Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsArbeitnehmer im Sinne des II. Teiles sind alle im Rahmen eines Betriebes beschäftigten Personen einschließlich der Lehrlinge und der Heimarbeiter ohne Unterschied des Alters.Arbeitnehmer im Sinne des römisch II. Teiles sind alle im Rahmen eines Betriebes beschäftigten Personen einschließlich der Lehrlinge und der Heimarbeiter ohne Unterschied des Alters.
(2)Absatz 2Als Arbeitnehmer gelten nicht:
1.Ziffer einsIn Betrieben einer juristischen Person, die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist;
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. Nr. 47/1979);Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1979,);
3.Ziffer 3leitende Angestellte, denen maßgebender Einfluß auf die Führung des Betriebes zusteht;
4.Ziffer 4Personen, die vorwiegend zur ihrer Erziehung, Behandlung, Heilung oder Wiedereingliederung beschäftigt werden, sofern sie nicht auf Grund eines Arbeitsvertrages beschäftigt sind;
5.Ziffer 5Personen, die im Vollzug einer verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verwahrungshaft, Untersuchungshaft, Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden vorbeugenden Maßnahme beschäftigt werden;
6.Ziffer 6Personen, deren Beschäftigung vorwiegend durch religiöse, karitative oder soziale Motive bestimmt ist, sofern sie nicht auf Grund eines Arbeitsvertrages beschäftigt sind;
7.Ziffer 7Personen, die zu Schulungs- und Ausbildungszwecken kurzfristig beschäftigt werden.
In Kraft seit 07.02.1979 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 36 ArbVG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 36 ArbVG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 36 ArbVG