Norm
ArbVG §36 Abs2 Z3Rechtssatz
Auch die Tatsache, daß der Wareneinkauf weit überwiegend von der Zentrale durchgeführt wurde, steht einer Qualifikation als leitender Angestellter nicht entgegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0050996Dokumentnummer
JJR_19921111_OGH0002_009OBA00255_9200000_001