicht frei und eigenverantwortlich durchsetzen können, sind keine Personen, denen maßgeblicher eigenverantwortlicher Einfluß auf die Betriebsführung zukommt. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, daß die Nichtverlängerungserklärung der beklagten Partei nicht zur Beendigung des Bühnendienstvertrages der Klägerin führte. Insoweit kann auf die Richtigkeit der
Begründung: der angefochtenen Entscheidung hingewiesen werden (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO). Den Revisionsausführungen der Beklagten ist folgendes entgegenzuhalten: Das Berufungsgericht hat zutreffend erkan... mehr lesen...
Norm: ArbVG §36 Abs2 Z3
Rechtssatz: Bloße Abteilungsleiter ohne rechtliche Einflußmöglichkeiten auf die Betriebsführung, die einem Hauptabteilungsleiter unterstehen, kein Budget zur Verfügung haben und das Marketingkonzept nicht frei und eigenverantwortlich durchsetzen können, sind keine Personen, denen maßgeblicher eigenverantwortlicher Einfluß auf die Betriebsführung zukommt. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Begründung: Nach Einschränkung eines zunächst eingebrachten Feststellungsbegehrens begehrt der Kläger zuletzt, die von der beklagten Partei zum 31. 10. 1996 ausgesprochene Kündigung des Klägers für rechtsunwirksam zu erklären. Der Kläger habe als Angestellter der beklagten Partei die Funktion eines Geschäftsstellenleiters der Filiale K***** innegehabt und zuletzt ein monatliches Bruttogehalt von ca S 52.000, 14 x jährlich bezogen. Als Filialleiter sei ihm nicht die Funktion ein... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die behaupteten Nichtigkeitsgründe des § 477 Abs 1 Z 1 und Z 2 ZPO liegen nicht vor, weil die vom Berufungsgericht beigezogenen Laienrichter in der Liste der fachkundigen Laienrichter erfaßt sind und die Ablehnungsanträge des Klägers den Vorsitzenden des Berufungssenates und die beiden Laienrichter betreffend zurückgewiesen wurden. Die behaupteten Nichtigkeitsgründe des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer... mehr lesen...
Begründung: Mit Bescheid vom 25.9.1995 wies die beklagte Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten den Antrag des Klägers vom 8.6.1995 auf Gewährung einer Gleitpension gemäß § 270 ASVG iVm § 253c ASVG ab. Zur
Begründung: wurde darauf hingwiesen, daß eine der Voraussetzungen für den Anspruch darin bestehe, daß mit dem künftigen Arbeitgeber eine Teilzeitarbeitvereinbarung im Ausmaß von höchstens 28 Wochenstunden ohne Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Mehrarbeit geschlossen w... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, daß der Kläger als leitender Angestellter vom Anwendungsbereich der Kündungsschutzbestimmungen des ArbVG ausgeschlossen war. Es reicht daher insoweit aus, auf die Richtigkeit der
Begründung: der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, daß der Kläger als leitender Angestellter vom Anwendungsbereich d... mehr lesen...
Norm: ArbVG §36 Abs2 Z3ArbVG §59
Rechtssatz: Die Vorbereitung von Personalentscheidungen (Vorauswahl von Bewerbern, Ausfertigung von Mitteilungen auftrags des Personalleiters) begründet keine Eigenschaft des Personalreferenten als leitender Angestellter im Sinne § 36 Abs 2 Z 3 ArbVG. Die Nichtzulassung als Wahlwerber macht die BR - Wahl anfechtbar. Entscheidungstexte 8 ObA 262/95 Ents... mehr lesen...
Norm: ArbVG §36 Abs2 Z3ArbVG §59
Rechtssatz: Die Vorbereitung von Personalentscheidungen (Vorauswahl von Bewerbern, Ausfertigung von Mitteilungen auftrags des Personalleiters) begründet keine Eigenschaft des Personalreferenten als leitender Angestellter im Sinne § 36 Abs 2 Z 3 ArbVG. Die Nichtzulassung als Wahlwerber macht die BR - Wahl anfechtbar. Entscheidungstexte 8 ObA 262/95 Ents... mehr lesen...
Norm: ARG §1 Abs2 Z5ArbVG §36 Abs2 Z3AZG §1 Abs2 Z8
Rechtssatz: Die Zielrichtung der Ausnahmebestimmung des § 36 Abs 2 Z 3 ArbVG unterscheidet sich ganz wesentlich von jener der §§ 1 Abs 2 Z 8 AZG und 1 Abs 2 Z 5 ARG. Grund für die Ausnahme vom persönlichen Geltungsbereich der Betriebsverfassung ist die gegenüber den übrigen Arbeitnehmern erheblich abweichende Interessenlage dieser Personengruppe. Die Ausnahmen der § 1 Abs 2 Z 8 AZG und § 1 Abs... mehr lesen...
Norm: ARG §1 Abs2 Z5ArbVG §36 Abs2 Z3AZG §1 Abs2 Z8
Rechtssatz: Die Zielrichtung der Ausnahmebestimmung des § 36 Abs 2 Z 3 ArbVG unterscheidet sich ganz wesentlich von jener der §§ 1 Abs 2 Z 8 AZG und 1 Abs 2 Z 5 ARG. Grund für die Ausnahme vom persönlichen Geltungsbereich der Betriebsverfassung ist die gegenüber den übrigen Arbeitnehmern erheblich abweichende Interessenlage dieser Personengruppe. Die Ausnahmen der § 1 Abs 2 Z 8 AZG und § 1 Abs... mehr lesen...
Norm: ArbVG §36 Abs2 Z3
Rechtssatz: Maßgeblich ist vor allem die Entscheidungsbefugnis im personellen Bereich, weil sie den Interessengegensatz zu den übrigen Belegschaftsmitgliedern bewirkt, der der Ausnahmebestimmung des § 36 Abs 2 Z 3 ArbVG zugrundeliegt. Entscheidungstexte 9 ObA 255/92 Entscheidungstext OGH 11.11.1992 9 ObA 255/92 Veröff: DRdA 1993,460 (Grillberger) = RdW 1993... mehr lesen...
Norm: ArbVG §36 Abs2 Z3
Rechtssatz: Auch die Tatsache, daß der Wareneinkauf weit überwiegend von der Zentrale durchgeführt wurde, steht einer Qualifikation als leitender Angestellter nicht entgegen. Entscheidungstexte 9 ObA 255/92 Entscheidungstext OGH 11.11.1992 9 ObA 255/92 Veröff: DRdA 1993,460 (Grillberger) = RdW 1993,154 = ecolex 1993,260 ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger, der von 1984 bis 1987 bei einem Großmarkt als Betriebsleiter tätig war, wurde ab 3.7.1989 bei der beklagten Partei mit einem monatlichen Bruttogehalt von 35.000 S angestellt; er war ab Oktober 1989 beim I*****-Markt-M***** als zweiter Geschäftsführer tätig. Dort hatte er die gleichen Kompetenzen wie der erste Geschäftsführer, war diesem jedoch unterstellt. Die beklagte Partei gehört zum S*****-Konzern; Muttergesellschaft ist die S***** AG. Dies... mehr lesen...
Norm: ArbVG §36 Abs2 Z3
Rechtssatz: Maßgeblich ist vor allem die Entscheidungsbefugnis im personellen Bereich, weil sie den Interessengegensatz zu den übrigen Belegschaftsmitgliedern bewirkt, der der Ausnahmebestimmung des § 36 Abs 2 Z 3 ArbVG zugrundeliegt. Entscheidungstexte 9 ObA 255/92 Entscheidungstext OGH 11.11.1992 9 ObA 255/92 Veröff: DRdA 1993,460 (Grillberger) = RdW 1993... mehr lesen...